JudikaturOGH

9Ob27/20s – OGH Entscheidung

Entscheidung
29. Juli 2020

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Hopf als Vorsitzenden, die Hofrätinnen und Hofräte Dr. Fichtenau, Dr. Hargassner, Mag. Korn und Dr. Stefula als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien M*, vertreten durch Draxler Rexeis Sozietät von Rechtsanwälten OG in Graz, gegen die beklagte Partei D*, vertreten durch Mag. Walter Krautgasser, Rechtsanwalt in Graz, wegen 12.000 EUR sA und Feststellung (Streitwert: 1.000 EUR), den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die gemeinsame Ruhensanzeige wird zurückgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Über die Revision de s Beklagten hat der Senat am 25. 6. 2020 entschieden. Der Zurückweisungsbeschluss langte im Sinn des § 416 Abs 2 ZPO in schriftlicher Abfassung zur Ausfertigung am 2 9. 6. 20 20 in der Geschäftsstelle ein.

Die Parteien brachten beim Erstgericht erst am 1. 7. 2020, beim Obersten Gerichtshof am 1 7. 7. 2020 einlangend, eine gemeinsame Ruhensanzeige ein.

Gemäß § 483 Abs 3 ZPO können die Parteien auch noch im Berufungsverfahren bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung oder – in den Fällen des § 492 ZPO – bis zur Entscheidung des Berufungsgerichts (§ 416 Abs 2 ZPO) vereinbaren, dass das Verfahren ruhen solle. Gemäß § 513 ZPO sind die Vorschriften über die Berufung auch auf die Revision anzuwenden. Die Parteien können daher auch im Revisionsverfahren nur bis zu den genannten Zeitpunkten Ruhen des Verfahrens vereinbaren.

Da hier die gemeinsame Ruhensanzeige der Parteien erst nach dem Vorliegen der Entscheidung im Sinn des § 416 Abs 2 ZPO bei Gericht einlangte, war sie zurückzuweisen.

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