B2130/97 – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Rechtssatz
Teilweise Folge
Zurückweisung der Berufung gegen ein Straferkenntnis (Bestrafung gem §15 Abs1 iVm §82 Abs1 Z4 FremdenG) als verspätet.
Keine Folge hinsichtlich der Verpflichtung zur Bezahlung der Verwaltungsstrafe und der Verfahrenskosten mangels Darlegung eines unverhältnismäßigen Nachteils; Hinweis auf §53b Abs2 VStG bezüglich Ersatzfreiheitsstrafe.
Im übrigen Folge: Interessenabwägung, drohende Ausweisung.