Das Oberlandesgericht Wien hat als Berufungsgericht durch den Senatspräsidenten des Oberlandesgerichts Mag. Koch als Vorsitzenden sowie die Richterinnen des Oberlandesgerichts Mag. Bartholner und Mag. Schaller in der Rechtssache der klagenden Partei A* GmbH , **, vertreten durch die Haslinger/Nagele Rechtsanwälte GmbH in Wien, wider die beklagte Partei Republik Österreich , vertreten durch die Finanzprokuratur, wegen (eingeschränkt) Zinsen, über die Berufung der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien vom 28.11.2025, GZ **-38, in nicht öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Berufung wird Folge gegeben und das angefochtene Urteil dahin abgeändert, dass es zu lauten hat:
„ 1. Das Klagebegehren des Inhalts, die beklagte Partei sei schuldig, der klagenden Partei binnen 14 Tagen Zinsen von 9,2 % über dem Basiszinssatz p.a. aus EUR 345.984,05 ab 31.3.2022 bis 17.9.2025, sowie 4 % Zinseszinsen ab 26.3.2024 zu zahlen, wird abgewiesen.
2. Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei binnen 14 Tagen die mit EUR 25.055,48 (darin EUR 2.878,74 USt und EUR 7.783,-- Barauslagen) bestimmten Verfahrenskosten zu ersetzen. “
Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei binnen 14 Tagen die mit EUR 280,68 bestimmten Berufungskosten zu ersetzen.
Die Revision ist jedenfalls unzulässig.
Entscheidungsgründe:
Die Klägerin beantragte am 30.3.2022 die Gewährung eines „Fixkostenzuschusses 800.000“ (in weiterer Folge: FKZ 800.000) gemäß der mit Verordnung des Bundesministers für Finanzen gemäß § 3b Abs 3 des ABBAG-Gesetzes betreffend Richtlinien über die Gewährung eines begrenzten Fixkostenzuschusses bis EUR 800.000,-- (in weiterer Folge: VO FKZ 800.000) durch die COVID-19-Finanzierungsagentur des Bundes GmbH (in weiterer Folge: COFAG), StF BGBl. II Nr. 497/2020 idF BGBl. II Nr. 112/2022, kundgemachten Förderungsrichtlinie (in weiterer Folge: FRL).
Die COFAG teilte der Klägerin am 6.4.2022 mit, der Antrag vom 30.3.2022 entspreche nicht den geforderten Kriterien, weil die Klägerin gemäß Punkt 3.1.6 der FRL (Finanzstrafen) von der Förderung ausgeschlossen sei, weshalb die begehrte Förderung nicht gewährt werde.
Mit der am 26.3.2024 eingelangten Klage begehrte die Klägerin die Verpflichtung der COFAG als Beklagter zur Auszahlung des beantragten FKZ 800.000 von EUR 345.984,05.
Am 3.7.2024 wurde das COFAG-Sammelgesetz beschlossen, nach welchem die Republik Österreich (Bund) in sämtliche vor dem 1.8.2024 gegen die COFAG anhängig gewordenen Zivilprozesse ex lege an deren Stelle als Partei eintrat.
Am 28.10.2024 stellte das Erstgericht beim Verfassungsgerichtshof einen Antrag auf Aufhebung des Punktes 3.1.6 der Förderungsrichtlinie.
Mit Erkenntnis vom 24.2.2025, V 107/2024 (ON 20) hob der Verfassungsgerichtshof die Bestimmung Punkt 3.1.6 der Förderungsrichtlinie auf.
Die Republik Österreich – als nunmehr Beklagte – anerkannte in weiterer Folge den Klagsbetrag von EUR 345.984,05, und zahlte diesen Betrag am 17.9.2025 an die Klägerin, weshalb diese das Klagebegehren mit Schriftsatz vom 19.9.2025 (ON 33) auf die Zahlung von Zinsen in Höhe von 9,2 % über dem Basiszinssatz p.a. aus EUR 345.984,05 vom 31.3.2022 bis 17.9.2025 und 4 % Zinseszinsen ab dem 26.3.2024 einschränkte.
