JudikaturVfGH

B1793/97 – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Rechtssatz

Rechtssatz
12. August 1997

Teilweise Folge

Bestrafung wegen illegalem Aufenthalt (§82 Abs1 FremdenG).

Keine Folge hinsichtlich der Verpflichtung zur Bezahlung der Verwaltungsstrafe und der Verfahrenskosten mangels Darlegung eines unverhältnismäßigen Nachteils; Hinweis auf §53b Abs2 VStG bezüglich Ersatzfreiheitsstrafe.

Im übrigen Folge: Interessenabwägung; drohende neuerliche Bestrafung und Aufenthaltsverbot.

Rückverweise