Das Oberlandesgericht Innsbruck als Berufungsgericht hat durch die Senatspräsidentin des Oberlandesgerichts Dr. Berchtold als Vorsitzende sowie die Richter des Oberlandesgerichts Mag. Ortner und MMag. Dr. Dobler als weitere Mitglieder des Senats in der Rechtssache der klagenden Partei A* , vertreten durch Mag. Daniel Wolff, Rechtsanwalt in 6900 Bregenz, gegen die beklagte Partei C* , vertreten durch Mag. Joachim Matt, Rechtsanwalt in 6911 Lochau, als Verfahrenshelfer, wegen EUR 15.070,-- s.A. und Feststellung (Streitinteresse EUR 2.000,--; gesamt daher EUR 17.070,-- s.A.), über die Berufung der klagenden Partei (Berufungsinteresse EUR 17.070,-- s.A.) gegen das Urteil des Landesgerichts Feldkirch vom 20.5.2026, **, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Berufung wird keine Folge gegeben.
Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei zu Handen ihres Vertreters die mit EUR 1.958,22 (darin enthalten EUR 326,37 USt) bestimmten Kosten des Berufungsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Der Wert des Entscheidungsgegenstands übersteigt EUR 5.000,--, nicht jedoch EUR 30.000,--.
Die Revision ist nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
Am 26.4.2025 ereignete sich in B* auf der D*straße ** zwischen der Klägerin als Radfahrerin und dem Beklagten als Fußgänger ein Verkehrsunfall, bei welchem die Klägerin verletzt wurde. Die D*straße war mit dem Vorschriftszeichen „Fahrverbot (in beiden Richtungen)“ samt Zusatztafel „ausgenommen Radfahrer“ ausgeschildert.
Die Klägerin fuhr gemeinsam mit ihrem Lebensgefährten auf dem Weg mit ihrem Fahrrad in Richtung **. Zur gleichen Zeit ging eine Gruppe von 6 bis 8 Jugendlichen zu Fuß auf dem Weg in dieselbe Richtung. Die Gruppe nahm etwa die gesamte Breite des Wegs in Anspruch. Der Beklagte befand sich dabei innerhalb der Gruppe ganz vorne und etwa in der Wegmitte.
Nachdem die Klägerin und ihr Lebensgefährte die Gruppe noch in einigem Abstand wahrgenommen hatten, reduzierten sie ihre Geschwindigkeit auf etwas mehr als Schrittgeschwindigkeit. Sie machten zunächst mit einem Klingeln auf sich aufmerksam, was von der Gruppe nicht wahrgenommen wurde. Anschließend rief die Klägerin „Achtung“. Schließlich wurden sie von zumindest einem der Jugendlichen bemerkt, weshalb dieser und weitere Personen aus der Gruppe zur Seite in Richtung Wegrand gingen, sodass die Klägerin an einem Teil der Gruppe vorbeifahren konnte. Sie begann daher wieder, in die Pedale ihres Fahrrads zu treten. Der Beklagte bemerkte zu diesem Zeitpunkt nicht, dass sich hinter ihm Fahrradfahrer näherten. Letztlich kam die Klägerin in unmittelbarer Annäherung an den Beklagten zu Sturz.
Insoweit ist der Sachverhalt im Berufungsverfahren unstrittig.
Mit der am 10.10.2025 beim Erstgericht eingebrachten Klage begehrte die Klägerin gegenüber dem Beklagten die Zahlung von EUR 15.070,-- s.A. (EUR 12.000,-- Schmerzengeld, EUR 2.000,-- Haushaltshilfekosten, EUR 1.000,-- Pflegekosten und EUR 70,-- pauschale Unkosten) und die Feststellung der Haftung des Beklagten für alle zukünftigen unfallkausalen Schäden und Nachteile aus dem Verkehrsunfall. Anspruchsbegründend brachte sie vor, die Gruppe sei bei Annäherung der Klägerin zunächst zur Seite gegangen. Unmittelbar vor der herannahenden Klägerin sei dann der Beklagte plötzlich und unvermittelt aus der Gruppe wieder mitten in die Fahrbahn und die Fahrlinie der Klägerin gesprungen und habe mit den Händen herumgefuchtelt. Damit habe er sie zu einer abrupten Vollbremsung genötigt, was zum Sturz geführt habe. Der Beklagte habe als Fußgänger die Pflicht, nicht überraschend die Fahrbahn zu betreten. Fußgänger in Gruppen auf Gehsteigen oder Gehwegen, auf dem Straßenbankett oder am Fahrbahnrand dürften andere Straßenbenützer weder gefährden noch behindern; sie hätten, wenn es die Umstände erfordern würden, zudem rechts auszuweichen und links vorzugehen (§ 76 StVO). Der Beklagte habe gegen diese Bestimmung verstoßen. Für die Klägerin hingegen sei der Sturz unvermeidbar gewesen.
