(1) Ein Bestrafter auf freiem Fuß, der die Strafe nicht sofort antritt, ist aufzufordern, die Freiheitsstrafe binnen einer bestimmten angemessenen Frist anzutreten.
(2) Kommt der Bestrafte der Aufforderung zum Strafantritt nicht nach, so ist er zwangsweise vorzuführen. Dies ist ohne vorherige Aufforderung sofort zu veranlassen, wenn die begründete Sorge besteht, daß er sich durch Flucht dem Vollzug der Freiheitsstrafe entziehen werde. § 36 Abs. 1 zweiter Satz und § 36 Abs. 3 sind anzuwenden.
(3) Wird gegen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes, mit dem die Freiheitsstrafe verhängt wurde, Revision beim Verwaltungsgerichtshof oder Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof erhoben, so ist mit dem Vollzug der Freiheitsstrafe bis zu deren Entscheidung zuzuwarten. Dies gilt nicht, wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 zweiter Satz vorliegen.
Rückverweise
VStG · Verwaltungsstrafgesetz 1991
§ 53b Einleitung des Vollzuges von Freiheitsstrafen
(1) Ein Bestrafter auf freiem Fuß, der die Strafe nicht sofort antritt, ist aufzufordern, die Freiheitsstrafe binnen einer bestimmten angemessenen Frist anzutreten. (2) Kommt der Bestrafte der Aufforderung zum Strafantritt nicht nach, so ist er zwangsweise vorzuführen. Dies ist ohne vorherige Auffo…
§ 54a Aufschub und Unterbrechung des Strafvollzuges
…sechs Wochen wegen einer von einer Verwaltungsbehörde verhängten Strafe in Haft war und dem Strafvollzug nicht ausdrücklich zustimmt. (4) Liegen die Voraussetzungen des § 53b Abs. 2 zweiter Satz vor, darf der Aufschub oder die Unterbrechung des Strafvollzuges nicht bewilligt werden oder ist dessen bzw. deren Bewilligung von Amts…
VwFormV · Verwaltungsformularverordnung
§ 1
… 53b und 54b VStG (Aufforderung zum Antritt der Freiheitsstrafe/Ersatzfreiheitsstrafe; Vollzug einer Freiheitsstrafe/Ersatzfreiheitsstrafe; Verständigung der Strafvollzugsbehörde) – Formular 48 zu § 53b VStG (Vorführung zum Strafantritt; Verständigung der Polizeidienststelle) – Formular 49 zu § 53b VStG (Vorführung zum Strafantritt; Durchschrift für Vorzuführende) – Formular 50…