JudikaturVfGH

B297/12 – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Rechtssatz

Rechtssatz
27. März 2012

Keine Folge

Verhängung einer Geldstrafe iHv € 340,- (Ersatzfreiheitsstrafe 60 Stunden) wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung sowie Entziehung der Lenkberechtigung für bestimmte Zeit.

Hins Geldstrafe kein unverhältnismäßiger Nachteil; Verweis auf die Höhe der verhängten Strafe und die Möglichkeit, gemäß §54b Abs3 VStG einen angemessenen Aufschub oder Teilzahlung zu beantragen; bzgl Ersatzfreiheitsstrafe Verweis auf §53b Abs2 VStG.

Soweit die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung hinsichtlich der Entziehung der Lenkberechtigung beantragt wird, steht dem ein zwingendes öffentliches Interesse an der Verkehrssicherheit entgegen.

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