Die Tatbestände der Anstiftung und der Beihilfe (§ 7 VStG iV hier mit § 4 Abs 1 lit c StVO) setzen voraus, dass die vom unmittelbaren Täter begangene Verwaltungsübertretung wenigstens den objektiven Tatbestand des betreffenden Deliktes erfüllt und rechtswidrig ist (Hier: Verkehrsunfall mit Sachschaden zwischen Ehegatten mit zwei verschiedenen Pkw. Bestrafung eines Ehegatten nach § 4 Abs 1 lit c, obwohl Voraussetzungen des § 99 Abs 6 lit c StVO vorlagen. Bfr daher straffrei, obwohl er DEN Ehegatten empfahl, die unfallbeteiligten Kfz vom Unfallort zu entfernen.
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