JudikaturOGH

2Ob10/02p – OGH Entscheidung

Entscheidung
10. Oktober 2002

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Niederreiter als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schinko, Dr. Tittel, Dr. Baumann und Hon. Prof. Dr. Danzl als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien Dr. Abdul M*****, vertreten durch Dr. Heinz-Eckard Lackner, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei Dr. Salim T*****, vertreten durch Mag. Axel Bauer, Rechtsanwalt in Wien, wegen Rechnungslegung und Zahlung (EUR 36.336,42 = S 500.000), infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht vom 21. November 2001, GZ 17 R 188/01v-18, womit das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien vom 25. Mai 2001, GZ 56 Cg 46/00x-14 bestätigt wurde, den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Akten werden dem Erstgericht infolge der vom Erstgericht angezeigten Vereinbarung des Ruhens des Verfahrens zurückgestellt.

Text

Begründung:

Das Erstgericht zeigte mit einer am 23. 9. 2002 beim Obersten Gerichtshof eingelangten Mitteilung unter Anschluss einer Vergleichsausfertigung die zwischen den Parteien getroffenen Vereinbarung des Ruhens des Verfahrens zu 56 Cg 46/00 des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien, beim Obersten Gerichtshof anhängig zu 2 Ob 10/02p, an.

Rechtliche Beurteilung

Gemäß § 483 Abs 3 ZPO idF Zivilverfahrensnovelle 1983, BGBl Nr 135, können die Parteien auch noch im Berufungsverfahren bis zum Schluss der mündlichen Berufungsverhandlung oder - in den Fällen des § 492 ZPO - bis zur Entscheidung des Berufungsgerichtes (§ 416 Abs 2 ZPO) vereinbaren, dass das Verfahren ruhen solle. Dadurch wollte der Gesetzgeber eine einfache oder kostensparende nichtstreitige Erledigung der Rechtssache auch noch im Berufungsverfahren ermöglichen (669 BlgNR 15. GP, 57).

Gemäß § 513 ZPO sind die Vorschriften über die Berufung auch auf die Revision anzuwenden, soweit sich nicht aus den Bestimmungen des das Revisionsverfahren betreffenden zweiten Abschnittes des 4. Teiles der Zivilprozessordnung Abweichungen ergeben. Unter den das Berufungsverfahren betreffenden Vorschriften sind die Bestimmungen des §§ 461 bis 501 ZPO zu verstehen (Fasching, Kommentar, IV, 370). Abweichende Bestimmungen für das Revisionsverfahren bestehen hinsichtlich der Möglichkeit des Ruhens des Verfahrens nicht (Kodek in Rechberger § 483 ZPO Rz 3).

Sowohl der Wortlaut der Vorschriften der § 483 Abs 3 ZPO iVm § 513 ZPO als auch die oben wiedergegebene erklärte Absicht des Gesetzgebers anlässlich der Einführung des § 483 Abs 3 ZPO in der geltenden Fassung führen daher zum Ergebnis, dass die Parteien auch noch im Revisionsverfahren Ruhen des Verfahrens vereinbaren können, wodurch eine Sachentscheidung des Obersten Gerichtshofes für die Dauer des Ruhens des Verfahrens entfällt (RIS-Justiz RS0041994).

Rückverweise