(1) Dieses Gesetz gilt für:
1. Dienstnehmerinnen gemäß § 6 Abs. 3 und Bewerberinnen gemäß § 6 Abs. 4 hinsichtlich des Diskriminierungsverbotes im Zusammenhang mit einem Dienst- oder Ausbildungsverhältnis gemäß § 6 Abs. 1 und 2;
2. die Organe von Rechtsträgerinnen und Personen gemäß § 14 Abs. 2 im Zusammenhang mit der Diskriminierung in sonstigen Bereichen;
3. die Organe von Rechtsträgerinnen gemäß § 16 Abs. 2 im Zusammenhang mit dem Verbot der Diskriminierung im Bereich der Arbeitnehmerfreizügigkeit;
4. die Organe von Rechtsträgerinnen gemäß § 46 Abs. 1 im Zusammenhang mit der Festlegung von Anforderungen an die Barrierefreiheit von Websites und mobilen Anwendungen.
(2) Dieses Gesetz gilt nicht für das Verbot von Diskriminierungen im Zusammenhang mit Dienstverhältnissen von Landeslehrpersonen an öffentlichen Pflichtschulen und an land- und forstwirtschaftlichen Berufs- und Fachschulen im Sinne des Art. 14 Abs. 2 und des Art. 14a Abs. 3 lit. b B-VG; dieses wird durch bundesrechtliche Vorschriften geregelt. Auf Landeslehrpersonen sind jedoch, soweit ausdrücklich vorgesehen, das 5. und 6. Hauptstück dieses Gesetzes anzuwenden.
(3) Dieses Gesetz gilt nicht für das Verbot von Diskriminierungen im Zusammenhang mit Dienstverhältnissen von Landarbeiterinnen im Sinne des Art. 11 Abs. 1 Z 9 B-VG.
(4) Die Diskriminierungsverbote gemäß den §§ 8, 14 und 16 gelten nicht für eine unterschiedliche Behandlung aus Gründen der Staatsangehörigkeit oder für eine unterschiedliche Behandlung, die sich aus der Rechtsstellung von Staatsangehörigen dritter Staaten oder staatenloser Personen ergibt, sofern
1. im 3. Abschnitt des 2. Hauptstückes dieses Gesetzes (Verbot der Diskriminierung im Bereich der Arbeitnehmerfreizügigkeit) nicht anderes vorgesehen ist oder
2. dem nicht Vorschriften der Europäischen Union über die Gleichstellung von Unionsbürgerinnen oder Drittstaatsangehörigen oder Staatsverträge im Rahmen der Europäischen Union entgegenstehen.
(5) Soweit durch dieses Gesetz der Zuständigkeitsbereich des Bundes berührt wird, ist es so auszulegen, dass sich keine über die Zuständigkeit des Landes Kärnten hinausgehende Wirkung ergibt.
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