VStG
Gliederung
I. Teil: Allgemeine Bestimmungen des Verwaltungsstrafrechts Allgemeine Voraussetzungen der Strafbarkeit
§ 7 Anstiftung und Beihilfe
Wer vorsätzlich veranlaßt, daß ein anderer eine Verwaltungsübertretung begeht, oder wer vorsätzlich einem anderen die Begehung einer Verwaltungsübertretung erleichtert, unterliegt der auf diese Übertretung gesetzten Strafe, und zwar auch dann, wenn der unmittelbare Täter selbst nicht strafbar ist.
§ 12a WrJSchG 2002 · WrJSchG 2002 · Wiener Jugendschutzgesetz 2002
§ 12a Testkäufe
… 11a enthaltenen Gebote und Verbote keine Verwaltungsübertretung vor, wenn diese im Rahmen eines Testkaufes gemäß § 12a Abs. 1 erfolgen. § 7 VStG ist auf die an der Organisation und Durchführung von Testkäufen beteiligten Personen nicht anzuwenden. (3) Um die ordnungsgemäße Durchführung von Testkäufen sicherzustellen, sind jedenfalls folgende…
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