In Ansehung der Zinsen brachte die Klägerin - soweit im Berufungsverfahren von Bedeutung - stark zusammengefasst im Wesentlichen vor, die Fälligkeit von Förderungsleistungen trete bereits mit Beginn des Verteilungsvorgangs gegenüber allen, die nach dem vorgegebenen Förderungsziel abstrakt als Empfänger in Betracht zu ziehen wären, ein.
Der „Verteilungsvorgang“ habe ab jenem Zeitpunkt begonnen, ab dem der Erhalt der klagsgegenständlichen finanziellen Maßnahmen nach den einschlägigen bereinigten Vorschriften frühestens möglich geworden sei. Die Klägerin begehre daher Zinsen ab dem auf die Antragstellung folgenden Tag.
Da sich die Beklagte zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben der COFAG als Unternehmen im Sinne des UGB bedient habe, komme § 456 UGB zur Anwendung. Die Beklagte habe durch den Bundesminister für Finanzen eine (verfassungs-)rechtswidrige Verordnungsbestimmung erlassen, und diese außerdem nicht geändert, selbst nachdem der VfGH gleichlautende Bestimmungen anderer Verordnungen als verfassungswidrig aufgehoben gehabt habe. Deshalb habe die Beklagte einen Zahlungsverzug gemäß § 456 UGB zu „verantworten“.
Ab der Klagseinbringung habe ein Gläubiger auch ohne vertragliche Grundlage einen Anspruch auf Zinseszinsen von 4 % p.a. (Seiten 3-5 im Schriftsatz ON 24).
Die Beklagtenseite wandte - soweit im Berufungsverfahren noch von Bedeutung - zusammengefasst im Wesentlichen ein, in den - einen Bestandteil der Verordnung bildenden - Richtlinien sei geregelt, dass mit der Einbringung des Förderungsantrags durch den Förderungswerber ein Vertragsangebot gelegt werde, und erst die Auszahlung der Förderung an den Antragsteller als solche als Annahme des Angebots auf Abschluss eines Fördervertrags gelte. Im vorliegenden Fall sehe dies Punkt 5.1 der Richtlinien FKZ 800.000 vor.
Zinsen nach § 456 UGB gebührten jedoch nur dann, wenn ein (objektiver) Zahlungsverzug vorliege, der Schuldner für diesen Zahlungsverzug „verantwortlich“ sei, und es sich um ein Rechtsgeschäft zwischen Unternehmern handle. Keiner dieser Gründe liege hier aber vor.
Der Förderungsantrag der Klägerin sei im Ablehnungszeitpunkt ordnungsgemäß abgelehnt worden, und sei schon allein deswegen zu keinem Zeitpunkt fällig gewesen, weil nie ein Vertrag mit der Klägerin zustandegekommen sei. Ein Vertrag komme nach Punkt 5.1 der Richtlinien FKZ 800.000 eben erst mit der Auszahlung des Förderungsbetrags zustande.
Die Klägerin habe hier eine Förderung beantragt und nicht ausbezahlt erhalten - daher könne auch kein Verschulden der Beklagten bestehen, zumal der Abschluss eines Förderungsvertrags zum Zeitpunkt der Antragstellung rechtswidrig gewesen wäre.
Der COFAG seien faktisch und rechtlich die Hände gebunden gewesen, weshalb sie – und damit auch die Beklagte – kein Verschulden treffen könne.
Da zum Zeitpunkt der Klagseinbringung keine fälligen Zinsen vorhanden gewesen seien, komme auch § 1000 Abs 2 ABGB hinsichtlich Zinseszinsen nicht zur Anwendung (Schriftsatz ON 23).
Mit dem angefochtenen Urteil gab das Erstgericht dem Zinsenbegehren statt. Es ging von den auf Seite 3 der Urteilsausfertigung enthaltenen Feststellungen aus, auf die verwiesen wird. Rechtlich folgerte es im Wesentlichen, Verzugszinsen gebührten für fällige Forderungen. Verzug falle dem Schuldner dann zur Last, wenn er den durch Gesetz oder Vertrag bestimmte Zahlungstag nicht einhalte. Die Beklagte habe sich hier in einem (objektiven) Zahlungsverzug befunden.
