Das Oberlandesgericht Innsbruck als Berufungsgericht hat durch die Senatspräsidentin des Oberlandesgerichts Dr. Berchtold als Vorsitzende sowie die Richterin des Oberlandesgerichts Mag. Dr. Tangl und den Richter des Oberlandesgerichts Mag. Ortner als weitere Mitglieder des Senats in der Rechtssache der klagenden Partei A* B*, vertreten durch Dr. Alexander Katholnig, MBL, Rechtsanwalt in 6370 Kitzbühel, gegen die beklagte Partei Verlassenschaft nach G* B*, vertreten durch die mit Beschluss vom 11.12.2023 zu ** des Bezirksgerichts Innere Stadt Wien bestellte Verlassenschaftskuratorin Dr. I*, Rechtsanwältin in 1010 Wien, wegen Feststellung und Einwilligung in die Einverleibung eines bücherlichen Rechts (Gesamtstreitwert EUR 30.000,--) über die Berufung der Beklagten (Berufungsinteresse EUR 30.000,--) gegen das Urteil des Landesgerichts Innsbruck vom 4.12.2024, **, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen und zu Recht erkannt:
1. Die in der Berufung vorgelegte Urkunde (Testament Beilage ./6) wird als unzulässig zurückgewiesen .
2. Der Berufung wird keine Folge gegeben.
3. Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei zu Handen ihres Vertreters die mit EUR 3.138,12 (davon EUR 523,02 USt) bestimmten Kosten des Berufungsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.
4. Der Wert des Entscheidungsgegenstands übersteigt EUR 5.000,--, aber nicht EUR 30.000,--.
5. Die Revision ist nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
Die Klägerin ist die Tochter des am 17.11.2023 verstorbenen G* B*. Dieser war zum Zeitpunkt seines Todes grundbücherlicher Alleineigentümer der Liegenschaft EZ J* KG K* D* L*, bestehend aus Grundstück Nr. **, mit dem darauf errichteten Wohnhaus E*gasse F*, C* D*.
Auf der Liegenschaft ist hinsichtlich der jeweils im Eigentum des Verstorbenen stehenden B-LNr 2 und B-LNr 3 jeweils zu TZ 1630/2024 die Rangordnung für die Veräußerung bis 25.03.2025 grundbücherlich einverleibt. Der Antrag auf Einverleibung der Rangordnung für die Veräußerung erfolgte durch die durch die Kuratorin vertretene Verlassenschaft. Ob hinsichtlich der Einverleibung der Rangordnung für die Veräußerung eine verlassenschaftsgerichtliche Genehmigung eingeholt wurde bzw vorlag, kann nicht festgestellt werden.
Mit Beschluss des Bezirksgerichts Innere Stadt Wien vom 16.10.2024 zu ** wurde der Antrag der Verlassenschaftskuratorin auf Eröffnung des Konkursverfahrens über das Vermögen der Verlassenschaft abhandlungsgerichtlich genehmigt. Gegen diesen Beschluss wurde vom Bruder der Klägerin Rekurs erhoben. Die Genehmigung war zum Zeitpunkt des Schlusses der Verhandlung erster Instanz nicht rechtskräftig. (Anm Berufungsgericht: Wie eine Nachschau in der Insolvenzdatei ergab, wurde ein Insolvenzverfahren gegen die Verlassenschaft bislang nicht eröffnet).
Insoweit ist der (auszugsweise wiedergegebene) Sachverhalt im Berufungsverfahren nicht strittig. Im Detail wird gemäß § 500a ZPO auf die Feststellungen des Erstgerichts verwiesen, soweit sie nicht bekämpft wurden.
Mit der am 02.07.2024 eingebrachten Klage begehrte die Klägerin
In der Tagsatzung vom 12.11.2024 (ON 18) ergänzte die Klägerin das Eventualbegehren dahingehend, dass zusätzlich zur Einwilligung der Beklagten in die Löschung der Rangordnung für die Veräußerung bis 2025-03-25 zu TZ 1630/2024 deren Einwilligung in die grundbücherliche Einverleibung des lebenslangen, unentgeltlichen Wohnrechts an der Liegenschaft EZ J* KG K* D* L*, bestehend aus Grundstück Nr. ** zugunsten der Klägerin begehrt werde.
