JudikaturVfGH

B1168/00 – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Rechtssatz

Rechtssatz
12. Juli 2000

Keine Folge mangels hinreichender Konkretisierung eines unverhältnismäßigen Nachteils; Hinweis auf §54b Abs3 und §53b Abs2 VStG.

Verhängung einer Geldstrafe in der Höhe von S 2.000,-

(Ersatzfreiheitsstrafe 72 Stunden) wegen Nichterteilung einer Lenkerauskunft gemäß §103 Abs2 KFG 1967.

Der Antragsteller bringt vor, daß er den verhängten Straf- und Kostenbetrag vorläufig zur Bestreitung seines Lebensunterhalts benötige.

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