Das Oberlandesgericht Innsbruck hat als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Oberlandesgerichts Dr. Engers als Vorsitzenden, den Senatspräsidenten des Oberlandesgerichts Mag. Vötter und die Richterin des Oberlandesgerichts Mag. Kitzbichler sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Christian Winder (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Susanne Schöpf (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Mitglieder des Senats in der Sozialrechtssache der klagenden Partei A* B* , vertreten durch Mag. Max Fankhauser, Rechtsanwalt in Ramsau im Zillertal, gegen die beklagte Partei ALLGEMEINE UNFALLVERSICHERUNGSANSTALT , vertreten durch deren Mitarbeiterin D*, wegen Versehrtenrente, über die Berufung der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Innsbruck als Arbeits- und Sozialgericht vom 5.11.2025, signiert mit 17.12.2025, **, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Berufung wird k e i n e Folge gegeben.
Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei binnen 14 Tagen zu Handen des Klagsvertreters die mit EUR 731,90 bestimmten Kosten des Berufungsverfahrens zu ersetzen.
Die (ordentliche) Revision ist n i c h t zulässig.
Entscheidungsgründe:
Der nunmehr **-jährige Kläger ist bei einem Bau- und Erdbewegungsunternehmen als Baggerfahrer beschäftigt.
Sein Onkel ist aufgrund des Übergabsvertrags vom 19.1.2001 Alleineigentümer eines geschlossenen Hofs in C*, den er von seinem Vater erhielt. Dieser Hof umfasst neben Wiesen- im Wesentlichen Waldflächen. Mit dem Eigentumsrecht am Hof sind (dingliche) Holz- und Streubezugsrechte auf Flächen der österreichischen Bundesforste verbunden. Der Onkel des Klägers betrieb früher auf dem Hof Milchwirtschaft und hielt Milchkühe; vor etwa zehn Jahren (also etwa im Jahr 2015) gab er die Milchkuhhaltung auf und bewirtschaftet seither Wiesenflächen, indem er das dort gewonnene Heu bzw Silofutter veräußert; zudem bewirtschaftet er den Eigen- und „Servitutswald“ der Bundesforste. Der Onkel des Klägers wohnt auf diesem Hof mit seiner nunmehrigen Lebensgefährtin.
Im Zuge der Hofübergabe im Jahr 2001 wurde eine Grundparzelle abgetrennt, die der Vater des Klägers als Baugrund erhielt; dieser errichtete auf der ihm übertragenen Grundparzelle ein Einfamilienhaus, in dem der Kläger aufwuchs. Dieser hat nie am Hof gewohnt, sondern stets im genannten Einfamilienhaus; von Kindheit an half der Kläger aber am Hof seines Onkels bei anfallenden Arbeiten, etwa Heuarbeiten.
Seit dem Jahr 2017 verrichtet der Kläger im Auftrag seines Onkels sämtliche in dessen Eigenwald als auch im „Servitutswald“ anfallenden Holzarbeiten, insbesondere Holzschlägerungs- und -aufbereitungsarbeiten; zudem setzt er auch Aufforstungsmaßnahmen.
Die Holzarbeiten werden im Vorfeld zwischen dem Kläger und seinem Onkel abgesprochen; für den Abtransport von geschlägertem Holz beauftragt der Onkel gewerbliche Holzbringungsunternehmen. Mit den Holzbezugsrechten ist die Verpflichtung zur nachhaltigen Bewirtschaftung des Waldes verbunden; notwendige forstwirtschaftliche Maßnahmen und insbesondere die Aufarbeitung von Schadholz werden behördlich vorgeschrieben. Ein Teil des geschlägerten Holzes erhält der Kläger zur Verfügung gestellt, der es zu Brennholz verarbeitet bzw als solches verwendet; ein Teil des gewonnen Holzes verbleibt am Hof bzw im landwirtschaftlichen Betrieb des Onkels; die Entscheidung wofür das geschlägerte Holz verwendet wird und wer welches Holz erhält, trifft der Onkel des Klägers. Der Kläger kann sich die anfallenden Forstarbeiten zeitlich selbst einteilen; abgesehen vom ihm zur Verfügung gestellten Brennholz erhält der Kläger kein Entgelt für diese Tätigkeit. Er verrichtet diese Arbeiten in jener Zeit, in der er von seinem Dienstgeber arbeitsfrei hat. Für die Arbeiten verwendet er eine eigene Motorsäge; darüber hinaus greift er bei Holzbringungs- und -schlägerungsarbeiten auf Werkzeug und Maschinen seines Onkels zurück. Würde der Kläger diese Holzarbeiten nicht verrichten, wäre sein Onkel gehalten, diese zeit- und arbeitsintensiven Arbeiten entweder selbst zu erledigen oder sie an Dritte zu vergeben.
