B128/04 – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Rechtssatz
Keine Folge - Interessenabwägung
Verhängung einer Geldstrafe iHv € 25,- (Ersatzfreiheitsstrafe 38 Stunden; Verfahrenskostenbeitrag € 2,50) wegen einer Übertretung des Oö ParkgebührenG, LGBl 28/1988 idF LGBl 90/2001, iVm der ParkgebührenV der Stadt Linz.
Mit dem Antragsvorbringen wird nicht dargetan, daß es dem Einschreiter unmöglich wäre, seiner Zahlungspflicht einstweilen nachzukommen (womit die von ihm ins Treffen geführte Gefahr von "weiteren Kosten durch Eintreibungsmaßnahmen" für die Dauer des verfassungsgerichtlichen Verfahrens beseitigt wäre). Die gemäß §85 Abs2 VfGG gebotene Abwägung aller berührten Interessen ergibt angesichts dessen und im Hinblick auf die relativ geringfügige Geldstrafe sowie auf die Möglichkeit, gemäß §54b Abs3 VStG einen angemessenen Aufschub oder Teilzahlung der Geldstrafe zu beantragen, daß mit dem Vollzug des angefochtenen Bescheides für den Beschwerdeführer kein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden ist. Bezüglich der Ersatzfreiheitsstrafe wird auf §53b Abs2 VStG verwiesen.