Sie brachte vor, die Liegenschaft seit dem Jahr 2012 aufgrund eines ihr von ihrem Vater eingeräumten lebenslangen, unentgeltlichen Wohnrechts zu bewohnen. Sämtliche Instandhaltungs- und Betriebskosten würden von ihr getragen. Das im Jahr 2012 eingeräumte und schon zuvor wiederholt versprochene mündliche Wohnrecht sei zuerst im Jahr 2013 und schließlich im Jahr 2023 in schriftlich unterfertigten Vereinbarungen mit dem Ziel festgehalten worden, das Wohnrecht grundbücherlich eintragen zu lassen. Die Vertragsparteien hätten am 10.06.2023 eine Vereinbarung über die Einräumung eines unentgeltlichen lebenslangen Wohnrechtes unterfertigt. Ihr Vater habe die Klägerin angewiesen, anlässlich seines nächsten Besuchs in D*, den er für Herbst 2023 geplant habe, einen Termin beim Notar in D* zu vereinbaren, um die Verbücherung des Wohnrechtes vorzunehmen. Krankheitsbedingt habe er seinen geplanten Aufenthalt in D* nicht wahrnehmen können und sei wenige Wochen später am 17.11.2023 unerwartet verstorben. Das sei der alleinige Grund dafür, dass eine Verbücherung des Wohnrechts bisher noch nicht erfolgt sei. Durch die über 10-jährige Nutzung der Liegenschaft sei das Wohnrecht außerdem offenkundig.
Der Klägerin stehe daher die Dienstbarkeit der Wohnung gemäß § 521 ABGB an allen Räumen des Wohnhauses samt Garten zu, womit sie das Recht habe, die Liegenschaft nach ihren Bedürfnissen zu benützen. Aus der Einräumung der Dienstbarkeit folge die Verpflichtung der Beklagten als Servitutsbestellerin zur Einwilligung in die Einverleibung des Wohnrechts. Über Veranlassung der Verlassenschaftskuratorin sei die Rangordnung für die Veräußerung bis 2025-03-25 zu TZ 1630/2024 an der Liegenschaft ohne Rücksicht auf das Wohnrecht der Klägerin eingetragen worden.
Unmittelbar nach dem Ableben des Vaters der Klägerin am 17.11.2023 habe sich abgezeichnet, dass eine erhebliche Benachteiligungsabsicht der ehemaligen, 32 Jahre jüngeren, Lebensgefährtin gegenüber den älteren Kindern des Verstorbenen bestanden habe. Seit ihrer Bestellung habe die Verlassenschaftskuratorin wiederholt Maßnahmen gesetzt, die auf eine klare Benachteiligungsabsicht gegenüber der Klägerin schließen lassen.
Die Beklagte bestritt, beantragte Klagsabweisung und wandte ein, dass das behauptete Wohnrecht nicht vorliege und eine Originalurkunde nie vorgelegt worden sei. Eine Eintragung im Grundbuch sei nicht erfolgt.
Das Vorbringen der Klägerin ergebe kein dingliches Wohnrecht. Ob es eine mündliche Vereinbarung gegeben habe, sei nicht nachvollziehbar und unerheblich. Ein dingliches Wohnrecht liege mangels Verbücherung nicht vor. Auch ein Anspruch auf Verbücherung auf Basis der angeblichen, bestrittenen Vereinbarung aus dem Jahr 2013 bestehe nicht. Die behaupteten Vereinbarungen würden bestritten. Die Verlassenschaft sei überschuldet. Eine Benachteiligungsabsicht gegenüber der Klägerin liege nicht vor.
Mit dem angefochtenen Urteil
Außerdem wies das Erstgericht das Mehrbegehren, die Beklagte sei schuldig, in die grundbücherliche Einverleibung des im Spruchpunkt 2. genannten Wohnrechts im Rang vor der Rangordnung für die Veräußerung bis 2025-03-25 zu TZ 1630/2024 zugunsten der klagenden Partei einzuwilligen sowie das Eventualbegehren, die Beklagte sei schuldig, in die Löschung der Rangordnung für die Veräußerung bis 2025-03-25 zu TZ 1630/2024 einzuwilligen und in die grundbücherliche Einverleibung des lebenslangen, unentgeltlichen Wohnrechts an der Liegenschaft EZ J* KG K* D* L*, Bezirksgericht Kitzbühel, bestehend aus Grundstück Nr. ** zugunsten der Klägerin einzuwilligen, ab . Weiters verpflichtete es die Beklagte zum Kostenersatz. Über den eingangs wiedergegebenen Sachverhalt hinaus ging das Erstgericht von folgenden Feststellungen aus, wobei die im Berufungsverfahren bekämpften in Fettdruck markiert sind:
Die Klägerin hielt sich bereits als Kind gemeinsam mit ihren Geschwistern und Eltern regelmäßig im Haus auf. Im Jahr 2012 verlegte sie ihren Lebensmittelpunkt nach D* und zog mit Einverständnis ihres Vaters in das Haus.
(A1) Dieses Haus wurde von der Klägerin in weiterer Folge seit dem Jahr 2012 bis zum Tod ihres Vaters durchgehend bewohnt und wohnt sie auch nach wie vor dort.
(A2) Die Klägerin hat seit ihrem Einzug im Jahr 2012 stets die gesamten Räumlichkeiten des Hauses sowie auch die Außenanlagen genützt und bewohnt. Die Klägerin kümmerte sich um den Erhalt des Hauses und der Außenanlagen. Die Betriebskosten wurden bis zu seinem Ableben von ihrem Vater bezahlt.
(B) Zwischen der Klägerin und ihrem Vater herrschte Einvernehmen, dass die Klägerin das Haus samt den dazugehörigen Außenanlagen lebenslang und unentgeltlich bewohnen und benützen darf und dass dieses Recht der Klägerin auch im Grundbuch ersichtlich gemacht werden soll. Dieses Einvernehmen herrschte zwischen den beiden ab dem Einzug der Klägerin im Jahr 2012 und wurde im weiteren Verlauf der Jahre bis zum Ableben des Vaters wiederholt zwischen den beiden und auch der Familie gegenüber bekräftigt.
Da ihr Vater die Verbücherung nicht sofort durchführen wollte und dies auch seitens der Klägerin zunächst nicht forciert wurde, rückte das Thema Eintragung im Grundbuch im Verlauf der nächsten Jahre in den Hintergrund.
Mit zunehmendem Alter ihres Vaters wurde das Thema Verbücherung für die Klägerin, die abgesichert sein wollte, wieder aktuell und im Jahr vor dem Tod ihres Vaters vermehrt zwischen ihnen besprochen.
Die Klägerin und ihr Vater hatten sodann geplant, die grundbücherliche Ersichtlichmachung der zwischen ihnen getroffenen Vereinbarung betreffend die Nutzung der Liegenschaft durch die Klägerin im Zuge eines Besuchs des Vaters in D* im Herbst 2023 durchzuführen. Bevor diese Grundbuchseintragung durchgeführt werden konnte, erkrankte der Vater der Klägerin jedoch schwer und verstarb schlussendlich am 17.11.2023.
In der rechtlichen Beurteilung führte das Erstgericht zu den nicht aufgenommenen Beweisen aus, die Gerichtskommissärin sei erst nach dem Tod des Vaters der Klägerin bestellt worden. Sie könne daher keine Angaben zu Vereinbarungen machen, welche die Klägerin und ihr Vater vor dessen Ableben getroffen hätten. Dass sie diesbezüglich Wahrnehmungen gemacht habe, wurde von der Beklagten auch nicht vorgebracht. Die Frage, ob die mündliche Einigung über das Wohnungsgebrauchsrecht schriftlich festgehalten worden sei, sei rechtlich ebensowenig relevant wie allfällige Fragen zum Verbleib bzw zur Existenz einer schriftlichen Vereinbarung.
Dasselbe gelte für das angebotene graphologische Sachverständigengutachten. Dieses Beweisanbot ziele ausschließlich darauf ab, die Beweiskraft der Vereinbarung vom 10.06.2023 zu entkräften. Wie sich aus den Feststellungen ergebe, hätten die Klägerin und ihr Vater eine mündliche Vereinbarung betreffend die Nutzung der Liegenschaft abgeschlossen. Ob diese auch verschriftlicht worden sei, sei irrelevant.
Eine Dienstbarkeit der Wohnung sei immer dann anzunehmen, wenn die Umstände insgesamt den Schluss rechtfertigten, dass nicht bloß ein obligatorisches, sondern ein gegen jedermann wirkendes Recht eingeräumt werden sollte. Zur Begründung einer Dienstbarkeit der Wohnung müsse die Absicht der Parteien auf die Begründung eines dinglichen Rechtes gerichtet sein. Im vorliegenden Fall sei der Klägerin von ihrem Vater im Jahr 2012 das lebenslange und unentgeltliche Wohnungsgebrauchsrecht an der gesamten Liegenschaft eingeräumt worden. Die beiden hätten die Absicht gehabt, ein dingliches Recht der Klägerin zu begründen. Anhaltspunkte, dass der Klägerin lediglich ein obligatorisches Wohnrecht eingeräumt werden sollte, lägen nicht vor.
Das Klagebegehren sei auf Feststellung und Einverleibung eines „Wohnrechts“ gerichtet. Es sei aber unzweifelhaft, dass die Klägerin tatsächlich die Feststellung und grundbücherliche Einverleibung eines Wohnungs gebrauchs rechts an der Liegenschaft begehre. Beim Zuspruch eines Wohnungsgebrauchsrechts anstelle des begehrten „Wohnrechts“ handle es sich um ein Minus. Abgesehen davon sei das Feststellungs- und Einwilligungsbegehren aber berechtigt.
Ein Anspruch der Klägerin auf Einverleibung ihres Wohnungsgebrauchsrechts im Rang vor der zu TZ 1630/2024 angemerkten Rangordnung für die Veräußerung bis 2025-03-25 sei gesetzlich aber ebenso wenig gedeckt wie eine Löschung der Rangordnung für die Veräußerung. Das Eventualbegehren sei daher abzuweisen.
Während diese Entscheidung in ihrem klagsabweisenden Teil unbekämpft rechtskräftig wurde, richtet sich gegen den Zuspruch die rechtzeitige Berufung der Beklagten, die, gestützt auf die Rechtsmittelgründe der Mangelhaftigkeit des Verfahrens und der unrichtigen Tatsachenfeststellung aufgrund unrichtiger Beweiswürdigung, beantragt, der Berufung im Sinne einer vollinhaltlichen Klagsabweisung Folge zu geben, hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
In der rechtzeitigen Berufungsbeantwortung beantragt die Klägerin, dem Rechtsmittel den Erfolg zu versagen.
Die erstmals in der Berufung vorgelegte Urkunde, nämlich das Testament des Verstorbenen, war als gegen das Neuerungsverbot des § 482 ZPO verstoßend zurückzuweisen (vgl RS0105484, RS0041965). Die Berufung, über die gemäß § 480 Abs 1 ZPO in nichtöffentlicher Sitzung zu entscheiden war, ist nicht berechtigt:
1.1. In ihrer Mängelrüge kritisiert die Berufungswerberin die unterlassene Einvernahme der Gerichtskommissärin als Zeugin. Diese habe im Zuge der Ermittlung des Verkehrswerts der Liegenschaft am Lokalaugenschein am 14.3.2024 teilgenommen und hätte im erstinstanzlichen Verfahren zu den dortigen Wahrnehmungen vernommen werden sollen. Beim Lokalaugenschein habe sich gezeigt, dass das Haus den Eindruck erweckt habe, nicht ständig bewohnt zu sein. Das Erstgericht wäre allenfalls zu einer anderen Entscheidung gekommen, wenn der Verfahrensmangel nicht begangen worden wäre und hätte die Glaubwürdigkeit der Klägerin anders bewertet.
1.2. Die erfolgreiche Geltendmachung eines Stoffsammlungsmangels in der Berufung setzt keine Rüge gemäß § 196 ZPO in erster Instanz voraus (RS0037055), wohl aber die Dartuung der Erheblichkeit des Mangels in der Berufung. Der Mangel muss somit abstrakt geeignet sein, die Unrichtigkeit der Entscheidung zum Nachteil der rügenden Partei herbeizuführen (RS0043049; Pochmarski/Lichtenberg/Tanczos/Kober , Berufung in der ZPO 4 97). Die gesetzmäßige Ausführung des Berufungsgrunds der Mangelhaftigkeit (zB wegen Unterlassung der Parteienvernehmung) erfordert, dass der Berufungswerber die für die Entscheidung wesentlichen Feststellungen anführt, die zu treffen gewesen wären. Er muss daher nachvollziehbar darlegen, in welcher Hinsicht sich bei Unterbleiben des behaupteten Verfahrensfehlers eine abweichende Sachverhaltsgrundlage ergeben hätte. Er wird hiervon nicht dadurch befreit, dass er im Verfahren erster Instanz die Beweisthemen angegeben hatte, zu denen er das jeweilige Beweismittel beantragte (RS0043039, insbes auch [T53]).