Am 16.2.2024 war der Kläger mit der Aufarbeitung von Schadholz im „Servitutswald“ befasst; bei diesen handelte es sich um behördlich angeordnete Schadholzaufarbeitungsmaßnahmen. Die Arbeiten waren auf mehrere Tage angelegt; für deren Durchführung hatte sich der Kläger mit einem anderen Holzbezugsberechtigten zusammengetan und vereinbart, sie gemeinsam durchzuführen. Von seinem Dienstgeber hatte er Urlaub erhalten.
Während dieser Arbeiten wurde der Kläger von einem umfallenden Baum schwer verletzt; infolge dieser Verletzungen wurden sein linker Unterschenkel und Oberschenkel amputiert. Vom Unfallstag bis 19.5.2025 befand sich der Kläger im Krankenstand. Aufgrund der erlittenen Verletzungen war er vom 18.8.2024 bis 19.5.2025 im Ausmaß von 100 % in seiner Erwerbstätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt gemindert; seit dem 20.5.2025 beläuft sich die MdE auf 50 %.
Mit Bescheid vom 20.11.2024 hat die Beklagte den Unfall des Klägers vom 16.2.2024 nicht als Arbeitsunfall anerkannt und einen Anspruch auf Leistungen aus der Unfallversicherung mit der Begründung verneint, dieser habe sich zu einem Zeitpunkt ereignet, in dem kein aufrechtes Dienstverhältnis zu seinem Onkel bestanden habe; die zum Unfall führende Tätigkeit sei ausschließlich aus persönlichem Interesse im Sinn einer Gefälligkeitshandlung im Rahmen der familienhaften Mitarbeit erfolgt.
Dieser Sachverhalt steht – wie noch gesondert zu erörtern (Punkt 1. unten) – im Berufungsverfahren unbekämpft und damit bindend fest.
Gegen den vorgenannten Bescheid hat der Kläger rechtzeitig Klage mit dem Begehren erhoben, festzustellen, die am 16.2.2024 erlittenen Verletzungen seien Folgen eines Arbeitsunfalls und die Beklagte zu verpflichten, ihm ab dem Stichtag eine Versehrtenrente im gesetzlichen Ausmaß zu leisten.
Anspruchsbegründend brachte er zusammengefasst vor, sein Unfall sei als solcher im Sinn des § 176 Abs 1 Z 6 ASVG zu qualifizieren, sohin als einem Arbeitsunfall gleichgestellter Unfall. Er habe im Sinn dieser Bestimmung Arbeiten für seinen Onkel wie sie sonst ein nach § 4 ASVG Versicherter ausübe, verrichtet; sie wären dem Betrieb seines Onkels dienlich gewesen und hätten dessen Willen entsprochen. Er habe zwar relativ frei agieren können, sei aber letztlich immer auf Zustimmung und Duldung seines Onkels angewiesen gewesen; dass er teils sein eigenes Werkzeug verwendet habe, sei nicht schädlich. Der rechtlichen Qualifikation in diesem Sinn stehe auch nicht entgegen, dass er das solcherart gewonnene Holz teils für eigene Zwecke habe verwenden können.
Auf die Beweggründe des Klägers, bzw darauf, dass er die Forstarbeiten mitunter auch aufgrund der familienrechtlichen Beziehung zum Inhaber de Hofes ausgeführt habe, komme es nicht an.
Die Beklagte bestreitet und hielt dem im Wesentlichen entgegen, ein Dienstverhältnis zwischen dem Kläger und seinem Onkel habe nicht bestanden; vielmehr sei er ausschließlich im eigenwirtschaftlichen Interesse und somit selbständig tätig geworden, sodass eine Eingliederung in den Betrieb seines Onkels nicht angenommen werden könne. Außerdem scheide eine Eingliederung im Sinn der vom Kläger herangezogenen Bestimmung aus, da von einer familienhaften Verpflichtung bzw einer Gefälligkeitsleistung auszugehen sei, die nicht dem gesetzlichen Unfallversicherungsschutz unterliege. Die unentgeltliche, freiwillige Mithilfe in der Familie des Klägers sei seitens dessen Onkel als „wie selbstverständlich“ bezeichnet worden, zumal der Kläger am Hof der Mutter des Onkels (wohl dessen Großmutter) „fast schon aufgewachsen“ sei.
