B772/97 – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Rechtssatz
Teilweise Folge
Bestrafung wegen Übertretung des FremdenG.
Keine Folge hinsichtlich der Verpflichtung zur Bezahlung der Verwaltungsstrafe und der Verfahrenskosten mangels Darlegung eines unverhältnismäßigen Nachteils; Hinweis auf §53b Abs2 VStG bezüglich Ersatzfreiheitsstrafe.
Im übrigen Folge: unverhältnismäßiger Nachteil dargetan (Gefahr, daß über die Antragstellerin ein Aufenthaltsverbot verhängt werde); Interessenabwägung.
(vgl B887/96, B v 04.04.96).