JudikaturVfGH

B1037/90 – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Rechtssatz

Rechtssatz
22. August 1990

Interessenabwägung

keine Folge

Formular (Hinweis auf §53b Abs2 VStG bezüglich Ersatzfreiheitsstrafe)

Verhängung einer Geld- und Ersatzfreiheitsstrafe wegen Beschäftigung eines Arbeitnehmers ohne Beschäftigungsbewilligung (§28 Abs1 Z1 litc AuslBG).

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