Ein Fördervertrag sei zwar mangels einer Förderzusage oder der Auszahlung eines Fixkostenzuschusses nicht zustandegekommen; nach der Rechtsprechung begründeten aber Rechtsträger, die kraft Gesetzes, durch Bescheid oder durch rechtsgeschäftlichen Akt Geld oder geldwerte Leistungen aus Gemeinschaftsmitteln zur Förderung bestimmter Gemeinschaftsanliegen verteilten, auch wenn kein Rechtsanspruch auf Gewährung der Förderung bestehe, bereits mit Beginn des Verteilungsvorgangs gegenüber all jenen, die nach dem vorgegebenen Förderungsziel abstrakt als Empfänger in Betracht zu ziehen seien, ein einem vorvertraglichen Schuldverhältnis vergleichbares gesetzliches Schuldverhältnis (RS0102013). Der OGH betone hier die Rolle des Gleichheitsgrundsatzes bei der privatrechtlichen Vergabe von Subventionen. Dieser Grundsatz halte den mit der Verteilung betrauten Rechtsträger nicht nur dazu an, die Förderung ohne unsachliche Differenzierung zu gewähren, sondern auch, zu gewährleisten, dass die Festlegung des Förderungszwecks selbst, und die nach dieser Zielsetzung erfolgte Eingrenzung des berechtigten Kreises in den Förderungsrichtlinien, dem Sachlichkeitsgebot entspreche. Diese Bindung an den Gleichheitsgrundsatz bei privatrechtlichen Subventionsvergaben halte den mit der Verteilung betrauten Rechtsträger nicht nur dazu an, die Förderung ohne unsachliche Differenzierung zu gewähren, sondern auch, die Festlegung des Förderungszwecks selbst, und die nach dieser Zielsetzung erfolgte Eingrenzung des berechtigten Kreises in die Förderrichtlinien müsse dem Sachlichkeitsgebot entsprechen (6 Ob 162/20x, 5 Ob 184/22b). Aus einem Verstoß der Förderungsrichtlinien gegen den Gleichheitsgrundsatz folge ein direkter Leistungsanspruch des Förderungswerbers gegen den Förderungsgeber (6 Ob 162/20x, 3 Ob 83/18d).
Diese zitierten Entscheidungen gingen zwar nicht explizit auf die Frage eines Zahlungsverzugs bei gleichheitswidriger Nichtgewährung einer Förderung und eines damit einhergehenden Anspruchs auf Verzugszinsen ein; es wäre aber systemwidrig, wenn dem unsachlich ausgeschlossenen Förderungswerber zwar ein Schadenersatzanspruch in der Höhe der ihm nicht gewährten Subvention zustünde, daraus aber keine Verzugszinsen.
Dies gelte umso mehr, als – wie im vorliegenden Fall Punkt 3.1.6 des Anhangs der VO FKZ 800.000 - eine Förderbestimmung im Zuge jenes Verfahrens, mit dem Verzugszinsen aufgrund der Nichtgewährung der Förderung wegen genau dieser Förderrichtlinie begehrt würden, vom VfGH gemäß Art 139 B-VG als gesetzwidrig aufgehoben worden sei, zumal anders als bei anderen Förderungswerbern die Förderbestimmung aufgrund des aufhebenden Erkenntnisses des VfGH im sogenannten „Anlassfall“ des Art 139 B-VG nicht mehr anzuwenden sei, was als sogenannte „Ergreiferprämie“ bezeichnet werde. Der Förderungswerber sei im „Anlassfall“ des Art 139 B-VG so zu stellen, als hätte es die unsachliche Förderrichtlinie nie gegeben.
Wie von der Klägerin vorgebracht, sei ihr durch den (nachträglichen) Wegfall der gesetzwidrigen Ausschlussbestimmung der beantragte Fixkostenzuschuss rückwirkend doch zugestanden.
Der Beginn des Zinsenlaufs ab dem 31.3.2022 sei von der Beklagten nicht bestritten worden.
