(1) Dienstverhältnisse sind öffentlich-rechtliche oder privatrechtliche Dienstverhältnisse
1. zum Land,
2. zu einer Gemeinde oder
3. zu einem Gemeindeverband
(Dienstgeberin),
ausgenommen Dienstverhältnisse als Landarbeiterinnen im Sinne des Art. 11 Abs. 1 Z 9 B-VG und als Landeslehrpersonen im Sinne der Art. 14 Abs. 2 und Art. 14a Abs. 3 lit. b B-VG.
(2) Ausbildungsverhältnisse sind Ausbildungsverhältnisse, in welchen ein Lehrling im Sinne des § 1 Berufsausbildungsgesetz 1969 – BAG beim Land, bei einer Gemeinde oder bei einem Gemeindeverband zur Erlernung eines Lehrberufes ausgebildet wird. Personen, die eine Berufsausbildung gemäß § 8b oder § 8c BAG absolvieren, gelten als Lehrlinge im Sinne dieses Gesetzes.
(3) Dienstnehmerinnen sind
1. Bedienstete, die in einem öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Dienstverhältnis zum Land, zu einer Gemeinde oder zu einem Gemeindeverband stehen, ausgenommen Landarbeiter im Sinne des Art. 11 Abs. 1 Z 9 B-VG und Landeslehrpersonen im Sinne des Art. 14 Abs. 2 und Art. 14a Abs. 3 lit. b B-VG, sowie
2. Lehrlinge des Landes, der Gemeinden oder der Gemeindeverbände.
(4) Bewerberinnen sind Personen, die sich um die Aufnahme in ein Dienst- oder Ausbildungsverhältnis zum Land, zu einer Gemeinde oder zu einem Gemeindeverband bewerben.
(5) Vertreterin der Dienstgeberin ist jede Person, die auf Seiten der Dienstgeberin maßgebenden Einfluss auf Personalangelegenheiten oder Regelungen gegenüber Bediensteten hat, wie insbesondere die Landesregierung, das nach den gemeinderechtlichen Vorschriften zuständige Organ, jede Dienststellenleiterin und jede Vorgesetzte.
(6) Als Arbeitnehmerinnen der Europäischen Union im Sinne dieses Gesetzes gelten
1. Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union,
2. Staatsangehörige von Staaten, die aufgrund von Staatsverträgen im Rahmen der europäischen Integration Staatsangehörigen der Europäischen Union in Angelegenheiten der Arbeitnehmerfreizügigkeit gleichzustellen sind und
3. Staatsangehörige von Staaten, denen nach den Rechtsvorschriften der Europäischen Union das Recht auf Arbeitnehmerfreizügigkeit zukommt,
soweit diese von ihrem Recht auf Freizügigkeit gemäß Art. 45 AEUV und gemäß Art. 1 bis 10 der Verordnung (EU) Nr. 492/2011 Gebrauch machen.
(7) Als Familienangehörige einer Arbeitnehmerin der Europäischen Union im Sinne des 3. Abschnittes des 2. Hauptstückes dieses Gesetzes gelten:
1. Personen, die in Ehe oder in eingetragener Partnerschaft mit einer Arbeitnehmerin der Europäischen Union (Abs. 6) leben;
2. Verwandte in gerader absteigender Linie der Arbeitnehmerin der Europäischen Union (Abs. 6), ihrer Ehegattin oder ihrer eingetragenen Partnerin im Sinne der Z 1, sofern diesen von den zuvor genannten Personen Unterhalt gewährt wird oder sofern diese das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet haben;
3. Verwandte in gerader aufsteigender Linie der Arbeitnehmerin der Europäischen Union (Abs. 6), ihrer Ehegattin oder ihrer eingetragenen Partnerin im Sinne der Z 1, sofern diesen von den zuvor genannten Personen Unterhalt gewährt wird.
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