Der Beklagte beantragte Klagsabweisung und brachte zusammengefasst vor, der Unfall sei allein auf die unachtsame und unvorsichtige Fahrweise der Klägerin oder einen nicht vom Beklagten zu verantwortenden Fahrfehler der Klägerin zurückzuführen. Der Beklagte habe die Klägerin erst unmittelbar vor deren Sturz bemerkt und sich nach ihr umgedreht. Davor sei er schlicht geradeaus gegangen. Er sei niemals, auch nicht im Zuge des Umdrehens, vor der Klägerin plötzlich in die Mitte der Fahrbahn gesprungen und habe auch nicht mit den Händen herumgefuchtelt.
Mit dem angefochtenen Urteil wies das Erstgericht das Klagebegehren zur Gänze ab. Dieser Entscheidung legte es neben dem eingangs wiedergegebenen Sachverhalt unter anderem folgende weitere Feststellungen zugrunde, wobei die im Berufungsverfahren bekämpften Feststellungen hervorgehoben sind:
„Der Beklagte selbst bemerkte zu diesem Zeitpunkt nicht, dass sich hinter ihm Fahrradfahrer näherten bzw befanden. Die Klägerin rief sodann neuerlich ‚Achtung‘.
Als der Beklagte dieses „Achtung“ hörte, drehte er sich in Richtung des Geräuschs nach hinten um. Zu diesem Zeitpunkt befand sich die Klägerin auf ihrem Fahrrad etwa zwei Meter vom Beklagten entfernt. Der Beklagte erschrak angesichts der sich bereits nah befindlichen Klägerin und nahm seine Hände aus Reflex auf Brusthöhe, um sich vor einer möglichen Kollision mit dem Fahrrad der Klägerin zu schützen.
Auch die Klägerin erschrak angesichts des vor sich befindlichen Beklagten und betätigte in dem Moment, als sich der Beklagte umdrehte, die Bremsen ihres Fahrrads mit einer Vollbremsung. Dabei stürzte sie nach vorne über das Lenkrad ihres Fahrrads zu Boden und fiel dabei auf ihre rechte Körperhälfte.
Der Beklagte ist, bevor er sich umdrehte, geradeaus gegangen. Es kann nicht festgestellt werden, ob der Beklagte vor der Klägerin plötzlich in die Mitte der Fahrbahn gesprungen ist oder mit den Händen herumgefuchtelt hat. “
Rechtlich führte das Erstgericht aus, der Unfall habe sich zwar nicht auf einem Geh- und Radweg iSd § 2 Abs 1 Z 11a StVO ereignet. Es handle sich aber gerade nicht um eine Straße, die in erster Linie für den Fahrzeugverkehr bestimmt sei, womit analog auf die Bestimmungen über Geh- und Radwege abzustellen sei. Daher seien einerseits § 68 Abs 1 letzter Satz StVO sinngemäß und andererseits § 76 Abs 1 StVO nicht anzuwenden. Die Klägerin könne sich aufgrund der Qualifikation des Wegs somit nicht auf einen Verstoß gegen § 76 StVO berufen. Auch ein sonstiges Fehlverhalten des Beklagten könne nicht festgestellt werden. Eine Verpflichtung des Beklagten, als Fußgänger rechts zu gehen, sei dem Gesetz nicht zu entnehmen. Das Klagebegehren sei daher mangels Verschulden des Beklagten bereits dem Grunde nach abzuweisen.
Gegen diese Entscheidung richtet sich die fristgerechte Berufung der Klägerin, die gestützt auf die Rechtsmittelgründe der Mangelhaftigkeit des Verfahrens, der unrichtigen Tatsachenfeststellung aufgrund unrichtiger Beweiswürdigung und der unrichtigen rechtlichen Beurteilung beantragt, der Berufung im Sinn einer vollinhaltlichen Klagsstattgebung Folge zu geben. Hilfsweise wird ein Aufhebungs- und Zurückverweisungsantrag gestellt.
