3Ob211/16z – OGH Entscheidung
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Hoch als Vorsitzenden sowie die Vizepräsidentin Dr. Lovrek, die Hofräte Dr. Jensik und Dr. Roch und die Hofrätin Dr. Kodek als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei I*****, vertreten durch Mag. Gerd Pichler, Rechtsanwalt in Innsbruck, gegen die beklagte Partei S*****, vertreten durch Schlosser Peter Rechtsanwälte OG in Wien, wegen 94.000 USD (Revisionsinteresse 55.000 USD), über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien vom 30. August 2016, GZ 2 R 197/15b 85, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
1. Die Revision wird, soweit sie sich gegen die Kostenentscheidung im Berufungsurteil richtet, zurückgewiesen.
2. Im Übrigen wird die außerordentliche Revision gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Zu 1.:
In ihrer außerordentlichen Revision macht die Beklagte Nichtigkeit des Berufungsurteils geltend, weil aus dem elektronischen Gerichtsakt abzuleiten sei, dass das Berufungsgericht nach Übergabe der schriftlichen Abfassung des Berufungsurteils an die Kanzlei eine Änderung bei der Kostenentscheidung durch Neuausfertigung der Entscheidung vorgenommen habe. Diese Vorgehensweise widerspreche § 416 Abs 2 ZPO, wonach das Gericht an seine Entscheidung gebunden sei, wenn diese in schriftlicher Abfassung zur Ausfertigung übergeben worden sei. Bei Verletzung des § 416 Abs 2 ZPO komme nur die Nichtigkeitssanktion in Betracht.
Inhaltlich wendet sich die Beklagte in diesem Umfang somit ausschließlich gegen die Kostenentscheidung des Berufungsgerichts, welches angeblich nichtig sei.
Der Ausschluss eines Rechtsmittels gegen Entscheidungen der zweiten Instanz über den Kostenpunkt erstreckt sich jedoch auf sämtliche Entscheidungen, mit denen in irgendeiner Form über Kosten abgesprochen wird, weshalb das Gericht zweiter Instanz in allen mit Kostenansprüchen zusammenhängenden Fragen endgültig entscheidet (stRsp; RIS Justiz RS0044233). Soweit sich die Revision gegen die Kostenentscheidung des Berufungsgerichts richtet, ist sie daher als absolut unzulässig zurückzuweisen (RIS Justiz RS0044233 [T27]).
Zu 2.:
Die außerordentliche Revision der Beklagten zeigt im Übrigen keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO auf, was zu ihrer Zurückweisung führt. Dazu bedarf es keiner Begründung (§ 510 Abs 3 ZPO).