B297/12 – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Rechtssatz
Keine Folge
Verhängung einer Geldstrafe iHv € 340,- (Ersatzfreiheitsstrafe 60 Stunden) wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung sowie Entziehung der Lenkberechtigung für bestimmte Zeit.
Hins Geldstrafe kein unverhältnismäßiger Nachteil; Verweis auf die Höhe der verhängten Strafe und die Möglichkeit, gemäß §54b Abs3 VStG einen angemessenen Aufschub oder Teilzahlung zu beantragen; bzgl Ersatzfreiheitsstrafe Verweis auf §53b Abs2 VStG.
Soweit die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung hinsichtlich der Entziehung der Lenkberechtigung beantragt wird, steht dem ein zwingendes öffentliches Interesse an der Verkehrssicherheit entgegen.