8ObA111/20m – OGH Entscheidung
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten Hon. Prof. Dr. Kuras als Vorsitzenden sowie die Hofrätin Dr. Tarmann Prentner und den Hofrat Dr. Stefula als weitere Richter und die fachkundigen Laienrichter Mag. Dr. Werner Hallas (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und ADir. Gabriele Svirak (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei C***** Rechtsanwaltspartnerschaft KG, *****, gegen die beklagte Partei S***** R*****, vertreten durch Dr. Herwig Ernst, Rechtsanwalt in Korneuburg, wegen Feststellung, aus Anlass der außerordentlichen Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 25. August 2020, GZ 9 Ra 9/20i 22, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Schriftsatz der klagenden Partei vom 24. 12. 2020 (Zurückziehung der außerordentlichen Revision) wird
zurückgewiesen.
Text
Begründung:
[1] Der Senat hat die außerordentliche Revision der Klägerin bereits mit Beschluss vom 18. 12. 2020 zurückgewiesen. Die Abgabe der schriftlichen Abfassung des Beschlusses an die Kanzlei zur Ausfertigung erfolgte am 22. 12. 2020.
[2] Mit Schriftsatz vom 24. 12. 2020 erklärte die Klägerin, ihre außerordentliche Revision zurückzuziehen.
Rechtliche Beurteilung
[3] Nach Entscheidung und Abgabe des Akts an die Kanzlei zur Ausfertigung ist die Zurückziehung eines Rechtsmittels nicht mehr zulässig (§§ 513, 484 iVm § 416 Abs 2 ZPO) und der Schriftsatz daher zurückzuweisen (RIS Justiz RS0042029; RS0104364 [T1, T4]).