B1168/00 – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Rechtssatz
Keine Folge mangels hinreichender Konkretisierung eines unverhältnismäßigen Nachteils; Hinweis auf §54b Abs3 und §53b Abs2 VStG.
Verhängung einer Geldstrafe in der Höhe von S 2.000,-
(Ersatzfreiheitsstrafe 72 Stunden) wegen Nichterteilung einer Lenkerauskunft gemäß §103 Abs2 KFG 1967.
Der Antragsteller bringt vor, daß er den verhängten Straf- und Kostenbetrag vorläufig zur Bestreitung seines Lebensunterhalts benötige.