UGB
Gliederung
Bei der Verzögerung der Zahlung von Geldforderungen beträgt der gesetzliche Zinssatz 9,2 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz. Dabei ist der Basiszinssatz, der am ersten Kalendertag eines Halbjahres gilt, für das jeweilige Halbjahr maßgebend. Soweit der Schuldner für die Verzögerung aber nicht verantwortlich ist, hat er nur die in § 1000 Abs. 1 ABGB bestimmten Zinsen zu entrichten.
Spätantragsrichtlinien
Anl. 1
…Maßnahme dem Beihilfeempfänger zur Verfügung gestellt wurde, bis zu ihrer tatsächlichen Rückzahlung zahlbar sind. Der Zinssatz beträgt einen Prozentpunkt über dem Basiszinssatz gemäß § 456 UGB. 8. Bestätigungen und Verpflichtungserklärungen im Antrag, Antragstellung 8.1. Der Antragssteller hat im jeweiligen Umwidmungsantrag oder Ergänzungsantrag insbesondere zu bestätigen, dass: 8.1.1. Schäden nicht durch Versicherungen…
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