JudikaturOGH

7Ob3/08d – OGH Entscheidung

Entscheidung
23. Januar 2008

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Dr. Huber als Vorsitzende und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Danzl, Dr. Schaumüller, Dr. Hoch und Dr. Kalivoda als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei DI Ralf H*****, vertreten durch Schmid Horn Rechtsanwälte GmbH in Graz, gegen die beklagte Partei A***** GmbH, *****, vertreten durch Dr. Alfred Lind und Dr. Klaus Rainer, Rechtsanwälte in Graz, wegen 21.173,94 EUR sA, über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Graz als Berufungsgericht vom 6. November 2007, GZ 5 R 172/07i-57, den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Wurde ein Mangel erster Instanz in der Berufung zwar geltend gemacht, vom Berufungsgericht aber verneint, dann kann der Mangel nach ständiger Rechtsprechung nicht mehr in der Revision gerügt werden (RIS-Justiz RS0042963 ua). Dieser Grundsatz ist nur dann unanwendbar, wenn das Berufungsgericht infolge unrichtiger Anwendung verfahrensrechtlicher Vorschriften eine Erledigung der Mängelrüge unterlassen oder sie mit einer durch die Aktenlage nicht gedeckten Begründung verworfen hat (Kodek in Rechberger³ § 503 Rz 9 mwN). Letzteres trifft entgegen der Ansicht der Revisionswerberin hier nicht zu, soweit das Berufungsgericht die behauptete Mangelhaftigkeit mit folgender Begründung verneint hat: Die Beklagte habe sich nicht dagegen ausgesprochen, dass der Sachverständige die notwendigen Urkunden im direkten Weg von den Parteien beischaffen könne. Im Übrigen sei das vom Kläger in der Tagsatzung vom 15. 2. 2007 erstattete Vorbringen, die Unterlagen Beilage ./HH seien der Beklagten zugekommen, von dieser unbestritten geblieben. Es sei daher davon auszugehen, dass die Beklagte bereits vor der Tagsatzung vom 15. 2. 2007 im Besitz des genannten Urkundenkonvoluts gewesen sei. Die von der Beklagten behauptete Aktenwidrigkeit dieser Ausführungen ist nicht gegeben; die betreffenden Darlegungen der Mängelrüge überzeugen nicht.

Einzuräumen ist der Revisionswerberin zwar, dass ihr weiterer Einwand, (auch) die Ausführung, die Beklagte habe in erster Instanz eine Rüge nach § 196 ZPO über die Form der Beweisantretung nach § 297 ZPO im Bezug auf das Urkundenkonvolut Beilage ./HH unterlassen, sei aktenwidrig, insofern berechtigt ist, als das Berufungsgericht dabei offenbar die in der Verhandlung am 15. 2. 2007 verlesenen Schriftsätze ON 34, 38 und 40 übersehen hat. Da die behauptete Mangelhaftigkeit aber schon aus dem vom Berufungsgericht zuerst genannten Grund zu verneinen ist, ist dieser Umstand nicht entscheidungsrelevant. Mangels Entscheidungswesentlichkeit dieser (zusätzlichen) Begründung des Berufungsgerichts ist daher daraus für die Beklagte nichts zu gewinnen.

Oberstgerichtliche Judikatur, mit der die angefochtene Entscheidung des Berufungsgerichts in Widerspruch stünde, wird von der Revisionswerberin nicht genannt. Mit der einzigen von ihr zitierten Entscheidung 7 Ob 509/77, EvBl 1977/204 = HS 11.170 steht die angefochtene Entscheidung keineswegs im Widerspruch. Dort wurde ausgesprochen, dass dann, wenn kein bestimmtes Entgelt vereinbart ist, für die Erbringung eines Werks durch einen Zivilingenieur gemäß § 1152 ABGB ein angemessenes Entgelt zu leisten sei. Angemessen sei, was unter ähnlichen Umständen geleistet wurde. Da Architekten in der Regel für ihre Leistungen jenes Entgelt forderten, das sich aus der nach § 31 Ingenieurkammergesetz zu erlassenden Gebührenordnung errechnen lasse, sei dieses eben das angemessene Entgelt nach § 1152 ABGB. Die Gebührenordnung sei zwar für den Vertragspartner des Zivilingenieurs nicht verbindlich, aber ein Behelf für die Ermittlung der Angemessenheit. Mit diesen Ausführungen stimmen jene des Berufungsgerichts überein.

Im Übrigen hat die Frage, ob ein Entgelt nach den im konkreten Fall gegebenen Umständen angemessen ist, keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung (RIS-Justiz RS0110750).

Schließlich ist auch die in Punkt a) der Rechtsrüge noch behauptete Aktenwidrigkeit schon mangels Entscheidungsrelevanz nicht gegeben. Das demnach unzulässige außerordentliche Rechtsmittel der Beklagten ist zurückzuweisen.

Einer weiteren Begründung bedarf diese Beschluss nicht (§ 510 Abs 3 ZPO).

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