Mit Urteil vom 5.11.2025 gab das Erstgerichtsowohl dem Feststellungs- als auch dem Leistungsbegehren statt. Ausgehend vom eingangs – zusammengefasst – referierten Sachverhalt vertrat es rechtlich die Auffassung, der Unfall des Klägers sei als solcher nach § 176 Abs 1 Z 6 ASVG zu qualifizieren, sodass gesetzlicher Unfallversicherungsschutz vorliege. Soweit für das Rechtsmittelverfahren von Relevanz legte das Erstgericht dar, die Beweggründe für eine Tätigkeit im Sinn der genannten Bestimmung seien unmaßgeblich; auch die Entscheidung 10 ObS 196/02z stehe diesem Ergebnis nicht entgegen. Die verwandtschaftliche Beziehung zwischen dem Kläger und seinem Onkel, für dessen Betrieb er die Holzschlägerungsarbeiten verrichtet habe, sei nicht derart eng wie sie unter Ehegatten oder im Eltern-Kind-Verhältnis gegeben sei; vielmehr sei unter Berücksichtigung von Art und Umfang bzw Zeitdauer der vom Kläger verrichteten Arbeiten auch unter Berücksichtigung seiner Motive nicht davon auszugehen, dass die zum Unfall führende Tätigkeit durch die verwandtschaftliche Beziehung zu seinem Onkel ihr Gepräge erhalten habe.
Gegen diese Entscheidung wendet sich die rechtzeitige Berufung der Beklagten aus – wie noch gesondert zu behandeln (Punkt 1. unten) – dem Rechtsmittelgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Antrag, das bekämpfte Urteil im Sinn einer Klagsabweisung abzuändern.
Der Kläger beantragt in seiner fristgerechten Berufungsbeantwortung, dem Rechtsmittel der Gegenseite den Erfolg zu versagen.
Nach Art und Inhalt des geltend gemachten Rechtsmittelgrunds war über die Berufung in nichtöffentlicher Sitzung zu befinden (§§ 2 Abs 1 ASGG, 480 Abs 1 ZPO). Hiebei erwies sie sich als nicht berechtigt :
1. Unter dem so bezeichneten Berufungsgrund der unrichtigen (unvollständigen) Sachverhaltsfeststellung aufgrund unrichtiger Beweiswürdigung referiert die Rechtsmittelwerberin zunächst den Kern der Feststellungen des Erstgerichts und begehrt nachstehende, ausdrücklich als solche bezeichnete, ergänzende Sachverhaltsfeststellung:
„ Der Kläger ist fast am Hof der Großeltern – später des Onkels – aufgewachsen und hat bei verschiedenen Arbeiten seit Kindheit an mitgeholfen wie es am Land und bei einem landwirtschaftlichen Betrieb üblich ist, dass Familienmitglieder bei allfälligen Arbeiten mithelfen. Hinsichtlich der Holzarbeiten war der Übergang fließend, zunächst ist der Kläger mit dem Onkel mitgegangen, um im Wald zu arbeiten bzw Holzarbeiten zu erbringen, sukzessive hat der Kläger diese Arbeiten dann alleine übernommen (ZV E* B* sowie Beilagen 6 und 7).
Einmal jährlich findet eine Forsttagsatzung statt, in welcher der Holzbezug im Einzelnen festgelegt wird. Die Holzarbeiten fallen zu unterschiedlichen Zeiten an. Manchmal fallen auch längere Zeiten keine Holzschlägerungs- und Holzbringungsarbeiten an (PV Kläger – Protokoll 7.5.2025 S 12). Manchmal ist es so, dass mehrere Jahre kein Holz geschlägert wird. Die Holzbezugsrechte werden also gewissermaßen aufgespart und angesammelt, dann erfolgt ein Fremdauftrag an eine Holzbringungsfirma (ZV E* B* – Protokoll 7.5.2025 S 5). “
Diese ergänzenden Sachverhaltsannahmen ergäben sich aus dem abgeführten Beweisverfahren. Die ergänzenden Sachverhaltsfeststellungen seien relevant, weil sich aus diesen ergäbe, dass eine familienhafte Mitarbeit vorliege, eine durch die Angehörigeneigenschaft motivierte Unterstützung. Aus den gewünschten Feststellungen sei ersichtlich, dass es sich bei den Holzarbeiten um keine regelmäßig anfallenden Arbeiten gehandelt habe. Gefälligkeitshandlungen wie sie unter Verwandten vorgenommen würden und von der familiären Beziehung zwischen Angehörigen geprägt seien, unterlägen aber nicht dem Versicherungsschutz. Zudem zeigten die ergänzenden Sachverhaltsfeststellungen, dass auch wenn der Kläger selbst nicht am Hof (seines Onkels), sondern im daneben liegenden Einfamilienhaus wohne, am Hof der Großeltern und später des Onkels sozusagen aufgewachsen sei und er hier von Kindheit an mitgeholfen habe. Daraus sei gleichfalls eine enge familiäre Beziehung abzuleiten, sodass die Arbeitsleistungen des Klägers durch das verwandtschaftliche Verhältnis zu seinem Onkel bestimmt gewesen seien und von daher ihr Gepräge erhalten hätten. Damit aber wäre Unfallversicherungsschutz nach § 176 Abs 1 Z 6 ASVG zu verneinen.
