7Ob43/19b – OGH Entscheidung
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Senatspräsidentin Dr. Kalivoda als Vorsitzende und die Hofrätinnen und Hofräte Hon. Prof. Dr. Höllwerth, Dr. Solé, Mag. Malesich und MMag. Matzka als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Ing. N***** M*****, vertreten durch Mag. Wolfgang Gartner, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei S***** Ltd, *****, vertreten durch Schönherr Rechtsanwälte GmbH in Wien, und die Nebenintervenientinnen der beklagten Partei 1. S***** GmbH, *****, vertreten durch Beer Steinmair Rechtsanwälte OG in Wien, und 2. B***** AG, *****, vertreten durch Milchram Ehm Mödlagl Rechtsanwälte in Wien, wegen 54.379,80 EUR sA, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die gemeinsame Ruhensanzeige wird zurückgewiesen.
Text
Begründung:
Über die außerordentliche Revision der klagenden Partei hat der Senat am 20. 3. 2019 entschieden und der Zurückweisungsbeschluss langte im Sinn des § 416 Abs 2 ZPO in schriftlicher Abfassung zur Ausfertigung am 21. 3. 2019 in der Geschäftsstelle ein.
Die Parteien brachten beim Erstgericht am 27. 3. 2019, beim Obersten Gerichtshof am 1. 4. 2019 einlangend, eine gemeinsame Ruhensanzeige ein.
Rechtliche Beurteilung
Gemäß § 483 Abs 3 ZPO können die Parteien auch noch im Berufungsverfahren bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung oder – in den Fällen des § 492 ZPO – bis zur Entscheidung des Berufungsgerichts (§ 416 Abs 2 ZPO) vereinbaren, dass das Verfahren ruhen solle. Gemäß § 513 ZPO sind die Vorschriften über die Berufung auch auf die Revision anzuwenden, soweit sich nicht aus den Bestimmungen des das Revisionsverfahren betreffenden zweiten Abschnitts des vierten Teils der ZPO Abweichungen ergeben. Daraus folgt, dass die Parteien auch im Revisionsverfahren bis zu den genannten Zeitpunkten Ruhen des Verfahrens vereinbaren können (vgl 3 Ob 172/05y; 2 Ob 179/05w).
Da hier die gemeinsame Ruhensanzeige der Parteien erst nach dem Vorliegen der Entscheidung im Sinn des § 416 Abs 2 ZPO bei Gericht einlangte, war diese zurückzuweisen.