(1) Dieses Bundesgesetz regelt die Errichtung, die Organisation und die Zuständigkeit der für die Verwaltung des Bundes und der Länder sowie die Aufsicht des Bundes auf dem Gebiet des Schul- und Erziehungswesens in den Ländern einzurichtenden Bildungsdirektionen.
(2) Das Gebiet des Schul- und Erziehungswesens im Sinne des Abs. 1 umfasst sämtliche unter Art. 14 B-VG fallende Angelegenheiten, ausgenommen das in die Vollzugskompetenz der Länder fallende Kindergarten- und Hortwesen sowie Zentrallehranstalten. Nicht umfasst ist das land- und forstwirtschaftliche Schulwesen gemäß Art. 14a B-VG.
(3) Zentrallehranstalten sind:
1. Die in Pädagogische Hochschulen eingegliederten Praxisschulen,
2. die Höhere Bundeslehr- und Versuchsanstalt für Textilindustrie in Wien V,
3. die Höhere Graphische Bundeslehr- und Versuchsanstalt in Wien XIV,
4. das Technologische Gewerbemuseum, Höhere technische Bundeslehr- und Versuchsanstalt in Wien XX,
5. die Höhere Bundeslehr- und Versuchsanstalt für chemische Industrie in Wien XVII sowie
6. das Bundesinstitut für Sozialpädagogik in Baden.
Rückverweise
BD-EG · Bildungsdirektionen-Einrichtungsgesetz
§ 1 Geltungsbereich
…1) Dieses Bundesgesetz regelt die Errichtung, die Organisation und die Zuständigkeit der für die Verwaltung des Bundes und der Länder sowie die Aufsicht des Bundes auf…
§ 2 Einrichtung von Bildungsdirektionen
…1) Die Verwaltung des Bundes und der Länder sowie die Aufsicht des Bundes auf dem Gebiet des Schulwesens in den Ländern werden vom zuständigen Mitglied der…
§ 3 Sachliche Zuständigkeit der Bildungsdirektionen
…1) Die Bildungsdirektion ist die sachlich zuständige Behörde in allen Vollzugsangelegenheiten gemäß § 1. (2) Sachlich in Betracht kommende Oberbehörde ist das zuständige Mitglied der…
5. C-RisikostufenVO für Zentrallehranstalten und höhere land- und forstwirtschaftliche Lehranstalten sowie die Forstfachschule des Bundes
§ 2 Risikostufe 2 unter Anwendung einzelner Maßnahmen in Risikostufe 3
…26, 29 und 33 der COVID-19-Schulverordnung 2021/22 angeordnet: 1. die folgenden Praxisschulen gemäß § 1 Abs. 3 Z 1 BD-EG: a) Praxismittelschule der Pädagogischen Hochschule Steiermark, 8010 Graz, Hasnerplatz 12, SKZ 601272, b) Praxisvolksschule der Pädagogischen Hochschule Steiermark, 8010 Graz, Hasnerplatz 12, SKZ …
§ 3 Risikostufe 3
…des 2. Teils der COVID-19-Schulverordnung 2021/22 angeordnet: 1. die folgenden Praxisschulen gemäß § 1 Abs. 3 Z 1 BD-EG: a) Private Praxisvolksschule Krems der Kirchlichen Pädagogischen Hochschule in Wien, 3500 Krems an der Donau, Dr.-Gschmeidler-Straße 22-30, SKZ 301071, b) Praxismittelschule der…