Das Oberlandesgericht Innsbruck als Berufungsgericht hat durch die Senatspräsidentin Dr. Prantl als Vorsitzende sowie die Richter Mag. Schallhart und Mag. Eppacher als weitere Mitglieder des Senats in der Rechtssache der klagenden Partei A* , vertreten durch Dr. Julius Brändle, Rechtsanwalt in 6850 Dornbirn, wider die beklagte Partei E*-GmbH , vertreten durch Dr. Meinrad Einsle, Dr. Rupert Manhart, Dr. Susanne Manhart, Rechtsanwälte in 6900 Bregenz, wegen (restlich) EUR 43.412,57 s.A. und Feststellung (Streitwert EUR 5.000,--) über die Berufung der klagenden Partei (Berufungsinteresse EUR 5.000,--) gegen das Urteil des Landesgerichts Feldkirch vom 26.11.2025, ** 47, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Berufung wird Folge gegeben und das angefochtene Urteil dahingehend abgeändert , dass es einschließlich der rechtskräftig gewordenen Teile zu lauten hat wie folgt:
1. Die Klagsforderung besteht mit EUR 37.481,77 zu Recht.
2. Die eingewendete Gegenforderung besteht nicht zu Recht.
3. Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei zu Handen des Klagsvertreters binnen 14 Tagen EUR 37.481,77 zuzüglich 4 % Zinsen ab dem 9.1.2024 zu zahlen und die mit EUR 30.575,63 (darin enthalten EUR 3.996,77 an USt sowie EUR 6.595,00 an Barauslagen) bestimmten Prozesskosten zu ersetzen.
4. Das Mehrbegehren, die beklagte Partei sei schuldig, einen weiteren Betrag von EUR 5.930,80 samt Zinsen sowie Zinsen aus EUR 27.481,77 von 21.12.2023 bis 8.1.2024 zu zahlen, wird abgewiesen.
5. Es wird festgestellt, dass die beklagte Partei der klagenden Partei gegenüber für sämtliche zukünftigen und nachteiligen Folgen haftet, die der klagenden Partei dadurch entstehen werden, weil die beklagte Partei zwischen Herbst 2017 und 8.7.2018 die Berechnung der Bewehrung des Swimmingpools beim Einfamilienhaus der klagenden Partei in D*, B*straße C*, unrichtig vorgenommen und keine dichte Bodenplatte im Keller des Hauses D*, B*straße C*, geplant hat.
Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei zu Handen des Klagsvertreters binnen 14 Tagen die mit EUR 44,40 (darin EUR 7,40 an Umsatzsteuer) bestimmten Kosten des Berufungsverfahrens zu ersetzen.
Der Entscheidungsgegenstand übersteigt nicht EUR 5.000,--.
Die Revision ist jedenfalls unzulässig.
Entscheidungsgründe:
Der Kläger beauftragte die Beklagte mit statischen Berechnungen für sein Einfamilienhaus samt Swimmingpool. Die Leistung der Beklagten war mangelhaft.
Mit dem angefochtenen Urteil erkannte das Erstgericht wie in den Spruchpunkten 1. bis 4. wiedergegeben. Diese sind unbekämpft in Rechtskraft erwachsen.
Über das Feststellungsbegehren sprach das Erstgericht nicht ab.
Gegen dieses Versäumnis richtet sich die rechtzeitige Berufung des Klägersaus dem Rechtsmittelgrund des § 496 Abs 1 Z 1 ZPO mit dem Antrag, dass das Berufungsgericht selbst nach § 496 Abs 3 ZPO über das Feststellungsbegehren entscheiden und diesem stattgeben möge. Hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Die Beklagtebeantragt in ihrer Berufungsbeantwortung, der Berufung nicht Folge zu geben, da lediglich ein Fall einer Berichtigung nach § 419 ZPO vorliege.
Die Berufung ist zulässig und berechtigt.