§ 456 UGB sei auch auf juristische Personen des öffentlichen Rechts anzuwenden; für die COFAG habe die Verteilung des Fixkostenzuschusses an Unternehmen zu ihrem unternehmerischen Betrieb gezählt, weshalb § 456 UGB auch auf sie zur Anwendung zu kommen habe. Der Schuldner müsse nach § 456 UGB behaupten und beweisen, dass er für einen Verzug mit der Zahlung „nicht verantwortlich“ sei; er müsse somit behaupten und nachweisen, dass ihn kein Verschulden treffe, um der Anwendung des § 456 UGB - und damit den höheren unternehmerischen Verzugszinsen - zu entgehen.
Die Beklagte habe hier vorgebracht, dass sie kein Verschulden treffe, weil die Vergabe einer Förderung an die Klägerin zu einem Zeitpunkt vor der Aufhebung der Ausschlussregelung rechtswidrig gewesen wäre.
Da die Aufhebung im „Anlassfall“ des Art 139 B-VG aber für die Klägerin die Rechtslage nachträglich derart bereinigt habe, dass die gesetzwidrige Verordnungsbestimmung für sie nie existiert habe, hätte der Klägerin die Förderung aus diesem Grund nicht versagt werden dürfen.
Die gesetzwidrige Bestimmung sei außerdem von einem Organ der Beklagten erlassen worden.
Der Beklagten sei es daher nicht gelungen, zu behaupten und zu beweisen, dass sie den Verzug der Auszahlung der Förderung nicht zu verantworten habe. Der Klägerin stünden daher Verzugszinsen nach § 456 UGB zu.
Zinseszinsen könne der Gläubiger einer Geldforderung verlangen, falls die Parteien dies ausdrücklich vereinbart hätten; ansonsten könne er Zinseszinsen vom Tag der Streitanhängigkeit an fordern, sofern fällige Zinsen eingeklagt würden (§ 1000 Abs 2 ABGB).
Die Klägerin habe aber zum Zeitpunkt der Klagseinbringung einen Zinsenanspruch gehabt, aus dem sie Zinseszinsen fordern könne; ihr stünden daher 4 % Zinseszinsen ab dem 26.3.2024 zu.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung der Beklagten mit dem Abänderungsantrag, die eingeschränkte Klage abzuweisen.
Die Klägerin beantragt in ihrer Berufungsbeantwortung, der Berufung nicht Folge zu geben.
Die Berufung ist berechtigt.
1. Die Berufung macht im Kern geltend, die COFAG - und in weiterer Folge die Beklagte - hätten sich nie auch nur in einem objektiven Zahlungsverzug befunden, weil die - in Form einer Verordnung erlassenen - Förderungsrichtlinien von ihnen zwingend anzuwenden gewesen seien, solange diese vom VfGH noch nicht aufgehoben gewesen seien, und außerdem auch zu berücksichtigen sei, dass die Prüfung eines Förderungsantrags vor der Auszahlung eine gewisse Zeit in Anspruch nehmen dürfe.
2. Dieser Argumentation kommt Berechtigung zu.
Jeder Zahlungsverzug setzt eine Fälligkeit der Forderung voraus (vgl Wittwer in Schwimann/Neumayr , ABGB-TaKomm 5§ 1333 ABGB Rz 2 und § 1334 ABGB Rz 3), wobei „Fälligkeit“ jenen Zeitpunkt bezeichnet, zu dem der Schuldner (hier: die Beklagte) rechtlich verpflichtet ist, die geschuldete Leistung (Zahlung) zu bewirken ( Kolmasch in Schwimann/Neumayr , ABGB-TaKomm 5§ 904 ABGB Rz 1 mwN).
Zutreffend macht die Berufung (Berufung Seite 5) geltend, dass die in Form einer Verordnung erlassenen Förderungsrichtlinien - zu denen auch die am 24.2.2025 vom VfGH aufgehobene (ON 20) Ausschlussbestimmung zählt – eben bis zum Zeitpunkt dieser Aufhebung - einschließlich dieser Ausschlussbestimmung - zwingend anzuwenden waren, zumal sie als Verordnung dem zwingenden gültigen Rechtsbestand angehörten.
