B339/97 – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Rechtssatz
Keine Folge
Interessenabwägung; Hinweis auf §54b Abs3 und §53b Abs2 VStG.
Verhängung einer Geldstrafe in Höhe von S 3.000,-
(Ersatzfreiheitsstrafe) zuzüglich Verfahrenskostenbeiträge wegen Übertretung der Wr ReinhalteV 1982, ABl der Stadt Wien Nr 21/1982.