Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Seiler und die Hofräte Dr. Stoll und Dr. Sittenthaler als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Wildmann, über die Beschwerden des W G in O, vertreten durch Dr. Walter Neiser, Rechtsanwalt in Oberwart, gegen die Bescheide der Burgenländischen Landesregierung 1.) vom 18. August 1988, Zl. VI/2-1066/1-1988, betreffend Übertretung der Straßenverkehrsordnung, und 2.) vom 18. Oktober 1988, Zl. VI/2-1066/3-1988, betreffend Berichtigung des zu 1.) genannten Bescheides, zu Recht erkannt:
Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Land Burgenland Aufwendungen in der Höhe von insgesamt S 5.060,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Oberwart vom 3. November 1987 wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, er habe am 9. Mai 1987 um 20.50 Uhr in Oberwart, Lisztgasse 10, nach einem Verkehrsunfall mit Sachschaden, mit dem sein näher genannter Sohn in ursächlichem Zusammenhang gestanden sei, diesen insoweit an der „Sachverhaltsfeststellungsmitwirkung“ gehindert, als er ihn vor Beendigung der Erhebungen mit seinem Pkw vorzeitig vom Tatort entfernt, somit einem anderen vorsätzlich die Begehung einer Verwaltungsübertretung erleichtert habe. Er habe dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 7 VStG 1950 in Verbindung mit § 4 Abs. 1 lit. c StVO 1960 begangen. Über den Beschwerdeführer wurde eine Geldstrafe sowie eine Ersatzarreststrafe verhängt.
In der Begründung dieses Bescheides ging die Erstbehörde davon aus, der Beschwerdeführer habe einem anderen vorsätzlich die Begehung einer Verwaltungsübertretung erleichtert; dem Sohn des Beschwerdeführers sei das Verlassen des Tatortes nur durch die Beihilfe des Beschwerdeführers möglich gewesen. Das hiefür erforderliche Zusammenwirken zwischen Täter und Gehilfen sei gegeben, sodaß beim Beschwerdeführer auch Vorsatz anzunehmen sei.
Mit Bescheid der belangten Behörde vom 18. August 1988 wurde der Berufung des Beschwerdeführers keine Folge gegeben und der genannte erstinstanzliche Bescheid bestätigt. In der Begründung dieses Bescheides vertrat die belangte Behörde auf Seite 5, dritter Absatz folgende Auffassung:
„Da der Berufungswerber seinen Sohn H, der als Mopedlenker an einem Verkehrsunfall beteiligt war, mit dem ihm gehörigen Pkw vor Beendigung der Amtshandlung am Unfallort von dort wegbrachte, hat er vorsätzlich veranlaßt, daß sein Sohn die Verwaltungsübertretung nach § 4 Abs. 1 lit. c (StVO) beging. Er hat damit den Tatbestand der Anstiftung zu dieser Verwaltungsübertretung zu verantworten.“
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, zu Zl. 88/02/0166 protokollierte Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes.
Während dieses verwaltungsgerichtlichen Verfahrens erließ die belangte Behörde den Bescheid vom 18. Oktober 1988, mit dem der zitierte Bescheid vom 18. August 1988 dahin berichtigt wurde, daß in dessen Begründung auf Seite 5 die drei letzten Zeilen des Absatzes 3 wie folgt lauten:
„(hat) er diesem vorsätzlich die Begehung einer Verwaltungsübertretung nach § 4 Abs. 1 lit. c StVO erleichtert. Er hat somit den Tatbestand der Beihilfe zu dieser Verwaltungsübertretung zu verantworten.“
Der Beschwerdeführer erhob auch gegen diesen Berichtigungsbescheid vom 18. Oktober 1988 Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften (hg. Zl. 88/02/0205).
