Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Brenn als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen Dr. Weixelbraun-Mohr und Dr. Kodek und die Hofräte Dr. Stefula und Mag. Schober als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei P* P*, vertreten durch die Greiml&Horwath Rechtsanwaltspartnerschaft in Graz, gegen die beklagte Partei K* A*, vertreten durch die Keber&Liebmann Rechtsanwälte GesbR in Graz, wegen Aufhebung eines Übergabevertrags, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Graz als Berufungsgericht vom 24. Juni 2026, GZ 2 R 57/26h-30, den
Beschluss
gefasst:
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Begründung:
[1] 1. Das Berufungsgericht verneinte eine von der Klägerin in der Einvernahme des Notars erblickte Mangelhaftigkeit des Verfahrens mit der Begründung, dass diese von der Klägerin nicht nach § 196 ZPO gerügt worden sei, und „im Übrigen“ aus der Überlegung, dass der Notar aufgrund seiner Verschwiegenheitspflicht zwar ein Aussageverweigerungrecht gehabt habe, seine dennoch abgelegte Aussage aber keinen Verfahrensmangel verwirkliche.
[2] Die Klägerin begründet die Zulässigkeit ihrer Revision damit, dass sie sich mehrfach gegen die Einvernahme des Notars ausgesprochen und damit dessen Einvernahme im Sinn des § 196 ZPO auch gerügt habe. Gegen die weitere Begründung des Berufungsgerichts, die trotz eines ihm zukommenden Aussageverweigerungsrechts erfolgte Einvernahme des Notars sei kein Verfahrensmangel, wendet sich die Klägerin nicht. Dabei handelt es sich um eine selbständig tragfähige (Hilfs-)Begründung des Berufungsgerichts zur Verneinung des behaupteten Mangels des erstinstanzlichen Verfahrens (vgl RS0118709 [T1]), der indritter Instanz auch gar nicht mehr geltend gemacht werden könnte (RS0042963; 3 Ob 76/26m [Rz 20]).
[3] 2. Inhaltlich vertritt die Klägerin in ihrer außerordentlichen Revision den Standpunkt, „de facto“ blind zu sein, weshalb der von ihr als Übergeberin zwar in Notariatsaktsform, aber ohne Aktszeugen geschlossene Übergabsvertrag formunwirksam sei.
[4] Die Gültigkeit aller von Blinden in eigener Person errichteten Urkunden über Rechtsgeschäfte unter Lebenden ist gemäß § 1 Abs 1 lit e NotAktG durch die Aufnahme eines Notariatsakts über dieselben bedingt. Nach § 56 Abs 1 Z 3 erster Fall NO ist die Beiziehung von zwei Aktszeugen notwendig, wenn eine der Parteien blind ist. Blind im Sinn dieser Bestimmungen ist, wer die Dinge der Außenwelt nicht mehr wahrnimmt (RS0070947; vgl auch 10 Ob 35/17w), also etwa nicht mehr imstande ist, Gesichtszüge sowie Druck- und Handschrift zu erkennen (3 Ob 701/82). Dies trifft bei bloß gemindertem Sehvermögen nicht zu, also etwa dann, wenn der Betroffene, wenn auch mühsam, mit einer Lupe lesen kann und in der Lage ist, aus geringer Entfernung Bewegungen und menschliche Züge wahrzunehmen (1 Ob 764/78 = RS0070940 [T1]; 2 Ob 196/20t [Rz 7]; zust Wilfinger, Aktuelle Judikatur zur Beweiskraft öffentlicher Urkunden – Besprechung von OGH 2 Ob 196/20t und 4 Ob 90/21w, RZ 2022, 43 [44]). Da die Klägerin selbst vorgebracht hat, sie hätte mit dem einen Auge unter Zuhilfenahme einer Lupe ein Dokument noch lesen können, bestand für die Vorinstanzen keine Veranlassung, über ihre Sehkraft ein Beweisverfahren durchzuführen und dazu Feststellungen zu treffen.
[5] 3. Mangels erheblicher Rechtsfrage ist die außerordentliche Revision zurückzuweisen.
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