1.3. Diesen Anforderungen wird die Mängelrüge nicht gerecht. Die Berufungswerberin legt nicht dar, welche konkrete Feststellung des Erstgerichts vom behaupteten Mangel betroffen ist und inwiefern die vom Erstgericht geschaffene Sachverhaltsgrundlage bei Einvernahme der Zeugen einen anderen Inhalt gehabt hätte. Mangels gesetzmäßiger Ausführung ist auf die Mängelrüge daher nicht weiter einzugehen.
1.4. Abgesehen davon wurde die Zeugin nicht zum Beweisthema der Bewohnung der Liegenschaft durch die Klägerin beantragt, sondern „zu den Umständen um das Ableben“ ihres Vaters. Auch aus diesem Grund liegt der Stoffsammlungsmangel nicht vor.
2.1. Weiters kritisiert die Berufungswerberin die nicht erfolgte Einholung eines graphologischen Sachverständigengutachtens als Verfahrensmangel. Sie habe die Echtheit der Beilage ./A bestritten, da nicht beurteilt werden könne, ob es sich bei der Unterschrift um jene des Vaters der Klägerin handle. Nachdem die Beilage nicht im Original vorgelegt worden sei, könne nicht mit Sicherheit ausgeschlossen werden, dass die Unterschrift nicht echt sei. Das Erstgericht wäre allenfalls zu einer anderen Entscheidung gekommen, wenn es nicht zum Verfahrensmangel gekommen wäre und hätte die Glaubwürdigkeit der Klägerin anders bewertet.
2.2. Auch diese Mängelrüge ist nicht gesetzmäßig ausgeführt. Neuerlich legt die Berufungswerberin nicht dar, welche konkrete Feststellung vom Mangel betroffen ist und ob und inwiefern das Erstgericht bei Aufnahme dieses Beweises von einem anderen Sachverhalt ausgegangen wäre. Der Standpunkt, das Erstgericht wäre allenfalls zu einer anderen Entscheidung gekommen und hätte die Glaubwürdigkeit anders bewertet, lässt völlig offen, welche konkreten anderen Feststellungen das Erstgericht bei Aufnahme des Beweises getroffen hätte.
3.1. In ihrer Beweisrüge bekämpft die Beklagte die zu (A1) und (A2) angeführten Feststellungen und strebt ersatzweise folgende an:
„Es kann nicht festgestellt werden, dass dieses Haus von der Klägerin seit dem Jahr 2012 bis zum Tod ihres Vaters durchgehend bewohnt wurde und dass sie nach wie vor dort wohnt.“
„Es kann nicht festgestellt werden, dass die Klägerin seit ihrem Einzug im Jahr 2012 stets die gesamten Räumlichkeiten des Hauses sowie auch die Außenanlagen genützt und bewohnt hat.“
Die Berufungswerberin kritisiert die Beweiswürdigung des Erstgerichts insofern, als zu erwarten gewesen sei, dass die Klägerin und ihre beiden Brüder gleichlautende Aussagen tätigen würden. Vor dem Hintergrund ihrer familiären Beziehungen hätte das Erstgericht die Glaubwürdigkeit dieser Aussagen zurückhaltend bewerten müssen. Es sei unklar, ob die Brüder überhaupt eigene Wahrnehmungen zu diesem Beweisthema hätten. Der jüngere Bruder scheine seine Wohnung praktisch nicht zu verlassen und psychische Probleme zu haben. Der Vater der Klägerin habe im Testament festgehalten, dass seine drei ältesten Kinder ihn bitter enttäuscht und ihm sowohl seelisches Leid als auch materiellen Schaden zugefügt hätten. Darin sei auch angeführt, welche Vermögenswerte die Kinder bereits erhalten hätten. Von der strittigen Liegenschaft sei im Testament keine Rede. Aus dem vorgelegten Melderegisterauszug lasse sich nicht ableiten, dass das Haus von der Klägerin seit dem Jahr 2012 bis zum Tod ihres Vaters durchgehend bewohnt worden sei. Ihre Behauptung, übersehen zu haben, sich in D* zu melden, könne lediglich als Schutzbehauptung gewertet werden. Die Klägerin habe auch nicht glaubhaft erklären können, warum sie zwischenzeitlich in H* gemeldet gewesen sei. Ihre Behauptung, dass das für den Erhalt eines M* Kennzeichens erforderlich gewesen wäre, sei nicht nachvollziehbar. Auch der Zustand des Hauses spreche gegen die Behauptung, dass die Klägerin dort seit 2012 tatsächlich wohnhaft sei.
3.2. Das erstmals im Berufungsverfahren vorgelegte Testament war wie bereits dargelegt zurückzuweisen und ist daher aufgrund des Neuerungsverbots (§ 482 ZPO) im Rechtsmittelverfahren nicht zu berücksichtigen. Soweit die Beweisrüge darauf Bezug nimmt, ist sie nicht gesetzmäßig ausgeführt.
3.3. Auf die nicht zu beanstandende Beweiswürdigung des Erstgerichts wird gemäß § 500a ZPO verwiesen. Die Berufungswerberin gesteht selbst zu, dass sowohl die Aussage der Klägerin als auch der beiden vernommenen Zeugen die bekämpften Feststellungen decken. Es mag zwar sein, dass zwischen der Klägerin und ihren Brüdern ein Naheverhältnis besteht. Das allein lässt aber noch nicht den Schluss zu, dass deren unter Wahrheitspflicht abgegebene Angaben unwahr sind. Das Erstgericht konnte sich von den Einvernommenen bei der Befragung einen unmittelbaren Eindruck verschaffen und hielt sie für glaubwürdig. Es durfte diesen persönlichen Eindruck zulässigerweise in seiner Beweiswürdigung verwerten ( Klauser/Kodek JN-ZPO 18 § 272 ZPO E 24/3, E 25, E 35 uam). Dass Meldedaten nicht zwangsläufig mit dem tatsächlichen Wohnsitz übereinstimmen müssen, hat das Erstgericht ebenfalls jedenfalls vertretbar dargelegt.
3.4. Dass ein anderer als der vom Erstgericht festgestellte Sachverhalt möglich wäre, reicht für eine erfolgreiche Beweisrüge nicht aus; vielmehr ist maßgeblich, ob für die erstrichterliche Einschätzung im Rahmen der freien Beweiswürdigung ausreichende Gründe bestanden. Allein der Umstand, dass aus den vorliegenden Beweisergebnissen ohne Verstoß gegen Denkgesetze oder Erfahrungssätze auch andere Feststellungen getroffen werden könnten, ohne dass solche Urteilsannahmen eine bedeutend höhere innere Wahrscheinlichkeit für sich hätten als die vom Erstgericht getroffenen, bildet keinen Grund, die Beweiswürdigung anzuzweifeln. Eine Beweisrüge kann deshalb nur dann erfolgreich sein, wenn stichhaltige Gründe ins Treffen geführt werden, die erhebliche Zweifel an der Beweiswürdigung rechtfertigen. Dazu ist darzulegen, dass wenigstens bedeutend überzeugendere Beweisergebnisse für andere Feststellungen vorliegen ( Klauser/Kodek JN-ZPO 18 § 467 ZPO E 39 ff). Das gelingt der Berufungswerberin nicht. Die bekämpften Feststellungen werden daher vom Berufungsgericht als Ergebnis einer vor dem Hintergrund der erstinstanzlich vorliegenden Beweismittel jedenfalls vertretbaren Beweiswürdigung übernommen. Das Vorbringen der Klägerin, das Haus seit 2012 zu bewohnen, wurde von der Beklagten außerdem nie substantiiert bestritten.
