E514/2017 – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Rechtssatz
Wird gegen die Verhängung einer Freiheitsstrafe Beschwerde an den VfGH erhoben, so ist gemäß §53b Abs2 VStG mit dem Vollzug der Freiheitsstrafe bis zur Entscheidung zuzuwarten, es sei denn, es besteht Fluchtgefahr.
In Anbetracht dieser Vorschrift, die dem Vollzug der angefochtenen Entscheidung grundsätzlich bis zur Entscheidung des VfGH im Beschwerdeverfahren entgegensteht, ist dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung keine Folge zu geben.