Das Oberlandesgericht Wien hat als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch die Senatspräsidentin Mag. Zacek als Vorsitzende, die Richter Mag. Derbolav-Arztmann und MMag. Popelka sowie die fachkundigen Laienrichter Dipl.Bw Michael Choc, MBA, und DI Oliver Leo Schreiber in der Sozialrechtssache der klagenden Partei A* , geb. **, **, vertreten durch Dr. Beate Schauer Mag. Thomas Stöger Rechtsanwälte GnbR in Bruck an der Leitha, wider die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt, Landesstelle **, **, wegen Berufsunfähigkeitspension, über die Berufung der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Korneuburg als Arbeits- und Sozialgericht vom 21.10.2024, **-22, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Urteil aufgehoben und die Sozialrechtssache zur neuerlichen Entscheidung nach Verfahrensergänzung an das Erstgericht zurückverwiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens sind weitere Verfahrenskosten.
Begründung:
Mit dem angefochtenen Urteil wies das Erstgericht das Klagebegehren, die Beklagte sei schuldig, der Klägerin ab 1.7.2023 eine Berufsunfähigkeitspension im gesetzlichen Ausmaß zu zahlen, ab und sprach aus, dass vorübergehende Berufsunfähigkeit im Ausmaß von mindestens sechs Monaten nicht vorliegt, kein Anspruch auf Rehabilitationsgeld aus der Krankenversicherung und auch nicht auf medizinische Maßnahmen der Rehabilitation besteht.
Es traf die auf den Seiten 2 bis 6 der Urteilsausfertigung ersichtlichen Feststellungen, auf die verwiesen wird.
Rechtlich folgerte das Erstgericht, die Klägerin sei in den letzten 15 Jahren vor dem gesetzlichen Stichtag 1.7.2023 in zumindest 90 Pflichtversicherungsmonaten in einer Angestelltenfunktion im Abfertigungsdienst tätig gewesen. Es sei ihr aber auch weiterhin zumutbar und möglich, Tätigkeiten als Büroangestellte auszuüben, weil in diesen Aufgabenstellungen keine das Leistungskalkül der Klägerin überschreitenden Arbeiten anfielen. Es liege bei der Klägerin somit keine Berufsunfähigkeit vor, insbesondere nicht nach § 273 Abs 1 ASVG. Nachdem bei der Klägerin auch keine vorübergehende Berufsunfähigkeit im Ausmaß von voraussichtlich zumindest sechs Monaten vorliege, habe sie keinen Anspruch auf Rehabilitationsgeld, genauso wenig auf medizinische Maßnahmen der Rehabilitation gemäß § 270b iVm § 302 Abs 1 ASVG. Dass sie Anspruch auf berufliche Maßnahmen der Rehabilitation habe, habe sie nicht einmal behauptet.
Dagegen richtet sich die Berufung der Klägerin wegen Verfahrensmängel im Sinne des § 196 ZPO und unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag, das angefochtene Urteil dahin abzuändern, dass die Beklagte zur Zahlung einer Berufsunfähigkeitspension im gesetzlichen Ausmaß ab dem Stichtag 1.7.2023 verpflichtet werde, in eventu vorübergehende Berufsunfähigkeit im Ausmaß von mindestens 6 Monaten und Anspruch auf Rehabilitationsgeld im gesetzlichen Ausmaß festgestellt werde; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Die Beklagte beteiligte sich nicht am Berufungsverfahren.
Die Berufung ist im Sinne des hilfsweise gestellten Aufhebungsantrag berechtigt .
Zweckmäßigerweise wird zunächst die Rechtsrüge behandelt:
Zusammengefasst macht die Klägerin geltend, dass die Tatsachengrundlage des Urteils nicht ausreichend sei, weil Feststellungen im Zusammenhang mit ihrer Berufstätigkeit fehlen. Dieser Einwand ist im Ergebnis berechtigt:
Als berufsunfähig iSd § 273 Abs 1 ASVG gilt die versicherte Person, deren Arbeitsfähigkeit infolge ihres körperlichen oder geistigen Zustandes auf weniger als die Hälfte derjenigen einer körperlich und geistig gesunden versicherten Person von ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten herabgesunken ist, wenn innerhalb der letzten 15 Jahre vor dem Stichtag in zumindest 90 Pflichtversicherungsmonaten eine Erwerbstätigkeit als Angestellte/r oder nach § 255 Abs 1 ASVG ausgeübt wurde.
Bei der Prüfung, ob Berufsunfähigkeit vorliegt, ist von der tatsächlichen Tätigkeit auszugehen (RS0083723 [T1]). Voraussetzung für den Berufsschutz als Angestellter nach § 273 ASVG ist nicht die Absolvierung einer bestimmten Ausbildung, sondern allein der Umstand, dass der Versicherte Tätigkeiten verrichtet, die als kaufmännische, höhere nicht-kaufmännische Tätigkeiten oder Kanzleidienste im Sinn des § 1 AngG anzusehen sind (RS0084837 [T4]).
