Gewährt ein Fremder seinem minderjährigen Kind Unterkunft,
obwohl ihm bekannt ist, daß dieser nicht über einen für den
weiteren über drei Monate dauernden Aufenthalt in Österreich
erforderlichen Sichtvermerk verfügt, so liegt ein Verstoß gegen
§ 7 VStG iVm § 14 Abs 1 und § 2 Abs 1 FrPolG vor. Die
Verschuldensform des Vorsatzes wäre jedoch dann auszuschließen,
wenn der Fremde seinem Rechtsvertreter tatsächlich noch während
des rechtmäßigen Aufenthaltes des Kindes zeitgerecht den
Auftrag erteilt hätte, einen Antrag auf Erteilung eines
Sichtvermerkes zu stellen, da er in diesem Fall darauf
vertrauen hätte dürfen, daß sein Rechtsvertreter den Antrag
rechtzeitig einbringen werde.
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