Der Verwaltungsgerichtshof hat beschlossen, die beiden Beschwerdesachen wegen ihres persönlichen und sachlichen Zusammenhanges zur gemeinsamen Beratung und Entscheidung zu verbinden, und darüber erwogen:
I. Zur Beschwerde gegen den Berichtigungsbescheid vom 18. Oktober 1988:
Gemäß § 62 Abs. 4 AVG 1950 kann die Behörde Schreib- und Rechenfehler oder diesen gleichzuhaltende, offenbar auf einem Versehen ... beruhende Unrichtigkeiten in Bescheiden jederzeit von Amts wegen berichtigen.
Die Anwendbarkeit des § 62 Abs. 4 AVG 1950 setzt einen fehlerhaften Verwaltungsakt mit der Maßgabe voraus, daß eine auf einem Versehen beruhende Unrichtigkeit sowie deren Offenkundigkeit gegeben sind. Die Berichtigungsbefugnis eröffnet aber nicht die Möglichkeit einer nachträglichen Änderung des Spruchinhaltes, sie bietet keine Handhabe für eine inhaltlich berichtigende oder erklärende Auslegung des Spruches oder der Begründung eines Bescheides bzw. zur Veränderung der Substanz eines rechtskräftigen Bescheides (vgl. das hg. Erkenntnis vom 10. Juni 1986, Zl. 86/07/0011, und die dort zitierte Vorjudikatur). Die Unrichtigkeit ist nur dann offenkundig, wenn sie für jene Personen, für die der Bescheid bestimmt ist, erkennbar ist (vgl. das hg. Erkenntnis vom 15. Oktober 1987, Zlen. 87/02/0080, 0153) und die Unrichtigkeit ferner von der Behörde - bei entsprechender Aufmerksamkeit - bereits bei Erlassung des Bescheides hätte vermieden werden können, wobei eine derartige Unrichtigkeit nicht in einer unrichtigen rechtlichen Beurteilung eines Sachverhaltes gelegen sein kann (vgl. das hg. Erkenntnis vom 22. November 1988, Zl. 88/04/0173).
Angesichts dieser Rechtslage vermag der Verwaltungsgerichtshof den angefochtenen Bescheid nicht als rechtswidrig zu erkennen. Zu Recht verweist die belangte Behörde in diesem Zusammenhang darauf, ihr Versehen liege darin, daß sie trotz der Tatumschreibung und rechtlichen Beurteilung im Spruch des angefochtenen Bescheides als „Erleichterung“ einer Verwaltungsübertretung in dessen Begründung die Tat als vorsätzliche „Veranlassung“ gewertet habe. Durch die Verwendung der Worte des Gesetzestextes „er habe ... somit einem anderen vorsätzlich die Begehung einer Verwaltungsübertretung erleichtert“ im Spruch des angefochtenen Bescheides in Verbindung mit der nach § 44a lit. b VStG 1950 zitierten Gesetzesstelle des § 7 leg. cit. ging bereits hervor, daß dem Beschwerdeführer die Übertretung nach § 4 Abs. 1 lit. c StVO 1960, begangen durch Beihilfe, zur Last gelegt werden sollte. Dafür spricht insbesondere auch, daß schon die Erstbehörde sowohl in der Begründung ihres Bescheides als auch in dessen Spruch die Tat als „Beihilfe“ gewertet, die belangte Behörde diesen Spruch belassen hat und sich kein Anhaltspunkt in der Begründung des angefochtenen Bescheides findet, daß die belangte Behörde diese rechtliche Würdigung der Erstbehörde ändern wollte. Es war daher dem Beschwerdeführer bei entsprechender Aufmerksamkeit zweifellos möglich, die offenbar auf einem Versehen beruhende Unrichtigkeit in der Begründung des angefochtenen Bescheides zu erkennen. Desgleichen hätte die belangte Behörde die besagte Unrichtigkeit bei gehöriger Sorgfalt schon bei Erlassung des Bescheides vom 18. August 1988 vermeiden können.
