Die belBeh wirft dem Fremden gemäß dem Spruch des erstinstanzlichen Straferkenntnisses vor, er habe durch Gewährung der Unterkunft gegenüber seinen Kindern diesen Beihilfe zu ihrem rechtswidrigen Aufenthalt in Österreich geleistet. Weiters habe er seiner eigenen Verpflichtung als ihr gesetzlicher Vertreter dazu, die Ausreise der Kinder zu veranlassen, nicht Rechnung getragen und sei deshalb gemäß § 7 VStG iVm § 120 Abs 1 Z 2 und § 31 Abs 1 FrPolG 2005 zu bestrafen. Abgesehen davon, dass der letztgenannte Vorwurf vom erstgenannten - zu Unrecht erhobenen - nach der Begründung der belBeh inhaltlich nicht trennbar ist, wurde durch die Vermengung der keinen gesetzlichen Straftatbestand unterstellbaren - unmittelbaren Täterschaft mit der Leistung eines bloßen Tatbeitrages in einem einheitlichen (zudem unübersichtlichen) Spruch auch dem Konkretisierungsgebot des § 44a Z. 1 VStG nicht entsprochen (Hinweis E 28. Februar 2005, 2001/10/0152).
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