JudikaturOGH

RS0075521 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
06. Juli 1972

Beihilfe zu einer nach § 99 StVO zu beurteilenden Verwaltungsübertretung setzt (nach § 7 VStG) voraus, daß einem anderen die Begehung einer Verwaltungsübertretung vorsätzlich erleichtert wird.

Rückverweise