Damit lagen die oben genannten Voraussetzungen für die Erlassung des angefochtenen Berichtigungsbescheides vor und kann - entgegen dem Beschwerdevorbringen - keine Rede davon sein, daß diese Berichtigung dazu habe dienen sollen, eine „irrtümliche Schlußfolgerung“ zu beheben. Eine nachträgliche - verpönte - Änderung im Inhalt des Bescheides wurde hiedurch nicht vorgenommen. Vielmehr ist der Gerichtshof der Ansicht, daß es sich um eine Berichtigung in dem Sinne handelt, daß die ursprüngliche Entscheidung den Gedanken, welchen die Behörde offenbar aussprechen wollte, in der Begründung unrichtig wiedergegeben hat, d.h. daß die zu berichtigende Begründung dem Willen der Behörde offensichtlich nicht entsprochen hat (vgl. das hg. Erkenntnis vom 3. Februar 1984, Zlen. 83/17/0197, 0198).
Damit ist aber der Beschwerde der Boden entzogen; sie war sohin gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
II. Zur Beschwerde gegen den Bescheid vom 18. August 1988:
Der Überprüfung durch den Verwaltungsgerichtshof ist nach dessen ständiger Rechtsprechung der angefochtene Bescheid vom 18. August 1988 in der Fassung des Berichtigungsbescheides vom 18. Oktober 1988 zu Grunde zu legen, weshalb die Ausführungen des Beschwerdeführers über die unterschiedliche Beurteilung der Tat als Beihilfe und als Anstiftung durch die Erstbehörde und die belangte Behörde gegenstandslos geworden sind.
Gemäß § 7 VStG 1950 unterliegt, wer vorsätzlich einem anderen die Begehung einer Verwaltungsübertretung erleichtert, der auf diese Übertretung gesetzten Strafe und zwar auch dann, wenn der unmittelbare Täter selbst nicht strafbar ist. Der Tatbestand der Beihilfe enthält als notwendiges Merkmal seiner Vollendung die Begehung einer Verwaltungsübertretung durch den Haupttäter. Die von dem unmittelbaren Täter begangene Tat muß also wenigstens den objektiven Tatbestand des betreffenden Deliktes erfüllen und rechtswidrig sein (vgl. das hg. Erkenntnis vom 30. Oktober 1979, Zl. 916/79).
Nach § 4 Abs. 1 lit. c StVO 1960 haben alle Personen, deren Verhalten am Unfallsort mit einem Verkehrsunfall in ursächlichem Zusammenhang steht, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken.
Sollte das Beschwerdevorbringen in der Weise zu verstehen sein, daß eine Verpflichtung zur Mitwirkung an der Sachverhaltsfeststellung nur dann gegeben sei, wenn eine Meldepflicht nach § 4 Abs. 5 StVO 1960 bestehe, ist dem Beschwerdeführer entgegenzuhalten, daß nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. das Erkenntnis vom 22. Juni 1988, Zl. 88/03/0008) eine solche Mitwirkungspflicht immer auch dann besteht, wenn es - wie im Beschwerdefall - zur amtlichen Aufnahme des Tatbestandes kommt. Der Tatbestand der Verwaltungsübertretung nach § 4 Abs. 1 lit. c StVO 1960 kann nach der hg. Rechtsprechung (vgl. das Erkenntnis vom 29. März 1989, Zl. 88/03/0263, und die dort zitierte Vorjudikatur) auch durch ein Verlassen der Unfallstelle erfüllt werden; Voraussetzung ist jedoch, daß die persönliche Anwesenheit des Unfallbeteiligten an der Unfallstelle noch zur ordentlichen Erhebung des Sachverhaltes notwendig war.
Die Verpflichtung zur Mitwirkung an der Feststellung des Sachverhaltes reicht nur so weit, als es zur Feststellung von Sachverhaltselementen, insbesondere zur Sicherung von Spuren am Unfallsort oder sonstiger konkreter Beweismittel, aber auch zur Person des beteiligten Fahrzeuglenkers erforderlich ist, so etwa, ob er zur Lenkung des am Verkehrsunfall beteiligten Fahrzeuges berechtigt war oder ob er äußerlich den Anschein erweckt, daß er sich geistig oder körperlich in einem zur Lenkung eines Kraftfahrzeuges geeigneten Zustand befindet (vgl. auch dazu das soeben zitierte hg. Erkenntnis).
