JudikaturVfGH

B772/97 – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Rechtssatz

Rechtssatz
28. Juli 1997

Teilweise Folge

Bestrafung wegen Übertretung des FremdenG.

Keine Folge hinsichtlich der Verpflichtung zur Bezahlung der Verwaltungsstrafe und der Verfahrenskosten mangels Darlegung eines unverhältnismäßigen Nachteils; Hinweis auf §53b Abs2 VStG bezüglich Ersatzfreiheitsstrafe.

Im übrigen Folge: unverhältnismäßiger Nachteil dargetan (Gefahr, daß über die Antragstellerin ein Aufenthaltsverbot verhängt werde); Interessenabwägung.

(vgl B887/96, B v 04.04.96).

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