Die mögliche Beeinträchtigung des beruflichen Fortkommens eines
Fremden, der zweimal nach § 7 VStG iVm § 15 Abs 1 GrKontrG
verurteilt wurde und der in Österreich während seines
sechzehnjährigen Aufenthaltes keine qualifizierte Arbeit
verrichtet hat, fällt bei der Beurteilung der Frage, ob die
nach § 3 Abs 2 Z 5 FrPolG vorzunehmende Verhängung des
Aufenthaltsverbotes nach § 3 Abs 3 FrPolG idF 1987/575 zulässig
ist, nicht ins Gewicht.
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