Im Beschwerdefall blieb die von der belangten Behörde in der Begründung des angefochtenen Bescheides dargestellte Notwendigkeit der persönlichen Anwesenheit des Sohnes des Beschwerdeführers zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch Vornahme von Vermessungsarbeiten unbestritten. Der Sohn des Beschwerdeführers hat daher schon deshalb durch das Verlassen der Unfallstelle seine Verpflichtung, gemäß § 4 Abs. 1 lit. c StVO 1960 an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken, objektiv verletzt.
Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers ist im Spruch eines Bescheides bei der als erwiesen angenommenen Tat des Haupttäters, nämlich der Verletzung der Mitwirkungspflicht an der Feststellung des Sachverhaltes, dem Konkretisierungsgebot nach § 44a lit. a VStG 1950 bereits Genüge getan, wenn diese Unterlassung verbal zum Ausdruck kommt. Durch die Umschreibung der Tathandlung „vor Beendigung der Erhebungen ... vom Tatort entfernt“ erfolgte bereits eine hinreichende Konkretisierung. Dem vom Beschwerdeführer zitierten hg. Erkenntnis vom 5. September 1986, Zl. 85/18/0393, lag hingegen eine Tatanlastung zugrunde, in der als Tatumschreibung insoweit lediglich der Wortlaut jener gesetzlichen Bestimmung wiedergegeben wurde, die durch die Tat verletzt worden sein soll. Derartiges trifft aber auf den vorliegenden Fall nicht zu.
Was die subjektive Tatseite anlangt, ist zu bemerken: Nach der Rechtsprechung (vgl. Hauer-Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens 3 , ENr. 2 zu § 7 VStG 1950) genügt für den Tatbestand der Beihilfe Vorsatz in der Form des dolus eventualis. Diese Schuldform konnte die belangte Behörde frei von Rechtsirrtum als gegeben erachten. Der Auffassung des Beschwerdeführers, der ebenfalls am Unfallsort anwesende Stellvertreter des Bezirkshauptmannes habe ihn aufgefordert, die Unfallstelle zu verlassen, und er habe dessen Erklärung vertrauen dürfen, weil dieser zu seinen unmittelbaren Vorgesetzten zähle, kann nicht gefolgt werden. Diese Person war nicht in ihrer amtlichen Eigenschaft (sondern als Gatte der Zulassungsbesitzerin) an der Unfallstelle anwesend. Dem Beschwerdeführer mußte bei seinem Beruf als Gendarmeriebeamter bewußt sein, daß den entsprechenden Erklärungen des Stellvertreters des Bezirkshauptmannes hier keine Maßgeblichkeit zukommen konnte. Der Beschwerdeführer mußte sohin zumindest den maßgeblichen Erfolg als möglich angenommen haben, weshalb in seinem Verhalten eine vorsätzliche Unterstützung des tatbildmäßigen, rechtswidrigen Verhaltens eines anderen zu erkennen ist. Es kann daher auch der in diesem Zusammenhang vom Beschwerdeführer behauptete Verfahrensmangel in Hinsicht auf eine unterlassene ergänzende Einvernahme des stellvertretenden Bezirkshauptmannes jenes unbeteiligten Beamten nicht wesentlich sein. Weshalb eine Gegenüberstellung (die nach der hg. Rechtsprechung in der Regel nur zur Identifizierung erforderlich ist) erfolgen sollte, vermag der Gerichtshof nicht zu erkennen.
Dem Schuldspruch haftet daher keine Rechtswidrigkeit an, weshalb die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen war.
Der Kostenausspruch gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 243/1985.
Wien, am 19. April 1989
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden