Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Mag. a Merl sowie den Hofrat Mag. Tolar und die Hofrätin Mag. Bayer als Richterinnen und Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Kovacs, über die Revision des Dr. E K S, vertreten durch Mag. Franz Eschlböck, Rechtsanwalt in Wels, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 1. Juni 2026, LVwG-2025/40/2643-4, betreffend Bestrafung wegen einer Übertretung des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2022 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bürgermeister der Stadt Innsbruck), den Beschluss gefasst:
Die Revision wird zurückgewiesen.
1 Mit Spruchpunkt 3. des Straferkenntnisses vom 11. September 2025 erkannte der Bürgermeister der Stadt Innsbruck (belangte Behörde), der Revisionswerber habe Herrn R S die Begehung einer Verwaltungsübertretung nach § 13a Abs. 1 lit. a Tiroler Raumordnungsgesetz 2022 (TROG 2022) „vorsätzlich erleichtert bzw. ermöglicht“ und diesem dadurch Beihilfe bei der Begehung der Verwaltungsübertretung iSd § 7 VStG geleistet. Der Revisionswerber habe eine näher bezeichnete, in seinem Eigentum stehende Wohnung dem R S zur Verfügung gestellt. R S habe diese Wohnung nicht für die Befriedigung eines ganzjährigen, mit dem Mittelpunkt der Lebensbeziehungen verbundenen Wohnbedürfnisses verwendet, sondern anderen Personen zur Verwendung als Freizeitwohnsitz überlassen, indem er die Wohnung jedenfalls auf einer näher bezeichneten Online-Plattform angeboten habe bzw. anbieten habe lassen und sie zumindest im Zeitraum von 6. April 2025 bis 9. April 2025 Gästen zur Verfügung gestellt habe, obwohl weder eine Feststellung über die Zulässigkeit der Verwendung des betreffenden Wohnsitzes als Freizeitwohnsitz iSd § 13 Abs. 3 lit. a TROG 2022, eine Baubewilligung iSd § 13 Abs. 6 erster Satz TROG 2022 oder eine Ausnahmebewilligung im Sinn des § 13 Abs. 8 erster Satz TROG 2022 vorgelegen sei. Die belangte Behörde verhängte über den Revisionswerber eine Geldstrafe in der Höhe von € 5.000,--(Ersatzfreiheitsstrafe ein Tag 18 Stunden) und verpflichtete ihn zur Zahlung eines Beitrages zu den Kosten des Strafverfahrens.
2 Die gegen dieses Straferkenntnis vom Revisionswerber erhobene Beschwerde wies das Landesverwaltungsgericht Tirol (LVwG) mit dem (nur im Hinblick auf Spruchpunkt 3. des Straferkenntnisses der belangten Behörde) angefochtenen Erkenntnis als unbegründet ab. Außerdem verpflichtete das LVwG den Revisionswerber zur Leistung eines Beitrages zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens. Eine Revision erklärte das LVwG für nicht zulässig.
3 In der vorliegenden Revision wird als Recht, in dem sich der Revisionswerber verletzt erachte, lediglich das Recht auf Ausübung seines Eigentumsrechtes geltend gemacht.
4 Gemäß § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG hat die Revision die Bezeichnung der Rechte, in denen die revisionswerbende Partei verletzt zu sein behauptet (Revisionspunkte), zu enthalten.
5 Durch die vom Revisionswerber vorgenommene Bezeichnung der Revisionspunkte wird der Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den der Verwaltungsgerichtshof bei der Prüfung des angefochtenen Erkenntnisses oder des angefochtenen Beschlusses gemäß § 41 VwGG gebunden ist. Danach hat der Verwaltungsgerichtshof nicht zu prüfen, ob irgendein subjektives Recht des Revisionswerbers verletzt wurde, sondern nur zu prüfen, ob jenes verletzt wurde, dessen Verletzung dieser behauptet. Der in § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG geforderten Angabe der Revisionspunkte kommt für den Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens insoweit entscheidende Bedeutung zu, als der Revisionswerber jenes subjektive Recht herauszuheben hat, dessen behauptete Verletzung die Legitimation zur Revisionserhebung erst begründet. Wird der Revisionspunkt unmissverständlich behauptet, so ist er einer Auslegung aus dem Gesamtzusammenhang der Revision nicht zugänglich (vgl. etwa VwGH 18.3.2025, Ra 2024/06/0138, mwN).
6 Das vom Revisionswerber im Revisionspunkt angeführte Eigentumsrecht bezeichnet kein subjektives Recht im Sinne des § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG. Zur Prüfung einer behaupteten Verletzung des Eigentumsrechts ist der Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 5 B-VG nicht berufen, weil es sich um ein verfassungsgesetzlich gewährleistetes Recht handelt (vgl. VwGH 18.6.2024, Ra 2024/06/0094, mwN).
7 Die Revision erweist sich damit schon mangels Darlegung eines tauglichen Revisionspunktes als unzulässig und war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.
8 Vor diesem Hintergrund kann dahinstehen, ob es sich um eine von einem Rechtsanwalt verfasste Revision (§ 24 Abs. 2 VwGG) handelt oder bloß ein von der Partei selbst verfasster Schriftsatz mit Unterschrift und Stampiglie des Rechtsanwaltes vorgelegt wurde (vgl. etwa VwGH 15.9.2022, Ra 2019/06/0111, mwN).
Wien, am 18. August 2026
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