Der Beklagte begehrt in seiner fristgerechten Berufungsbeantwortung , dem Rechtsmittel keine Folge zu geben.
Die Berufung ist nicht berechtigt :
1. Mängelrüge
1.1.Unter dem Berufungsgrund der Mangelhaftigkeit des Verfahrens rügt die Klägerin einen Stoffsammlungsmangel nach § 496 Abs 1 Z 2 ZPO. Das Erstgericht habe die beantragte Einholung eines verkehrstechnischen Sachverständigengutachtens unterlassen. Dieses Gutachten sei zur technischen Rekonstruktion des Unfalls angeboten worden.
1.2.Von einem Stoffsammlungsmangel ist auszugehen, wenn das Unterbleiben einer beantragten Beweisaufnahme die Unrichtigkeit der Entscheidung zum Nachteil der rügenden Partei bewirkt haben konnte. Dazu zählen insbesondere die unrichtige Nichtzulassung von Beweisen. Die erfolgreiche Geltendmachung eines Stoffsammlungsmangels in der Berufung setzt dabei keine Rüge gemäß § 196 ZPO in erster Instanz voraus (RS0037055), wohl aber die Dartuung der Erheblichkeit des Mangels in der Berufung. Der Mangel muss somit abstrakt geeignet sein, die Unrichtigkeit der Entscheidung zum Nachteil der rügenden Partei herbeizuführen (RS0043049). Die gesetzmäßige Ausführung des Berufungsgrunds der Mangelhaftigkeit erfordert daher auch, dass der Berufungswerber die für die Entscheidung wesentlichen Feststellungen anführt, die zu treffen gewesen wären. Er muss nachvollziehbar darlegen, in welcher Hinsicht sich bei Unterbleiben des behaupteten Verfahrensfehlers eine abweichende Sachverhaltsgrundlage ergeben hätte (RS0043039 [insb T53]).
1.3. Diesen Anforderungen wird die Mängelrüge nicht gerecht. Die Klägerin verweist darin lediglich auf die erstgerichtlichen Feststellungen zum Unfallhergang und führt weiter aus, die Einholung des Gutachtens hätte ergeben, dass sie prompt reagiert habe und dass ihr aus ihrer Schreckreaktion auf den plötzlich auftauchenden, die Hände erhebenden Beklagten kein Vorwurf gemacht werden könne. Auf ein Fehlverhalten der Klägerin wegen verspäteter oder unrichtiger Reaktion kommt es aber gar nicht an, sondern ist zunächst gerade das Verhalten des Beklagten zu beurteilen. Inwieweit die Einholung des beantragten Gutachtens dazu zu einer abweichenden Sachverhaltsgrundlage geführt hätte, legt die Berufung aber nicht dar.
1.4. Darüber hinaus steht außer Streit, dass es vor dem Sturz der Klägerin zwar zu einer unmittelbaren Annäherung zum Beklagten, jedoch weder zu einer Berührung mit diesem noch zu sonstigen Kollisionen gekommen ist. Im Rahmen der Rekonstruktion des Unfallgeschehens war vor allem das Verhalten des Beklagten kurz vor dem Sturz der Klägerin zu beurteilen. Diese Frage unterlag der gerichtlichen Beweiswürdigung anhand der durchgeführten Parteien- und Zeugeneinvernahmen. Damit bleibt die Mängelrüge erfolglos.
2. Beweisrüge
2.1. Die Klägerin bekämpft die oben hervorgehobenen Feststellungen und begehrt an deren Stelle folgende Ersatzfeststellung: „Als sich die Klägerin auf ihrem Fahrrad etwa zwei Meter vom Beklagten entfernt befand, sprang der Beklagte vor der Klägerin plötzlich in die Mitte der Fahrbahn und fuchtelte mit den Händen herum.“
Das plötzliche Betreten der Fahrbahn durch den Beklagten hätten sowohl die Klägerin als auch ihr Lebensgefährte eindrücklich und nachvollziehbar geschildert. Es widerspreche jeder Lebenserfahrung, dass die Klägerin nach einem erfolgreichen Passiervorgang plötzlich und ohne äußeren Anlass eine Vollbremsung eingeleitet hätte. Die einzige von Beginn an konsistent geschilderte Ursache sei das plötzliche Auftauchen des Beklagten in ihrer Fahrlinie. Der Beklagte hingegen habe lediglich versucht, sein Verhalten zu seinen Gunsten zu relativieren.
