JudikaturOGH

8ObA45/23k – OGH Entscheidung

Entscheidung
29. August 2023

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Kuras als Vorsitzenden sowie die Hofrätin Dr. Tarmann-Prentner und den Hofrat Dr. Thunhart in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei DI R*, vertreten durch Dr. Gerald Amandowitsch, Rechtsanwalt in Linz, gegen die beklagte Partei A* GmbH, *, vertreten durch die Haslinger/Nagele Rechtsanwälte GmbH in Linz, wegen Kündigungsanfechtung, im Verfahren über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 2. Mai 2023, GZ 11 Ra 19/23b-34, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die gemeinsame Ruhensanzeige wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

[1] Über die außerordentliche Revision der Klägerin hat der Senat am 3. 8. 2023 entschieden. Der Zurückweisungsbeschluss langte am 4. 8. 2023 im Sinn des § 416 Abs 2 ZPO in schriftlicher Abfassung zur Ausfertigung in der Geschäftsstelle ein. Die Parteien brachten beim Erstgericht am 22. 8. 2023 eine gemeinsame Ruhensanzeige ein.

Rechtliche Beurteilung

[2] Gemäß § 483 Abs 3 ZPO können die Parteien auch noch im Berufungsverfahren bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung oder bis zur Entscheidung des Berufungsgerichts (§ 416 Abs 2 ZPO) vereinbaren, dass das Verfahren ruhen solle. Gemäß § 513 ZPO sind die Vorschriften über die Berufung auch auf die Revision anzuwenden.

[3] Da die gemeinsame Ruhensanzeige der Parteien erst nach dem Vorliegen der Entscheidung im Sinn des § 416 Abs 2 ZPO bei Gericht einlangte, war sie zurückzuweisen.

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