Bis zum Zeitpunkt der Aufhebung der Ausschlussbestimmung Punkt 3.1.6 FRL waren die COFAG bzw die Beklagte daher nicht verpflichtet, der Klägerin die von ihr am 30.3.2022 beantragte Förderung eines FKZ 800.000 auszuzahlen.
Ein Zahlungsverzug kann aber seinem Wesen nach nicht rückwirkend eintreten, woran auch die „Anlassfallwirkung“ der Art 140 Abs 7 und 139 Abs 6 B-VG - wonach der „Anlassfall“ rechtlich so zu beurteilen ist, als hätte die als verfassungswidrig beurteilte Rechtsvorschrift bereits im Zeitpunk der Verwirklichung des im Anlassfall zu entscheidenden Sachverhalts nicht mehr dem Rechtsbestand angehört ( Grabenwarter/Frank, B-VG² Art 140 Rz 67) - nichts ändert. In einen objektiven Zahlungsverzug kann ein Schuldner nämlich erst geraten, sobald ihm der Zeitpunkt seiner Zahlungspflicht bekannt ist oder bekannt sein muss.
Der relevante Fälligkeitszeitpunkt - zu dem eine Zahlungspflicht der Beklagten tatsächlich eintrat - lag daher keinesfalls vor dem 18.3.2025, an welchem das Erkenntnis des VfGH den Parteien nach den Feststellungen des Erstgerichts (Seite 3 der Urteilsausfertigung) zugestellt wurde.
Zutreffend macht die Berufung allerdings geltend, dass der Beklagten ab diesem Zeitpunkt (18.3.2025) auch noch eine angemessene Frist zur inhaltlichen Prüfung und Beurteilung des Förderungsantrags zuzugestehen ist, zumal sie sich bis zur Aufhebung der Ausschlussbestimmung durch den VfGH ja inhaltlich (noch) nicht mit dem Förderungsantrag auseinanderzusetzen hatte.
Dabei ist der Beklagten nach Ansicht des Berufungsgerichts eine nach Ansicht des Berufungsgerichts angemessene Überprüfungsfrist von sechs Monaten – wie sie etwa § 73 AVG für verwaltungsbehördliche Entscheidungen vorsieht – zuzugestehen.
Der tatsächliche Zahlungszeitpunkt – nämlich der 17.9.2025 – lag jedenfalls noch innerhalb dieses Zeitraums, sodass die Beklagte entgegen der Ansicht des Erstgerichts im Ergebnis in keinen objektiven Schuldnerverzug geriet.
Aus dem Gesagten ergibt sich, dass der Klägerin mangels einer vor dem 17.9.2025 eingetretenen Zahlungsfälligkeit - und somit mangels eines auch nur objektiven Zahlungsverzugs der Beklagten - überhaupt keine Verzugszinsen zustehen können, nämlich weder aus einem rein objektiven Zahlungsverzug gemäß §§ 1333, 1334 ABGB, noch nach § 456 UGB, welcher ebenfalls den Eintritt eines objektiven Verzugs voraussetzt (RS0017614). Weitere Erörterungen, insbesondere darüber, ob die Beklagte ein Verschulden nach § 456 UGB traf oder nicht, erübrigen sich daher mangels Relevanz.
2. Der Berufung war daher Folge zu geben, und das Zinsenbegehren in Abänderung des angefochtenen Urteils abzuweisen.
3. Die Kostenentscheidung erster Instanz war infolge der Abänderung des angefochtenen Urteils neu zu fassen, zumal im ersten Verfahrensabschnitt die Klägerin zur Gänze obsiegte, während im zweiten Verfahrensabschnitt (vom 19.9.2025 – 23.10.2025) auf Basis der Bemessungsgrundlage von EUR 1.000,-- die Beklagte zur Gänze obsiegte.
Sie beruht für beide Verfahrensabschnitte jeweils auf § 41 Abs 1 ZPO.
4.Die Kostenentscheidung im Berufungsverfahren beruht auf §§ 41, 50 ZPO.
5.Der Ausspruch über die Unzulässigkeit der Revision beruht auf § 502 Abs 2 ZPO.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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