(1) Das Urtheil wird den Parteien gegenüber erst mit der Zustellung der schriftlichen Urtheilsausfertigung wirksam.
(2) Das Gericht ist jedoch an seine Entscheidung gebunden, sobald dieselbe verkündet oder im Falle des §. 415 in schriftlicher Abfassung zur Ausfertigung abgegeben ist.
(3) Ein in Anwesenheit beider Parteien verkündetes Urteil auf Grund von Verzicht oder Anerkenntnis wird mit der Verkündung den Parteien gegenüber wirksam und ist in schriftlicher Ausfertigung nur auf Verlangen der Parteien zuzustellen. Das dem Klagebegehren stattgebende Versäumungsurteil wird dem Kläger gegenüber mit der Verkündung (§ 414 Absatz 1) wirksam, eine Ausfertigung dieses Urteils wird dem Kläger nur auf sein Verlangen behändigt.
Rückverweise
ZPO · Zivilprozessordnung
Art. 17 § 2
…b, 106 und 112 sowie Art. VIII Z 1, wenn der betreffende Beschluß nach dem 30. April 1983 gefaßt wird (§ 416 Abs. 2 ZPO); 7. Art. IV Z 19, 24, 25, 77 bis 81, 83 lit. b, 84 bis 87, 90 bis 93, 95, 107, 109…
§ 415 §. 415.
…dem Einlangen der Akten über die ausständige Beweisaufnahme zu fällen und vom Vorsitzenden in schriftlicher Abfassung samt den vollständigen Entscheidungsgründen zur Ausfertigung abzugeben (§ 416 Abs. 2). Verkündet wird das Urteil in diesen Fällen nicht.…
§ 414 §. 414.
…461 Abs. 2) enthält. (3) Der Vorsitzende hat das Urteil in schriftlicher Abfassung binnen vier Wochen nach der Verkündung zur Ausfertigung abzugeben (§ 416 Abs. 2). (4) Ist das mit der Abfassung eines in Gegenwart aller Parteien verkündeten Urteils betraute Mitglied eines Senates daran dauernd verhindert, so hat…
§ 409 §. 409.
…§ 484) wurde, von dem Tage an zu berechnen, mit dem das Urteil gegenüber der zur Leistung verpflichteten Person wirksam geworden ist (§ 416), sonst von dem Tage nach Eintritt der Rechtskraft.…