1.1. Diese Ausführungen geben Anlass für folgende Klarstellungen:
1.1.1. Die Geltendmachung des Berufungsgrundes der unrichtigen Beweiswürdigung erfordert die bestimmte Angabe, welche Beweise der Erstrichter unrichtig gewürdigt hat, aus welchen Erwägungen sich dies ergibt und welche Tatsachenfeststellungen bei richtiger Beweiswürdigung aufgrund welcher Beweismittel zu treffen gewesen wären (RIS-Justiz RS0041835 [T4]). Die Ausführungen zur Beweisrüge müssen eindeutig erkennen lassen, aufgrund welcher Umwürdigung bestimmter Beweismittel welche vom angefochtenen Urteil abweichenden Feststellungen angestrebt werden; es genügt nicht, die ersatzlose Streichung einer Feststellung anzustreben (RS wie vor [T2, T3]). Folglich müssen bekämpfte und gewünschte Feststellungen in einem Austauschverhältnis zueinander stehen; ein solches liegt nur vor, wenn sich bekämpfte und gewünschte Feststellung in einem Alternativverhältnis zeigen. Zwischen der bekämpften und der begehrten Feststellung muss ein derartiger inhaltlicher Widerspruch (Gegensatz) bestehen, dass sie nicht nebeneinander bestehen können; die eine Feststellung muss die andere ausschließen (RIS-Justiz RI0100145; OLG Innsbruck 1 R 182/20d, 25 Rs 22/20a).
1.1.2. Die Feststellungsgrundlage ist nur dann mangelhaft, wenn Tatsachen fehlen, die für die rechtliche Beurteilung wesentlich sind und dies Umstände betrifft, die nach dem Vorbringen der Parteien und den Ergebnissen des Verfahrens zu prüfen waren; wenn zu einem bestimmten Thema Tatsachenfeststellungen getroffen wurden, mögen diese auch von den Vorstellungen des Rechtsmittelwerbers abweichen, können diesbezüglich auch keine rechtlichen Feststellungsmängel erfolgreich geltend gemacht werden, Feststellungsmängel setzen überdies voraus, dass bereits im Verfahren erster Instanz ein entsprechendes Tatsachenvorbringen erstattet wurde (RIS-Justiz RS0053317 [T1, T2]; 9 Ob 22/06k).
1.1.3. Eine unrichtige oder unvollständige Bezeichnung der Rechtsmittelgründe gereicht dem Rechtsmittelwerber nicht zum Schaden, wenn die Rechtsmittelausführungen die Beschwerdegründe deutlich erkennen lassen; es kommt nämlich nicht darauf an, wie die geltend gemachten Berufungsgründe bezeichnet werden, sondern darauf, welchem Berufungsgrund die Ausführungen im Rechtsmittel zuzuzählen sind. Sind die Rechtsmittelgründe unzulässigerweise nicht getrennt ausgeführt, gehen Unklarheiten zu Lasten des Rechtsmittelwerbers (RIS-Justiz RS0041851, RS0111425, RS0041761).
1.2. Hier wird keine Feststellung des Erstgerichts als unzutreffend bezeichnet, sondern werden ausschließlich ergänzende Sachverhaltsfeststellungen gewünscht. Diese entwickelt die Berufungswerberin nicht aus einem in erster Instanz aufgestellten Vorbringen, sondern ausschließlich aus Beweisergebnissen, zudem teils dem Anstaltsakt (Bezugnahme auf Beilagen 6 und 7). Dieser wurde nicht dargetan, sondern von der Beklagten mit ihrer Klagebeantwortung, die den Zusatz nach § 112 ZPO enthält, vorgelegt.
Somit kann zunächst unterstellt werden, dass diese Urkunden dem Kläger bekannt wurden. Da die Urkunden vorgelegt wurden, erfolgte ein Beweisantritt im Sinn des § 297 ZPO ( Kodek in Fasching/Konecny³ § 297 ZPO Rz 4 und 6). Nach erfolgter Urkundenvorlage ist der Gegner des Beweisführers zur Erklärung über die Urkunde aufzufordern. Die Unterlassung einer derartigen Aufforderung stellt einen „allerdings gemäß § 196 ZPO rügepflichtigen“ Verfahrensmangel dar ( KodekaaO § 298 ZPO Rz 10). Da das Erstgericht dem Kläger keine Gelegenheit zur Äußerung in diesem Sinn gegeben hat, liegt insoweit bloß ein Verfahrensmangel vor; dieser wird jedoch allseits nicht geltend gemacht, sodass er nicht aufzugreifen ist (RIS-Justiz RS0042407). Mangels Urkundenerklären kann der Inhalt der bezughabenden Aktenstücke nicht einfach der Entscheidung des Berufungsgerichts zugrundegelegt werden (vgl etwa 2 Ob 36/14d).
1.3. Aus dem Inhalt des Rechtsmittels kann nur erschlossen werden, dass Feststellungen des Erstgerichts nicht angegriffen, sondern nicht getroffene Feststellungen vermisst werden, sohin sekundäre Feststellungsmängel geltend gemacht werden. Diese liegen jedoch aus unterschiedlichen Gründen nicht vor: Zunächst fehlt es an einem hinreichend konkreten Vorbringen in erster Instanz. Zudem wurden zum Themenkreis der verwandtschaftlichen Beziehung zwischen dem Kläger und seinem Onkel ohnehin Feststellungen getroffen. Schließlich lassen auch die gewünschten Feststellungen eine entscheidende anders gelagerte rechtliche Beurteilung nicht zu (siehe dazu auch Punkt 2. unten).
2. In ihrer Rechtsrüge verficht die Berufungswerberin im Wesentlichen die Auffassung, aus den Sachverhaltsfeststellungen des Erstgerichts ergebe sich, dass es sich bei der Tätigkeit des Klägers um Gefälligkeitshandlungen unter Verwandten gehandelt habe, die von der familiären Beziehung zwischen den Angehörigen geprägt seien; hiezu nimmt das Rechtsmittel (wie schon das Erstgericht) auf die Entscheidung 10 ObS 196/02z Bezug. Dem ist zu erwidern:
2.1. Nach § 176 Abs 1 Z 6 ASVG sind Arbeitsunfällen Unfälle gleichgestellt, die sich bei einer betrieblichen Tätigkeit, wie sie sonst ein nach § 4 ASVG Versicherter ausübt, ereignen, auch wenn dies nur vorübergehend geschieht. Den Kern der vollversicherten Personen im Sinn des § 4 Abs 1 ASVG bilden die Dienstnehmer ( Zehetner in Sonntag ASVG 16§ 4 Rz 1). Für das Vorliegen einer betrieblichen Tätigkeit im Sinn des § 176 Abs 1 Z 6 ASVG ist wesentlich, dass es sich um eine, wenn auch nur kurzfristige Arbeit handelt, die hiefür erbrachte Leistung dem ausdrücklichen oder mutmaßlichen Willen des Unternehmers entspricht und von wirtschaftlicher Bedeutung ist. Es muss sich um eine ernstliche, dem in Frage stehenden Unternehmen dienende Tätigkeit handeln und es muss durch diese Tätigkeit ein innerer ursächlicher Zusammenhang mit dem Unternehmen hergestellt sein. Es muss sich um eine Arbeit handeln, die ihrer Art sowie den Umständen nach sonst von Personen verrichtet zu werden pflegt, die aufgrund eines Beschäftigungsverhältnisses von dem Unternehmer persönlich oder wirtschaftlich abhängig sind und durch die ein enger ursächlicher Zusammenhang mit dem Unternehmen hergestellt wird. War der Helfer mit den im Rahmen seiner Hilfstätigkeit auszuführenden Arbeiten so vertraut, dass er keiner Weisung mehr bedurfte, so stellt sich die den innerbetrieblichen Gepflogenheiten entsprechende Tätigkeit als „betriebliche“ im Sinn des Gesetzes dar. Die Hilfstätigkeit muss sich objektiv als eine wirtschaftlich nützliche Arbeitsleistung auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt charakterisieren lassen, wobei es zur Begründung des Versicherungsschutzes ausreicht, dass es für den Helfenden wesentlich war, auch dem Unternehmer, dem seine Hilfe gilt, zu dienen. Eine betriebliche Tätigkeit im Sinn des § 176 Abs 1 Z 6 ASVG setzt kein „tatsächliches Arbeitsverhältnis“ voraus, sie kann auch bei bloß freiwilliger Mitarbeit vorliegen (RIS-Justiz RS0083555 [T7, T8, T13, T14, T18]). Dass all diese Voraussetzungen hier vorliegen, ist im Rechtsmittelverfahren nicht strittig, sodass sich zusätzliche Erörterungen erübrigen.
2.2. Nach gleichfalls ständiger Rechtsprechung (seit 1968, jüngst 2 Ob 120/24x) sind die Beweggründe der Tätigkeit im Sinn des § 176 Abs 1 Z 6 ASVG unmaßgeblich und kommt es auf die Beweggründe des Tätigwerdens (zB familienrechtliche Beziehungen oder sittliche Verpflichtungen) nicht an (RIS-Justiz RS0084197, RS0083555).
2.3. Auch die von der Rechtsmittelwerberin zur Begründung ihres Standpunkts herangezogene Entscheidung 10 ObS 196/02z (= RIS-Justiz RS0116804) nimmt auf diese Judikatur Bezug. Diesem Erkenntnis lag der Unfall eines Gendarmeriebeamten zugrunde, dessen Ehegattin seit nahezu drei Jahrzehnten einen Textilwaren- und Papierhandel betrieb und der seither seiner Ehegattin beim Abholen der Waren für das Geschäft half; so holte er ein- bis zweimal im Monat Textilwaren, drei- bis viermal im Jahr Papierwaren und einmal im Jahr gegen Ende August Bücher für das Geschäft seiner Ehegattin ab. Im Zuge eines solchen Büchertransports verunfallte der dortige Kläger schwer im Straßenverkehr. Der Oberste Gerichtshof führte zusammenfassend aus, die Hilfeleistung des Klägers sei rechtlich wesentlich allein durch die in der Ehe begründeten persönlichen Beziehungen bestimmt gewesen und habe von daher ihr Gepräge erhalten, weshalb ein Unfallversicherungsschutz nach der auch hier allein maßgeblichen Bestimmung zutreffend verneint worden sei.
Hier unterscheidet sich der Sachverhalt aber gravierend von dem der oberstgerichtlichen Entscheidung zugrundeliegenden schon deshalb, weil sich aus den getroffenen Feststellungen (und auch den gewünschten Sachverhaltsannahmen) ein derartiges Naheverhältnis zwischen dem Kläger und seinem Onkel nicht ableiten lässt. Zudem erhielt der Kläger hier eine Gegenleistung in Form von Holz für seine zeit- und arbeitsintensiven Arbeiten, die der Onkel entweder alternativ selbst zu erledigen oder an Dritte zu vergeben gehabt hätte. Von einem durch das Verwandtschaftsverhältnis und ein besonderes Naheverhältnis geprägten Arbeiten des Klägers kann hier somit keine Rede sein; vielmehr lässt sich aus den Feststellungen unschwer ableiten, dass das Verwandtschaftsverhältnis bloß die Gelegenheit für die gefährliche Tätigkeit des Klägers darstellte.
2.4. Damit aber schlägt auch die Rechtsrüge nicht durch.
3. Insgesamt ist der Berufung sohin ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 77 Abs 1 Z 2 iVm Abs 2 zweiter Fall ASGG. Aufgrund dieser Bestimmungen hat die Beklagte dem Kläger die rechtzeitig und tarifkonform verzeichneten Kosten dessen Rechtsmittelgegenschrift zu ersetzen.
Da sich das Berufungsgericht an einer gefestigten Judikatur des Höchstgerichts orientieren konnte, war eine Rechtsfrage mit der von § 502 Abs 1 ZPO geforderten Qualität nicht zu lösen. Damit ist auszusprechen, dass die ordentliche Revision nicht zulässig ist (§§ 2 Abs 1 ASGG, 500 Abs 2 Z 3, 502 Abs 5 Z 4 ZPO).
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