Berufsunfähigkeit nach § 273 ASVG liegt nur dann vor, wenn der Versicherte weder die zuletzt (nicht nur vorübergehend) ausgeübte Angestelltentätigkeit noch eine dieser Tätigkeit gleichwertige Tätigkeit im Rahmen seiner Berufsgruppe zu verrichten imstande ist (RS0084954 [T8]).
Weil es sich um eine Berufsgruppenversicherung handelt (vgl RS0084867), ist etwa die Verweisung von einem technischen auf einen kaufmännischen Beruf ausgeschlossen (vgl RS0108694). Sowohl für kaufmännische und administrative als auch für technische Angestellte gilt nicht nur ein Kollektivvertrag. Ihre Zugehörigkeit zu einer für die Beurteilung der Berufsunfähigkeit nach § 273 Abs 1 ASVG entscheidenden Berufsgruppe ist deshalb nicht davon abhängig, welchem Kollektivvertrag sie angehören, sondern von der Ähnlichkeit der Ausbildung und der Gleichwertigkeit der Kenntnisse und Fähigkeiten (RS0087654). Nicht entscheidungswesentlich ist, ob die Verweisung mit einem Branchenwechsel verbunden ist (RS0084867 [T18]).
Der Versicherte darf nicht auf Berufe verwiesen werden, die für ihn einen unzumutbaren sozialen Abstieg bedeuten würden. Die Verweisung auf eine Tätigkeit, die einer Beschäftigungsgruppe entsprechen, die der bisherigen Beschäftigungsgruppe unmittelbar nachgeordnet ist, wird aber idR als zulässig erachtet (vgl RS0084890; RS0085599). Bei kaufmännischen bzw administrativen Berufen kann nach der Rsp zur Beurteilung der sozialen Wertigkeit der Kollektivvertrag der Handelsangestellten analog herangezogen werden (vgl RS0084861).
Zur bisher von der Klägerin ausgeübten Tätigkeit hat das Erstgericht lediglich festgestellt, dass sie in den letzten 15 Jahren vor dem Stichtag 1.7.2023 bei der B* AG als Passenger Service Agent (Angestellte im Abfertigungsdienst) beschäftigt war. Maßgeblich für die Beurteilung der Berufsunfähigkeit ist daher dieser nicht bloß vorübergehend, in den letzten 15 Jahren vor dem Stichtag 1.7.2023 ausgeübte Beruf, der das Verweisungsfeld bildet.
Das Erstgericht hat jedoch keine Feststellungen zu den von der Klägerin im Beobachtungszeitraum konkret ausgeübten Tätigkeiten getroffen, sodass eine Beurteilung noch nicht möglich ist.
Für die Prüfung, inwieweit die berufliche Qualifikation der Klägerin in möglichen Verweisungsberufen unter den Verhältnissen auf dem Arbeitsmarkt verwertet und daher der Berufsschutz nach § 273 Abs 1 ASVG erhalten werden kann, sind jedoch entsprechende Feststellungen notwendig, an denen es im vorliegenden Fall fehlt. Die Feststellung der abstrakten Berufsbezeichnung reicht nicht aus (RS0106499).
Andererseits sind die Berufsunfähigkeit bzw das Verweisungsfeld ausgehend von der zuletzt nicht bloß vorübergehend ausgeübten konkreten Tätigkeit zu prüfen. Dabei sind neben möglichst detaillierten Feststellungen zur ausgeübten Tätigkeit auch konkrete Feststellungen zu den allfällig in Betracht kommenden Verweisungsberufen zu treffen, die insbesondere auch die Beurteilung der sozialen Wertigkeit erlauben.
Im fortzusetzenden Verfahren sind sohin konkrete Feststellungen zum Inhalt der von der von der Klägerin ausgeübten Tätigkeit als Passenger Service Agent zu treffen und ob und inwieweit die Klägerin in den für sie in Betracht kommenden Verweisungsberufen unter den auf dem Arbeitsmarkt herrschenden Verhältnissen das von ihr erworbene qualifizierte berufliche Wissen verwerten kann.
Schon aus diesem Grund erweist sich die Aufhebung des angefochtenen Urteils als unumgänglich, sodass auf die weiteren Berufungsausführungen nicht einzugehen ist.
Anzumerken ist zur Rechtsrüge aber, dass für die Frage der Verweisbarkeit des Versicherten die auf Grund des ärztlichen Leistungskalküls getroffene Feststellung entscheidend ist, in welchem Umfang er im Hinblick auf die bestehenden Einschränkungen behindert ist bzw welche Tätigkeiten er ausführen kann. Dieses wurde vom Erstgericht festgestellt.
Aus der Mängelrüge ergibt sich nicht, in welcher Hinsicht sich eine abweichende Sachverhaltsgrundlage ergeben sollte (RS0043039 [T5]).
Somit war das Urteil wegen sekundärer Feststellungsmängel (§ 496 Abs 1 Z 3 ZPO) aufzuheben und dem Erstgericht eine neuerliche Entscheidung nach Verfahrensergänzung aufzutragen. Eine Verfahrensergänzung durch das Berufungsgericht kommt nicht in Betracht, weil die Voraussetzungen des § 496 Abs 3 ZPO nicht vorliegen.
Der Kostenvorbehalt beruht auf § 52 Abs 1 ZPO.
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