B1793/97 – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Rechtssatz
Teilweise Folge
Bestrafung wegen illegalem Aufenthalt (§82 Abs1 FremdenG).
Keine Folge hinsichtlich der Verpflichtung zur Bezahlung der Verwaltungsstrafe und der Verfahrenskosten mangels Darlegung eines unverhältnismäßigen Nachteils; Hinweis auf §53b Abs2 VStG bezüglich Ersatzfreiheitsstrafe.
Im übrigen Folge: Interessenabwägung; drohende neuerliche Bestrafung und Aufenthaltsverbot.