5Ob53/95 – OGH Entscheidung
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Zehetner als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Schwarz, Dr.Floßmann, Dr.Adamovic und Dr.Baumann als weitere Richter in der Grundbuchssache betreffend die vorläufige Verbücherung des Zusammenlegungsplanes des Amtes der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde I.Instanz vom 28.5.1991, Zl IIIb2-ZH-64/137 (Grundzusammenlegung F*****), in den Grundbüchern ***** infolge Zurückziehung des Revisionsrekurses des L*****, vertreten durch Dr.Peter Greil, Rechtsanwalt in Innsbruck, gegen den Beschluß des Landesgerichtes Innsbruck als Rekursgericht vom 9. Dezember 1994, GZ 52 R 156/94-5, womit der Beschluß des Bezirksgerichtes Landeck vom 28.Februar 1994, TZ 431 - 621/94-2, teilweise abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung folgenden
Beschluß
gefaßt:
Rechtliche Beurteilung
Die vom Revisionsrekurswerber mit Schriftsatz vom 29.3.1995 erklärte Zurückziehung des Rechtsmittels wird zurückgewiesen, weil die das Rechtsmittel erledigende Entscheidung bereits der Geschäftsstelle zur Ausfertigung übergeben (30.3.1995) und damit in Analogie zu § 416 Abs 2 ZPO bindend geworden war, als der Schriftsatz beim Obersten Gerichtshof einlangte (7.4.1995). Die Zurückziehung des Revisionsrekurses erfolgte damit in Analogie zu § 484 Abs 1 ZPO iVm
§ 513 ZPO verspätet (vgl Fasching, ZPR2, Rz 1707).