4.1. Weiters bekämpft die Berufungswerberin die zu (B) angeführten Feststellungen und stellt ihnen folgenden Wunschsachverhalt gegenüber:
„Es kann nicht festgestellt werden, dass zwischen der Klägerin und ihrem Vater Einvernehmen darüber herrschte, dass die Klägerin das Haus samt den dazugehörigen Außenanlagen lebenslang und unentgeltlich bewohnen und benützen darf und dass auch ein derartiges Recht im Grundbuch ersichtlich gemacht werden soll. Weiters kann nicht festgestellt werden, dass ein solches Einvernehmen zwischen der Klägerin und ihrem Vater bestand.“
Die Beweiswürdigung des Erstgerichts lasse keine ausreichende objektive Überprüfung der Aussagen erkennen. Es sei allgemein bekannt, dass Geschwister zu einem gewissen Zusammenhalt neigten und sich möglicherweise in einer Art und Weise unterstützten, die allen zum Vorteil gereichen. Das habe das Erstgericht nicht ausreichend berücksichtigt. Hätte die Klägerin mit ihrem Vater tatsächlich ein dingliches Wohnrecht vereinbart, hätte er dessen Einverleibung im Grundbuch längst vornehmen lassen können. Als Rechtsanwalt sei er sich der Bedeutung und der Notwendigkeit einer solchen Eintragung bewusst gewesen. Dass dies über einen Zeitraum von elf Jahren nicht geschehen sei, lasse eindeutig darauf schließen, dass er niemals ein dingliches Wohnrecht für die Klägerin habe begründen wollen. Der Vater der Klägerin habe eine Verbücherung bewusst vermieden. Selbst wenn eine (nach wie vor bestrittene) mündliche Vereinbarung bestanden haben sollte, käme allenfalls ein obligatorisches Wohnrecht im Betracht. Die Klägerin habe keine Umstände bewiesen, die einen unzweifelhaften Schluss auf das Vorliegen eines dinglichen Wohnrechts zuließen. Neuerlich sei darauf zu verweisen, dass das von der Klägerin behauptete Wohnrecht im Testament nicht erwähnt worden sei.
4.2. Der Verweis auf das Testament ist auch bei dieser Beweisrüge aufgrund des Neuerungsverbots unzulässig.
4.3. Ansonsten kann auf die Beweiswürdigung des Erstgerichts und die Ausführungen zu 3.3. verwiesen werden. Die kritisierten Feststellungen können sich auf die vom Erstgericht als glaubhaft beurteilten Aussagen der Klägerin und ihrer Brüder stützen. Auch bei einem Rechtsanwalt ist es keineswegs ausgeschlossen, ein zugesagtes dingliches Wohnrecht nicht verbüchern zu lassen. Das Erstgericht hat jedenfalls vertretbar begründet, warum es die Angaben der Klägerin und ihrer Brüder für ausreichend glaubhaft erachtet hat. Überzeugende Beweismittel, die die Richtigkeit dieser Aussagen ernsthaft in Zweifel stellen, wurden im erstinstanzlichen Verfahren nicht vorgelegt.
4.4. Die Feststellungen des Erstgerichts, wonach der Vater die Verbücherung (des Wohnungsgebrauchsrechts) nicht sofort durchführen wollte, dieses Thema dann aber vermehrt besprochen wurde und dass die beiden dann geplant hatten, die grundbücherliche Ersichtlichmachung im Herbst 2023 durchzuführen, wurde von der Beklagten außerdem nicht bekämpft. Die von ihr angestrebte Ersatzfeststellung ließe sich damit nicht vereinbaren. Es entstünde ein widersprüchlicher Sachverhalt, der einer rechtlichen Beurteilung nicht zugänglich wäre, weshalb die Beweisrüge auch nicht gesetzmäßig ausgeführt ist. Sie ist damit insgesamt nicht berechtigt.
4.5. Der Berufung ist daher keine Folge zu geben.
5. Die Kostenentscheidung im Berufungsverfahren ergibt sich aus den §§ 50, 40, 41 ZPO. Die Beklagte hat der Klägerin die richtig verzeichneten Kosten der erfolgreichen Berufungsbeantwortung zu ersetzen.
6. Es besteht keine Veranlassung, von der unwidersprochenen Bewertung des Klagebegehrens abzurücken. Daher ist auszusprechen, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands EUR 5.000,--, nicht aber 30.000,-- übersteigt.
7. Die Erledigung der Beweisrügen und die Prüfung der geltend gemachten, aber vom Berufungsgericht verneinten Mangelhaftigkeit des erstinstanzlichen Verfahrens sind nicht revisibel (RS0042963). Die Revision ist daher nicht zulässig.
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