JudikaturVfGH

B1779/98 – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Rechtssatz

Rechtssatz
08. Oktober 1998

Keine Folge

Kein unverhältnismäßiger Nachteil angesichts der Möglichkeit, gemäß §54b Abs3 VStG einen angemessenen Aufschub oder Teilzahlung zu beantragen; Hinweis auf §53b Abs2 VStG bezüglich Ersatzfreiheitsstrafe.

Verhängung einer Geldstrafe in der Höhe von S 3.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 3 Tage) wegen Übertretung einer Fahrverbotsverordnung.

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