B1779/98 – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Rechtssatz
Keine Folge
Kein unverhältnismäßiger Nachteil angesichts der Möglichkeit, gemäß §54b Abs3 VStG einen angemessenen Aufschub oder Teilzahlung zu beantragen; Hinweis auf §53b Abs2 VStG bezüglich Ersatzfreiheitsstrafe.
Verhängung einer Geldstrafe in der Höhe von S 3.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 3 Tage) wegen Übertretung einer Fahrverbotsverordnung.