2.2.Das Gericht ist im Rahmen der freien Beweiswürdigung grundsätzlich an keine gesetzlichen Beweisregeln gebunden. Es hat vielmehr nach seiner persönlichen Überzeugung zu beurteilen, ob es einen Beweis als gelungen ansieht oder nicht, wobei dem anlässlich der Verhandlung gewonnenen persönlichen Eindruck des Entscheidungsorgans von der Glaubwürdigkeit der vernommenen Personen eine besondere Bedeutung zukommt. Es gehört daher auch zum Wesen der freien Beweiswürdigung, dass sich die Tatsacheninstanz für eine von mehreren widersprechenden Darstellungen entscheidet (RS0043175). Aus Anlass einer gesetzmäßigen Beweisrüge besteht die Aufgabe des Rechtsmittelgerichts lediglich darin, zu prüfen, ob die vorliegenden Beweise nach der Aktenlage schlüssig gewürdigt wurden (RI0100099).
2.3. Die Berufung vermag keine hinreichenden Bedenken an den Ausführungen im Ersturteil hervorzurufen. Das Erstgericht setzte sich im Rahmen seiner Beweiswürdigung eingehend und in einer nachvollziehbaren Weise mit der Frage auseinander, ob der Beklagte das ihm angelastete Verhalten, plötzlich in die Fahrlinie der Klägerin gesprungen zu sein und mit den Händen herumgefuchtelt zu haben, begangen habe. Dabei konnte es den von den Beteiligten im Rahmen der unmittelbaren Einvernahmen gewonnenen persönlichen Eindruck verwerten. In diesem Zusammenhang setzte es sich mit den widersprüchlichen Angaben der Klägerin und ihres Lebensgefährten einerseits und des Beklagten andererseits auseinander. Weiters berücksichtigte es die Schilderungen der weiteren Zeugen, die teils widersprüchlich, teils die Angaben des Beklagten stützend und teils nicht glaubhaft ausgefallen seien. Zudem ging das Erstgericht auf die unterschiedlichen Erwägungen ein, aus welchen Gründen es nachvollziehbar oder umgekehrt gerade nicht schlüssig sein könnte, dass der Beklagte ein entsprechend überraschendes Verhalten gesetzt habe, und inwieweit auch unterschiedliche und eingeschränkte Wahrnehmungen des raschen Geschehens bis zum Sturz der Klägerin zu differierenden Aussagen geführt hätten. Letztlich gelangte das Erstgericht aufgrund der vorliegenden, auch widersprüchlichen Beweisergebnisse in vertretbarer Weise zum Ergebnis, dass den Behauptungen der Klägerin nicht mit der für eine positive Feststellung notwendigen hohen Wahrscheinlichkeit gefolgt werden könne, sondern aufgrund der verbleibenden Unsicherheiten eine Negativfeststellung zu treffen sei.
2.4. Soweit die Berufung dem bloß entgegenhält, die Klägerin und ihr Lebensgefährte hätten das Unfallgeschehen eindrücklich und nachvollziehbar geschildert, während der Beklagte sein Verhalten beschönigend dargestellt habe, vermag sie keine erheblichen Bedenken an der Beweiswürdigung des Erstgerichts aufzuzeigen. Wie dargestellt gehört es gerade zur Aufgabe des Erstgerichts, anhand des gewonnenen persönlichen Eindrucks die Glaubwürdigkeit der im Verfahren einvernommenen Personen zu beurteilen und gegensätzliche Prozessbehauptungen anhand der vorliegenden Beweisergebnisse gegeneinander abzuwägen. Dass die Erwägungen des Erstgerichts dabei unschlüssig seien, zeigt die Berufung nicht erfolgreich auf.
Die weiteren Berufungsausführungen, der Beklagte habe selbst zugestanden, dass er überrascht gewesen sei und die Hände gehoben habe, vermögen die begehrten Alternativfeststellungen nicht zu stützen. Schon damit erübrigen sich weitere Ausführungen. Zudem ist das Erstgericht auch auf diese Angaben eingegangen und hat diese seinen weiteren Feststellungen zugrunde gelegt.
Das Erstgericht hat darüber hinaus auch konsistent ausgeführt, wie weit es auch ohne das von der Klägerin behauptete plötzliche Auftauchen des Beklagten in ihrer Fahrlinie auf Grund anderer Ursachen – etwa einer Unaufmerksamkeit oder eingeschränkter und verspäteter Wahrnehmungen der Klägerin – zum Unfall gekommen sein könnte. Vor diesem Hintergrund ist die Berufung somit auch mit den weiteren Ausführungen, die einzig schlüssige Unfallursache sei das plötzliche Auftauchen des Beklagten in der Fahrlinie der Klägerin, nicht erfolgreich.
2.5. Zusammenfassend erschöpft sich die Berufung somit im Wesentlichen darin, den vom Erstgericht unternommenen Erwägungen eine eigene Würdigung der Beweisergebnisse entgegenzustellen. Damit werden jedoch keine erheblichen Bedenken gegen die Richtigkeit der erstgerichtlichen Beweiswürdigung aufgezeigt. Das Erstgericht hat die maßgeblichen Verfahrensergebnisse berücksichtigt, gegeneinander abgewogen und seine Schlussfolgerungen nachvollziehbar begründet. Dass aus einzelnen Beweisergebnissen auch andere Schlüsse gezogen werden könnten, vermag für sich allein eine erfolgreiche Beweisrüge nicht zu tragen. Der Beweisrüge war somit der Erfolg zu versagen.
3. Rechtsrüge
3.1.Zunächst kann auf die zutreffenden Rechtsausführungen des Erstgerichts, das sich eingehend mit den Voraussetzungen für eine Haftung des Beklagten auseinandersetzte, verwiesen werden (§ 500a ZPO).
3.2.§ 2 Abs 2 Z 2 StVO definiert die Fahrbahn als den für den Fahrzeugverkehr bestimmten Teil der Straße. Grundsätzlich sind alle befahrbaren Teile einer Straße zur Fahrbahn zu rechnen (RS0073184), wenn nicht die Widmung bestimmter Teile ausschließlich für andere Zwecke auffällig wird (RS0073196). Ein Geh- und Radweg (§ 2 Abs 1 Z 11a StVO) hingegen dient der gemeinsamen Nutzung durch Fußgänger und Radfahrer (vgl § 52 Z 17a, § 68 Abs 1 StVO). Da ein Geh- und Radweg – im Gegensatz zu einer Fahrbahn oder einer Nebenfahrbahn – somit nicht dem gesamten Fahrzeugverkehr offensteht, ist ein Geh- und Radweg kein Teil der Fahrbahn (2 Ob 38/23m mwN).
Der gegenständliche Weg ist nicht als Geh- und Radweg iSd § 2 Abs 1 Z 11a StVO gekennzeichnet (vgl 2 Ob 99/21d; 2 Ob 38/23m). Der Weg blieb aber aufgrund des Vorschriftszeichens „Fahrverbot (in beiden Richtungen)“ samt Zusatztafel „ausgenommen Radfahrer“ dem Fußgänger- und Fahrradverkehr vorbehalten. Im Verfahren gingen auch die Parteien zweifelsfrei davon aus, dass der Weg (nur) von Fußgängern und Fahrradfahrern benützt werden dürfe. Es wurde nicht vorgebracht, dass auch motorisierter Verkehr zulässig ist. Vor diesem Hintergrund gilt – wie bereits das Erstgericht zutreffend dargestellt hat – damit die höchstgerichtliche Rechtsprechung, dass bei einem Geh- und Radweg iSd § 2 Abs 1 Z 11a StVO keine Fahrbahn vorliegt, auch für den hier vorliegenden Weg (vgl 2 Ob 38/23m).
Soweit die Berufung dem entgegenhält, die Entscheidung 2 Ob 38/23m sei nicht einschlägig, da sich der dort zu beurteilende Unfall auf einem Geh- und Radweg iSd § 2 Abs 1 Z 11a StVO ereignet habe, trifft dies nicht zu. Dieser Entscheidung lag gerade der ähnlich gelagerte Sachverhalt zugrunde, wonach zwar – wie hier – kein Geh- und Fahrweg iSd StVO vorhanden war, aber eine im Rahmen des Eigentumsrechts (§ 362 ABGB) erfolgte Widmung des dortigen Privatwegs für dessen gemeinsame und gleichrangige Benutzung für Fußgänger und Radfahrer. Die dortigen Ausführungen des Obersten Gerichtshofs können auf den vorliegenden Sachverhalt, bei dem der Weg ausschließlich von Fußgängern und Fahrradfahrern benützt wird, übertragen werden.
Als Zwischenergebnis ist damit festzuhalten, dass sich der Unfall nicht auf einer Fahrbahn iSd § 2 Abs 2 Z 2 StVO ereignet hat. Die für einen Geh- und Radweg iSd § 2 Abs 1 Z 11a StVO geltenden Bestimmungen sind auch im vorliegenden Fall anzuwenden.
3.3.Die Klägerin stützt den Schadenersatzanspruch auf eine Verletzung des § 76 StVO durch den Beklagten. Dieser habe sich entgegen § 76 Abs 1 Satz 1 StVO völlig überraschend in die Wegmitte bewegt und entgegen § 76 Abs 1 Satz 2 StVO nicht den äußersten Fahrbahnrand benützt. Diese Normen setzen das Vorliegen einer „Fahrbahn“ voraus (2 Ob 64/22h). Da sich der Unfall jedoch – wie aufgezeigt – nicht auf einer solchen Verkehrsfläche ereignet hat, scheidet sowohl die direkte wie auch die analoge Anwendung des § 76 StVO aus (vgl 2 Ob 38/23m). Darüber hinaus konnte die Klägerin ohnehin nicht unter Beweis stellen, dass der Beklagte plötzlich in die Wegmitte gesprungen ist oder mit den Händen herumgefuchtelt hat.
Das Verhalten des Beklagten kann auch sonst mit Blick auf die potentielle Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer nicht als rechtswidrig qualifiziert werden. Angesichts des § 3 StVO hat der Beklagte im konkreten Anlassfall zunächst darauf vertrauen dürfen, dass von hinten kein Radfahrer naht oder ein solcher ausreichend Abstand zu ihm hält. Daraus, dass der Beklagte nach den erstgerichtlichen Feststellungen zunächst auf dem Weg geradeaus ging, kann ihm kein Fehlverhalten angelastet werden. Entsprechendes gilt dafür, dass er nicht am äußerst rechten Rand des Wegs ging. In der bereits zitierten Entscheidung 2 Ob 38/23m hat das Höchstgericht einer Verpflichtung zur Einhaltung einer bestimmten „Gehlinie“ eine Absage erteilt. Ein Fehlverhalten ergibt sich auch nicht aus dem Verhalten des Beklagten, sich nach akustischer Wahrnehmung der Klägerin nach hinten umgedreht und dabei als Schreckreaktion die Hände aus Reflex auf Brusthöhe gehoben zu haben. Dass der Beklagte im vorliegenden Fall, wenn er sich plötzlich einer unmittelbar drohenden Gefahr gegenübersieht, spontan reagiert und eine rein passive Abwehrhaltung einnimmt, ist ihm nicht als unfallauslösendes, rechtswidriges Verhalten vorzuwerfen.
Das festgestellte Verhalten des Beklagten war daher nicht rechtswidrig.
3.4. Ob der Klägerin an ihrem Sturz ein Vorwurf gemacht werden kann, ist für den gegen den Beklagten geltend gemachten Schadenersatzanspruch hier ohne Bedeutung. Darauf ist somit nicht näher einzugehen.
4. Zusammenfassung und Verfahrensrechtliches
4.1. Der Berufung ist daher der Erfolg zu versagen.
4.2.Die Kostenentscheidung im Berufungsverfahren stützt sich auf §§ 50, 40 und 41 ZPO. Der Beklagte hat die Kosten seiner erfolgreichen Berufungsbeantwortung tarifgemäß verzeichnet.
4.3. Es besteht keine Veranlassung, von der unwidersprochenen Bewertung des Klagebegehrens abzurücken. Daher ist auszusprechen, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands zwar EUR 5.000,--, nicht jedoch EUR 30.000,-- übersteigt.
4.4.Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nach § 502 Abs 1 ZPO liegen nicht vor. Das Berufungsgericht konnte sich bei allen behandelten Fragen auf die zitierte Judikatur stützen. Rechtsfragen von erheblicher Bedeutung liegen nicht vor.
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