(1) Dieses Bundesgesetz regelt die Errichtung, die Organisation und die Zuständigkeit der für die Verwaltung des Bundes und der Länder sowie die Aufsicht des Bundes auf dem Gebiet des Schul- und Erziehungswesens in den Ländern einzurichtenden Bildungsdirektionen.
(2) Das Gebiet des Schul- und Erziehungswesens im Sinne des Abs. 1 umfasst sämtliche unter Art. 14 B-VG fallende Angelegenheiten, ausgenommen das in die Vollzugskompetenz der Länder fallende Kindergarten- und Hortwesen sowie Zentrallehranstalten. Nicht umfasst ist das land- und forstwirtschaftliche Schulwesen gemäß Art. 14a B-VG.
(3) Zentrallehranstalten sind:
1. Die in Pädagogische Hochschulen eingegliederten Praxisschulen,
2. die Höhere Bundeslehr- und Versuchsanstalt für Textilindustrie in Wien V,
3. die Höhere Graphische Bundeslehr- und Versuchsanstalt in Wien XIV,
4. das Technologische Gewerbemuseum, Höhere technische Bundeslehr- und Versuchsanstalt in Wien XX,
5. die Höhere Bundeslehr- und Versuchsanstalt für chemische Industrie in Wien XVII sowie
6. das Bundesinstitut für Sozialpädagogik in Baden.
BD-EG · Bildungsdirektionen-Einrichtungsgesetz
§ 1 Geltungsbereich
…1) Dieses Bundesgesetz regelt die Errichtung, die Organisation und die Zuständigkeit der für die Verwaltung des Bundes und der Länder sowie die Aufsicht des Bundes auf…
§ 2 Einrichtung von Bildungsdirektionen
…1) Die Verwaltung des Bundes und der Länder sowie die Aufsicht des Bundes auf dem Gebiet des Schulwesens in den Ländern werden vom zuständigen Mitglied der…
§ 3 Sachliche Zuständigkeit der Bildungsdirektionen
…1) Die Bildungsdirektion ist die sachlich zuständige Behörde in allen Vollzugsangelegenheiten gemäß § 1. (2) Sachlich in Betracht kommende Oberbehörde ist das zuständige Mitglied der…
SchulSKV · Festlegung der Kriterien zum sozioökonomischen Hintergrund der Schülerinnen und Schüler
§ 1 Kriterien zum sozioökonomischen Hintergrund
…Zur Berücksichtigung des sozioökonomischen Hintergrunds der Schülerinnen und Schüler bei der Bewirtschaftung von Lehrpersonalressourcen gemäß § 5 Abs. 4 des Bildungsdirektionen-Einrichtungsgesetzes – BD-EG, BGBl. I Nr. 138/2017, sind folgende Kriterien gemäß Anlage 7 Ziffer 5.2. der Bildungsdokumentationsverordnung 2021, BGBl. II Nr…
K-SchG · Kärntner Schulgesetz - K-SchG
§ 1 § 1
…50/2025; 8. Strafregistergesetz 1968, BGBl. Nr. 277/1968, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 65/2025; 9. Bildungsdirektionen-Einrichtungsgesetz – BD-EG, BGBl. I Nr. 138/2017; 10. Eisenbahn-Enteignungsentschädigungsgesetz – EisbEG, BGBl. Nr. 71/1954, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. …
LLVG · Land- und forstwirtschaftliches Landesvertragslehrpersonengesetz
Anl. 1
…GehG), 2. Sofern landesgesetzlich ein Qualitätsmanagement im Sinne des § 6 des Bundesgesetzes über die Einrichtung von Bildungsdirektionen in den Ländern (Bildungsdirektionen-Einrichtungsgesetz – BD-EG), BGBl. I Nr. 138/2017,, an den Schulen vorgesehen ist, die Wahrnehmung der Aufgaben des Qualitätsmanagements auf Schulebene (Qualitätsinitiative Berufsbildung- QIBB).…
§ 12 Ferien und Urlaub, Pflegefreistellung, Karenzurlaub, Dienstfreistellung mit einem Gemeindemandat
…Landesvertragslehrperson, die zur Bildungsdirektorin oder zum Bildungsdirektor gemäß § 7 des Bundesgesetzes über die Einrichtung von Bildungsdirektionen in den Ländern (Bildungsdirektionen-Einrichtungsgesetz – BD-EG), BGBl. I Nr. 138/2017, bestellt wird, ist für die Dauer der Funktion gegen Entfall des Monatsentgelts beurlaubt; diese Beurlaubung gilt als Beurlaubung…
§ 27 Übergangsbestimmungen
…Landesvertragslehrperson, die zur Bildungsdirektorin oder zum Bildungsdirektor gemäß § 7 des Bundesgesetzes über die Einrichtung von Bildungsdirektionen in den Ländern (Bildungsdirektionen-Einrichtungsgesetz – BD-EG), BGBl. I Nr. 138/2017, bestellt wird, ist für die Dauer der Funktion gegen Entfall des Monatsentgelts beurlaubt; diese Beurlaubung gilt als Beurlaubung…
BDG 1979 · Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979
§ 75 Karenzurlaub
…– BD-EG), BGBl. I Nr. 138/2017, bestellt wird sowie die oder der gemäß Art. 151 Abs. 61 Z 1 B-VG oder gemäß § 14 BD-EG mit der Funktion der Bildungsdirektorin oder des Bildungsdirektors betraut wird oder 2b. wenn die Ernennungserfordernisse gemäß Z 1.12 oder Z 1.12a der Anlage…
AusG · Ausschreibungsgesetz 1989
§ 7 Gemeinsame Bestimmungen
…eingerichtete ständige Begutachtungskommission zuständig. (1b) Für Ausschreibungen gemäß § 18 Abs. 3 und § 19 Abs. 2 des Bildungsdirektionen-Einrichtungsgesetzes – BD-EG, BGBl. I Nr. 138/2017, ist eine Begutachtungskommission im Einzelfall einzurichten. (2) Die Begutachtungskommissionen haben aus vier Mitgliedern zu bestehen. Die Leiterin/der…
5. C-RisikostufenVO für Zentrallehranstalten und höhere land- und forstwirtschaftliche Lehranstalten sowie die Forstfachschule des Bundes
§ 2 Risikostufe 2 unter Anwendung einzelner Maßnahmen in Risikostufe 3
…26, 29 und 33 der COVID-19-Schulverordnung 2021/22 angeordnet: 1. die folgenden Praxisschulen gemäß § 1 Abs. 3 Z 1 BD-EG: a) Praxismittelschule der Pädagogischen Hochschule Steiermark, 8010 Graz, Hasnerplatz 12, SKZ 601272, b) Praxisvolksschule der Pädagogischen Hochschule Steiermark, 8010 Graz, Hasnerplatz 12, SKZ …
§ 3 Risikostufe 3
…des 2. Teils der COVID-19-Schulverordnung 2021/22 angeordnet: 1. die folgenden Praxisschulen gemäß § 1 Abs. 3 Z 1 BD-EG: a) Private Praxisvolksschule Krems der Kirchlichen Pädagogischen Hochschule in Wien, 3500 Krems an der Donau, Dr.-Gschmeidler-Straße 22-30, SKZ 301071, b) Praxismittelschule der…
VBG · Vertragsbedienstetengesetz 1948
§ 29b Karenzurlaub
…Österreich bestellt wird oder 2. die oder der gemäß § 14 des Bundesgesetzes über die Einrichtung von Bildungsdirektionen in den Ländern (Bildungsdirektionen-Einrichtungsgesetz – BD-EG), BGBl. I Nr. 138/2017, mit der Funktion der Bildungsdirektorin oder des Bildungsdirektors betraut wird oder 3. die oder der durch Dienstvertrag mit…
Anl. 3
…Berufsbildung- QIBB, Schulqualität Allgemeinbildung – SQA) im Sinne des § 6 des Bundesgesetzes über die Einrichtung von Bildungsdirektionen in den Ländern (Bildungsdirektionen-Einrichtungsgesetz – BD-EG), BGBl. I Nr. 138/2017 3. Fachkoordination im Sinne des § 54a Abs. 1 lit. b SchUG 4. Studienkoordination im…
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