Wurde der Fremde von inländischen Gerichten einmal wegen des
Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB und einmal
wegen Vergehens des versuchten Diebstahles nach
§ 15 und § 127 StGB verurteilt und liegt ihm außerdem eine
verwaltungsbehördliche Bestrafung wegen Übertretung nach
§ 15 Abs 1 lit a iVm § 2 Abs 1 GrKontrG und § 7 VStG zur Last,
so darf die Beh davon ausgehen, daß sein Gesamtfehlverhalten
eine Versagung des Sichtvermerkes rechtfertigen würde, weil
sein Aufenthalt im Bundesgebiet die öffentliche Ordnung oder
Sicherheit gefährden würde. Ob die Voraussetzungen des
§ 3 Abs 2 Z 1 FrPolG vorliegen, ist hier nicht von Bedeutung
(Hinweis E 27.4.1992, 91/19/0355).
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