1. Dem Kläger ist beizupflichten, dass das Erstgericht nicht über das Feststellungsbegehren absprach. Allerdings ist dem Ersturteil ohne jeden Zweifel zu entnehmen, dass der Entscheidungswille auf Stattgebung des Feststellungsbegehrens gerichtet war. In US 5 sind entsprechende Feststellungen vorhanden. In US 11 kam das Erstgericht zum Schluss, dass das Feststellungsbegehren berechtigt ist. Dass über das Feststellungsbegehren nicht abgesprochen wurde, erfolgte offenkundig irrtümlich und entsprach nicht dem Willen des Erstgerichts (vgl RS0041418). Demnach liegt eine offenbare Unrichtigkeit im Sinn des § 419 Abs 1 ZPO vor, der mit Berichtigungsantrag abgeholfen werden könnte.
2. Der Kläger macht aber keinen Berichtigungsantrag, sondern einen Verfahrensfehler nach § 496 Abs 1 Z 1 ZPO geltend. Dieser liegt vor, wenn die Sachanträge durch das angefochtene Endurteil nicht vollständig erledigt wurden.
3. Offenbare Unrichtigkeiten in einem Urteil können nicht nur mit einem Berichtigungsantrag, sondern auch mit einem zulässigen Rechtsmittel bekämpft werden (RS0041825). Teilweise konkurriert die Urteilsberichtigung mit der Möglichkeit, eine Urteilskorrektur durch Rechtsmittel zu erreichen. Hat die Partei die Wahl zwischen beiden Wegen – diese stehen nur offen, wenn sie durch den Urteilsspruch beschwert ist –, kann sie frei wählen ( M. Bydlinski in Fasching/ Konecny 3, ZPO § 419 Rz 6). Einer Partei steht es – abgesehen von etwaigen Kostenfolgen – unter Umständen frei, anstelle eines Berichtigungsantrags ein Rechtsmittel zu ergreifen (vgl 8 Ob 125/17s).
4. Dies ist hier der Fall. Der Kläger ist durch den Spruch beschwert. Durch die Unterlassung, über das Feststellungsbegehren zu seinen Gunsten abzusprechen, ist zumindest in formeller Hinsicht der Berufungsgrund des § 496 Abs 1 Z 1 ZPO verwirklicht. Im vorliegenden Fall hat es allerdings zu keiner Aufhebung und Zurückverweisung an das Erstgericht (§ 496 Abs 1 ZPO), sondern zur Entscheidung durch das Berufungsgericht selbst zu kommen (§ 496 Abs 3 ZPO). Bei Spruchreife kann das Berufungsgericht nämlich die unterbliebene Sachentscheidung selbst nachholen ( Pimmer in Fasching/Konecny 3, § 196 ZPO Rz 29). Das angefochtene Urteil war daher dahingehend abzuändern, dass die Stattgebung des Feststellungsbegehrens als Spruchpunkt 5. in das Urteil aufzunehmen war.
5. Eine Abänderung der Entscheidung über die Kosten des Verfahrens erster Instanz zu Gunsten des Klägers war nicht vorzunehmen, da dieser ausdrücklich„von einer Berufung im Kostenpunkt im Hinblick auf § 517 Abs 3 ZPO Abstand“ nahm. Dies ist als Verzicht einer reformatorischen Entscheidung über die Kosten des Verfahrens erster Instanz zu werten.
6. Da der Berufungswerber denselben Erfolg mit einem geringeren Aufwand (RS0035774; RS0082636), nämlich mit einem Berichtigungsantrag an das Erstgericht, erreichen hätte können, hat er die Kostenfolgen zu tragen (vgl 5 Ob 14/18x ErwGr 2.3). Im Berufungsverfahren stehen daher nur die Kosten für einen Berichtigungsantrag nach TP 1 II. lit g RATG zu.
7. Bei der Bewertung des Feststellungsbegehrens bestand kein Anlass von der Bewertung durch den Kläger abzugehen. Es war auszusprechen, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands EUR 5.000,-- nicht übersteigt.
8. Die Revision ist gemäß § 502 Abs 2 ZPO jedenfalls unzulässig.
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden