JudikaturOGH

9ObA52/20t – OGH Entscheidung

Entscheidung
29. September 2020

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Hopf als Vorsitzenden, die Hofrätinnen Dr. Fichtenau und Mag. Korn (§ 11a Abs 3 ASGG) als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei V*****, vertreten durch Tautschnig Rechtsanwälte GmbH in Klagenfurt, gegen die beklagte Partei H*****, vertreten durch Dr. Norbert Moser, Rechtsanwalt in Klagenfurt, wegen Feststellung des aufrechten Arbeitsverhältnisses, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die gemeinsame Ruhensanzeige wird zurückgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Über die außerordentliche Revision der Klägerin hat der Senat am 26. 8 . 2020 entschieden. Der Zurückweisungsbeschluss langte im Sinn des § 416 Abs 2 ZPO in schriftlicher Abfassung zur Ausfertigung am 28. 8. 20 20 in der Geschäftsstelle ein.

Die Parteien brachten beim Erstgericht erst am 16. 9 . 2020, beim Obersten Gerichtshof am 1 8. 9. 2020 einlangend, eine gemeinsame Ruhensanzeige ein.

Gemäß § 483 Abs 3 ZPO können die Parteien auch noch im Berufungsverfahren bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung oder – in den Fällen des § 492 ZPO – bis zur Entscheidung des Berufungsgerichts (§ 416 Abs 2 ZPO) vereinbaren, dass das Verfahren ruhen solle. Gemäß § 513 ZPO sind die Vorschriften über die Berufung auch auf die Revision anzuwenden. Die Parteien können daher auch im Revisionsverfahren bis zu den genannten Zeitpunkten Ruhen des Verfahrens vereinbaren.

Da hier die gemeinsame Ruhensanzeige der Parteien erst nach dem Vorliegen der Entscheidung im Sinn des § 416 Abs 2 ZPO bei Gericht einlangte, war sie zurückzuweisen.

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