JudikaturVfGH

B3101/97 – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Rechtssatz

Rechtssatz
09. Januar 1998

Keine Folge

Interessenabwägung

Verhängung einer Geldstrafe in der Höhe von S 70.000,-- zuzüglich Verwaltungskostenbeitrag in Höhe von S 7.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 5 Tage) wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß §29 Abs1 Z2 iVm §39 Abs1 lita Z4 und §15 Abs1 AbfallwirtschaftsG iVm §1 der Verordnung über die Festsetzung gefährlicher Abfälle, BGBl 49/1991, iVm ÖNORM S 2101 "überwachungsbedürftige Sonderabfälle" vom 01.12.83.

Kein unverhältnismäßiger Nachteil im Hinblick auf die Möglichkeit, gemäß §54b Abs3 VStG einen angemessenen Aufschub oder Teilzahlung zu beantragen; Hinweis auf §53b Abs2 VStG bezüglich Ersatzfreiheitsstrafe.

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