Das Oberlandesgericht Linz als Berufungsgericht hat durch die Richter Mag. Bernhard Telfser als Vorsitzenden sowie Mag. Christine Mayrhofer und Dr. Werner Gratzl in der Rechtssache der klagenden Parteien 1. A* AG , FN **, **, 2. A* B* GmbH , FN **, **, beide vertreten durch die Wehner Steinböck Rechtsanwälte GmbH in 4020 Linz, gegen die beklagte Partei C* D* , geboren am **, Gärtner, **, vertreten durch die Summereder Pichler Wächter Rechtsanwälte GmbH in 4060 Leonding, wegen EUR 200.000,00 s.A., über die Berufung der klagenden Parteien gegen das Urteil des Landesgerichtes Linz vom 26. September 2025, Cg*-30 (Berufungsstreitwert EUR 150.000,00), in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Berufung wird teilweise Folge gegeben. Das angefochtene Urteil wird teilweise bestätigt und teilweise abgeändert, sodass es einschließlich des als unbekämpft in Rechtskraft erwachsenen Teils zu lauten hat:
„1. Der Beklagte ist schuldig, den klagenden Parteien zur ungeteilten Hand EUR 50.000,00 samt Zinsen in Höhe von 9,2 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gem § 456 UGB seit Klagseinbringung am 17. Jänner 2024 und binnen 14 Tagen weitere EUR 100.000,00 samt Zinsen in Höhe von 9,2 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 31.1.2024 zu bezahlen.
2. Das Mehrbegehren, der Beklagte sei schuldig, den klagenden Parteien zur ungeteilten Hand weitere EUR 50.000,00 samt Zinsen in Höhe von 9,2 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus EUR 150.000,00 von 17.1.2024 bis 30.1.2024 und aus EUR 50.000,00 seit 31.1.2024 zu bezahlen, wird abgewiesen.
3. Der Beklagte ist schuldig, den klagenden Parteien binnen 14 Tagen die mit EUR 14.586,26 (darin EUR 1.780,79 USt und EUR 3.901,50 Barauslagen) bestimmten Prozesskosten zu ersetzen.“
Der Beklagte ist schuldig, der Klägerin binnen 14 Tagen die mit EUR 7.695,06 (darin EUR 249,86 USt und EUR 6.195,93 Barauslagen) bestimmten Kosten der Berufung zu ersetzen.
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
Der Beklagte und seine Schwestern E* und F* D* waren mit jeweils 5% des Gesellschaftskapitals entsprechenden Stammeinlagen Gesellschafter der im Firmenbuch des Landesgerichtes Linz zu FN ** eingetragenen G* D* GmbH gewesen, ihre Mutter H* mit einer 85% des Gesellschaftskapitals entsprechenden Stammeinlage. Die Gesellschaft war Komplementärin der zu FN ** eingetragenen G* D* GmbH und Co KG gewesen, deren Kommanditisten die Eltern G* und H* D* gewesen waren. Der Cousin des Beklagten I* J* war Komplementär der K* KG, FN **, gewesen, deren Kommanditistin L* J*-M* gewesen war.
2019 verkauften die Altgesellschafter ihr(e) Unternehmen an den A*-Konzern. Am 17. September 2019 schlossen dazu die (inzwischen formwechselnd umgegründete) Erstklägerin und die Zweitklägerin als Käuferinnen und (auch) der Beklagte als einer der Verkäufer einen Anteilskauf- und Abtretungsvertrag („SPA“), der mit Closing vom 12. Dezember 2019 dinglich vollzogen wurde. Vom ursprünglich vereinbarten Abtretungspreis für alle Geschäftsanteile der „Zielgesellschaften“ von EUR 3.307.000 entfielen EUR 118.918,75 auf den Beklagten. Der Beklagte, sein Bruder G* (jun.) und seine Schwestern waren zunächst weiter bei der G* D* GmbH beschäftigt.
Die Altgesellschafter (darunter der Beklagte; in der Vereinbarung als „ABTRETENDE[R] GESELLSCHAFTER“ bezeichnet) verpflichteten sich im Anteilskauf- und Abtretungsvertrag unter anderem wie folgt:
„ PRÄAMBEL
[...]
Rz (6) Aktueller Gegenstand des Unternehmens der KG ist die Erbringung umfassender Leistungen auf dem Gebiet der Gartengestaltung, der Betrieb einer Baumschule und der Einzelhandel mit Blumen, Töpfen und deren Zubehör.
Rz (7) Aktueller Gegenstand des Unternehmens der GMBH ist die Geschäftsführung der KG sowie bislang das Halten von Beteiligungen.
Rz (8) Aktueller Gegenstand des Unternehmens der K* ist der Landschafts- und Gartenbau, die Raumbegrünung sowie der Handel mit Waren aller Art.
[...]
7. WETTBEWERBSVERBOT
Rz (1) Es verpflichten sich die ABTRETENDEN GESELLSCHAFTER
a. [...] Herr C* D*, geb. **, [...] auf die Dauer von 5 (fünf) Jahren; und
b. Frau F* D*, geb. ** und Frau E* D*, geb. ** auf die Dauer von 3 (drei) Jahren;
nach Abschluss dieses Vertrages, im bisherigen sachlichen Tätigkeitsbereich der ZIELGESELLSCHAFTEN jeden Wettbewerb mit diesen zu unterlassen, insbesondere sich an Konkurrenzunternehmen weder unmittelbar noch mittelbar zu beteiligen, nicht in die Dienste eines Konkurrenzunternehmens zu treten oder ein solches Konkurrenzunternehmen auf sonstige Weise unmittelbar oder mittelbar durch Rat und Tat zu fördern. Räumlicher Tätigkeitsbereich im Sinne dieses Wettbewerbsverbotes ist das Staatsgebiet der Republik Österreich sowie sämtlicher an dieses angrenzender Nachbarstaaten. Sachlicher Tätigkeitsbereich im Sinne dieses Wettbewerbsverbots ist der Gegenstand der Unternehmen der ZIELGESELLSCHAFTEN gemäß Rz (6) bis Rz (8) der Präambel.
1. Eine Mangelhaftigkeit sehen die Berufungswerberinnen in einer unzureichenden Beweiswürdigung, die nicht auf gegenteilige Beweisergebnisse eingegangen sei, zugleich wesentliche Teile des Prozessstoffs außer Acht gelassen und damit die Begründungspflicht verletzt habe.
Diese Mängelrüge führt nicht aus, welche Beweisergebnisse und welcher Prozessstoff aus ihrer Sicht unberücksichtigt geblieben seien und erweist sich damit als nicht dem Gesetz entsprechend ausgeführt, weil der Vorwurf des Mangels nicht konkretisiert wird und damit unüberprüfbar bleibt. Vermeintliche Mängel der Beweiswürdigung sind überdies mit Beweis- und Tatsachenrüge geltend zu machen.
2.1. Mit der Beweis- und Tatsachenrüge begehren die Berufungswerberinnen zunächst, die Feststellungen, wonach der faktische Einfluss des Beklagten und bestimmter weiterer „Altgesellschafter“ auf das von der P* D* Q* GmbH betriebene Unternehmen bis 2023 nicht feststellbar sei, durch solche zu ersetzen, wonach Mitglieder der Familie D*, insbesondere der Beklagte, bereits im Dezember 2020 faktischen Einfluss auf diese gehabt hätten, jedenfalls aber Mitglieder dieser Familie solchen gehabt hätten.
Diese begehrte Änderung im Tatsächlichen wirkt sich auf die rechtliche Beurteilung nicht aus. Darauf ist noch im Rahmen der Ausführungen zur Rechtsrüge einzugehen. Darüber hinaus steht ohnehin fest, dass der Bruder des Beklagten G* D* junior die P* D* Q* GmbH gemeinsam mit O* gründete, seit ihrer Gründung Geschäftsführer und Gesellschafter war und er und O* ihre Anteile zumindestens größtenteils am 9.12.2020 an Familienmitglieder abtraten – die damit offenkundig Einfluss darauf hatten. Inwieweit aber dem Beklagten bereits im Dezember 2020 Einfluss auf dieses Unternehmen zukam, bleibt auch nach den Berufungsausführungen bloße Spekulation. Sie zeigen nicht, worin sein behaupteter faktischer Einfluss bestanden habe. Weder sein mögliches Wissen um die Gründung, noch seine Unterstützung könnten einen solchen faktischen Einfluss belegen. Die Feststellungen bleiben daher auch vor den Berufungsausführungen unbedenklich.
2.2. Weiters sollen nach Auffassung der Berufungswerberinnen die Non-liquet-Feststellungen zu einer Kündigungsanordnung durch die Klägerinnen betreffend E* D* und die Vorstellungen und Willensrichtung des Beklagten dabei durch solche ersetzt werden, wonach E* D* nicht auf Anordnung seitens der Klägerinnen, sondern vom Beklagten mit dem Vorsatz gekündigt worden sei, sie vom Konkurrenzverbot laut SPA zu befreien, womit er ihr die Möglichkeit eröffnet habe, sich für die damals im Vorgründungsstadium befindliche P* D* Q* GmbH zu engagieren und deren Gesellschafterin zu werden.
Auch diesen Ausführungen gelingt es nicht, Zweifel an den Tatsachenfeststellungen zu erwecken. Sie richten sich gegen die Darstellung des Beklagten und übersehen dabei, dass das Erstgericht nicht etwa seiner Aussage folgte, sondern sich nicht in der Lage sah, positive Feststellungen zu dem von der Klägerinnen behaupteten Sachverhalt zu treffen, also dazu, ob E* D* auf Anordnung der Klägerinnen gekündigt wurde und welche Vorstellungen der Beklagte dabei hatte. Eindeutige Beweisergebnisse, die das eigenmächtige Handeln des Beklagten unter dem genannten Zweck belegten, kann auch die Berufung nicht anführen. Der Vergleich mit der Kündigung der weiteren Schwester überzeugt auch deshalb nicht, weil auch die Zeugin S* davon berichtete, dass bei E* D* Kündigung Zweifel seitens A* an der Arbeitsausübung im Homeoffice gespielt hätten und sie nur für eine sehr geringe Stundenanzahl angestellt gewesen sei (ON 18.2., S. 26). Dass der Beklagte andererseits mit seiner Rolle und Stellung im Konzern noch nicht ganz vertraut gewesen sein könnte und Schwierigkeiten hatte, sich darin einzufinden, wäre bei Übernahme eines Familienunternehmens durch einen Konzern nicht ungewöhnlich und zeigte sich etwa deutlich an seinem Mail vom 19. November 2020 (Blg./2). Gab es – auch aus Sicht der Klägerinnen - Grund zur Beendigung des Dienstverhältnisses, so musste vor diesem Hintergrund die Wahl der falschen Beendigungsform nicht die Förderung des Konkurrenten bezwecken, umso weniger, als ihre Arbeitsleistung ohnehin bereits zweifelhaft erschienen war. Im Zweifel an der Arbeitsleistung besteht ein erheblicher Unterschied zur Kündigung ihrer Schwester F* D*, weil die Unterstützung bloß der Schwester vor dem vereinbarten Konkurrenzverbot unproblematisch erscheint, solange damit nicht auch ein Konkurrenzunternehmen gefördert wird.
Rz (2) Ausgenommen von dem vorstehenden Wettbewerbsverbot ist
a. der Erwerb von Aktien an börsennotierten Unternehmen durch die ABTRETENDEN GESELLSCHAFTER, gleich welcher Art, zu Zwecken der reinen Kapitalanlage bis zu einer Beteiligung von drei Prozent am Grundkapital der betreffenden Gesellschaft;
b. die Entfaltung von Erwerbstätigkeit durch die ABTRETENDEN GESELLSCHAFTER im Rahmen eines Nebengewerbes zur Land- und Forstwirtschaft im Sinne des § 2 Abs 4 GewO (Gartenbau und Baumschule);
c. eine nach Rz (1) tatbestandliche Tätigkeit durch einen ABTRETENDEN GESELLSCHAFTER, insofern und sobald dessen/deren Dienst- oder Arbeitsverhältnis zur GESELLSCHAFT oder einer der ÜBERNEHMENDEN GESELLSCHAFTER von Seiten der Dienst- oder Arbeitgeberin gekündigt oder infolge ungerechtfertigter Entlassung fristlos beendet wird. […]
Rz (4) Verletzt einer der ABTRETENDEN GESELLSCHAFTER eine sich aus dem Vorgenannten dieses Punktes ergebende Verpflichtung, so hat er für jeden Verstoß verschuldensunabhängig an die ÜBERNEHMENDEN GESELLSCHAFTER eine nicht dem richterlichen Mäßigungsrecht unterliegende Vertragsstrafe in Höhe von EUR 50.000,00 (Euro fünfzigtausend) zu bezahlen. Wird die Zuwiderhandlung trotz schriftlicher Abmahnung durch die ÜBERNEHMENDEN GESELLSCHAFTER fortgesetzt, so ist für jeden weiteren begonnenen Monat der Zuwiderhandlung eine weitere Vertragsstrafe von EUR 50.000,00 (Euro fünfzigtausend) zu bezahlen. Das Recht der ÜBERNEHMENDEN GESELLSCHAFTER oder GMBH selbst, einen ihnen entstehenden weiteren Schaden geltend zu machen und Unterlassung des verbotenen Verhaltens zu fordern, bleibt unberührt.
Rz (5) Die Einhaltung dieses Wettbewerbsverbotes ist durch den bedungenen Kaufpreis für den VERTRAGSGEGENSTAND abgegolten.
8. VERBOT DER VERWERTUNG VON UNTERNEHMENSRESSOURCEN
Rz(1) Die ABTRETENDEN GESELLSCHAFTER sind zur zeitlich unbegrenzten Verschwiegenheit über alle geschäftlichen Belange der ZIELGESELLSCHAFTEN, insbesondere über Geschäftsgeheimnisse und sonstige schutzwürdige Daten, insbesondere der Kunden, Produkte, Herstellungs- und Vertriebsprozesse, technisches Know-How und Software etc. (zusammen „VERTRAULICHE INFORMATIONEN“) verpflichtet.
Rz (2) Neben der vereinbarten Verschwiegenheit werden die ABTRETENDEN GESELLSCHAFTER VERTRAULICHE INFORMATIONEN auch nicht anderweitig nutzen oder verwenden, sei es entgeltlich oder unentgeltlich, zu eigenem oder fremdem Vorteil.
Rz (3) Die ABTRETENDEN GESELLSCHAFTER verpflichten sich ferner, keinerlei Kunden der ZIELGESELLSCHAFTEN durch persönliche Akquisition abzuwerben oder Mitarbeiter (gleichgültig der Form Ihrer vertraglichen Beziehung zur Gesellschaft) zu einem Wechsel in die Dienste eines in Ihrem Einflussbereich stehenden Unternehmens zu bewegen.
Rz (4) Verletzt einer der ABTRETENDEN GESELLSCHAFTER eine sich aus dem Vorgenannten dieses Punktes ergebende Verpflichtung, so hat er für jeden Verstoß verschuldensunabhängig an die ÜBERNEHMENDEN GESELLSCHAFTER eine nicht dem richterlichen Mäßigungsrecht unterliegende Vertragsstrafe in Höhe von EUR 50.000,00 (Euro fünfzigtausend) zu bezahlen. Wird die Zuwiderhandlung trotz schriftlicher Abmahnung durch die ÜBERNEHMENDEN GESELLSCHAFTER fortgesetzt, so ist für jeden weiteren begonnenen Monat der Zuwiderhandlung eine weitere Vertragsstrafe von EUR 50.000,00 (Euro fünfzigtausend) zu bezahlen. Das Recht der ÜBERNEHMENDEN GESELLSCHAFTER oder der GMBH selbst, einen ihnen entstehenden weiteren Schaden geltend zu machen und Unterlassung des verbotenen Verhaltens zu fordern, bleibt unberührt.
Rz (5) Die Einhaltung dieses Verbots der Verwertung von Unternehmensressourcen ist durch den bedungenen Kaufpreis für den VERTRAGSGEGENSTAND abgegolten. […]
18. ALLGEMEINE VERTRAGSBESTIMMUNGEN
[…]
Rz (5) Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages unwirksam oder undurchsetzbar sein oder werden, so wird dadurch die Wirksamkeit oder Durchsetzbarkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die unwirksame oder undurchsetzbare Bestimmung ist durch eine wirksame und durchsetzbare Bestimmung zu ersetzen, deren wirtschaftlicher Zweck und deren wirtschaftliches Ergebnis der zu ersetzenden Bestimmung möglichst nahekommt und der ursprünglichen Absicht der Vertragsparteien gerecht wird. Entsprechendes gilt, sollte dieser Vertrag eine Regelungslücke aufweisen. […]“
Der Beklagte war noch von 1. November 2019 bis 30. November 2020 handelsrechtlicher Geschäftsführer der G* D* GmbH mit einem monatlichen Bruttogehalt von EUR 4.747,61 zuzüglich einer vierzehn mal jährlich bezahlten Überstundenpauschale von EUR 1.899,05 brutto. Dieses Dienstverhältnis endete durch Entlassung.
Das Dienstverhältnis zwischen der G* D* GmbH und G* D* junior wurde am 21. September 2020 zum 30. November 2020 einvernehmlich beendet. Als Geschäftsführer stellte der Beklagte ihm am 29. September 2020 und danach ein weiteres Dienstzeugnis von diesem Tag aus, in dem er u.a. sein Aufgabengebiet mit „Arbeiten im Gartenbau- und Landschaftsbaubereich sowie die Leitung des Betriebsstandortes N* und die Geschäftsführer-Stellvertretung“ umriss.
Der Beklagte kündigte das Dienstverhältnis zwischen der G* D* GmbH und seiner Schwester F* am 1. Oktober 2020 zum 15. November 2020 und jenes zwischen der Gesellschaft und seiner Schwester E* mit Schreiben vom 10. November 2020 zum 31. Dezember 2020.
Am 10. Dezember 2020 traf der Beklagte in seiner Wohnung Mitarbeiter der G* D* GmbH, die teilweise inzwischen nicht mehr dort arbeiten.
2020 gründeten der Bruder des Beklagten, G* D* jun., und der ehemalige Partner seiner Schwester E*, O*, die P* D* GmbH (nunmehr: P* D* Q* GmbH; FN **) mit Sitz im Bezirk R*. Den Gesellschaftsvertrag schlossen sie am 29. September 2020 ab, die Eintragung der Gesellschaft im Firmenbuch erfolgte am 10. November 2020. Die P* D* Q* GmbH verfügt über eine Gewerbeberechtigung für das Gewerbe „Gärtner“ und betreibt ein Unternehmen im Bereich Garten- bzw Landschaftsgestaltung. Die beiden Gründungsgesellschafter waren zunächst selbständig vertretungsbefugte Geschäftsführer und gleichteilig am Stammkapital in Höhe von EUR 35.000,00 beteiligt. Mit Abtretungsverträgen vom 9. Dezember 2020 traten O* seinen Geschäftsanteil an H* D* und G* D* junior Teile seiner Geschäftsanteile an seine Schwestern E* D* und F* D* ab. O* schied zugleich auch als Geschäftsführer aus. F* und E* D* wurden (erst) am 26. Jänner 2021 als Gesellschafterinnen der P* D* Q* GmbH im Firmenbuch eingetragen. Seit November 2023 ist der Beklagte Mitgesellschafter und Alleingeschäftsführer der P* D* Q* GmbH.
Mit Klage vom 17. Jänner 2024 begehren die Klägerinnen den Klagebetrag als Konventionalstrafe für insgesamt vier Verstöße des Beklagten gegen das vertraglich eingeräumte Konkurrenzverbot und das Verbot der Verwertung von Unternehmensressourcen. Er habe die erst gegründete und eingetragene unmittelbare Konkurrentin P* D* Q* GmbH, die im Einflussbereich der abtretenden Gesellschafter stehe, mit Rat und Tat gefördert und so (1) am 10.12.2020 Mitarbeiter der Q* D* GmbH angesprochen und aktiv für die Konkurrentin abzuwerben versucht, wodurch er sowohl gegen Vertragspunkt 7 des SPA als auch gegen dessen Vertragspunkt 8 verstoßen habe, (2) ein reines Gefälligkeitsdienstzeugnis für seinen Bruder G* (jun) ausgestellt, in dem er ihm wahrheitswidrig die Leitung des Betriebsstandorts und die Geschäftsführer-Stellvertretung bescheinigt habe, um ihm die Erlangung einer Bestätigung der individuellen Befähigung der WKO und damit die Eintragung als gewerberechtlicher Geschäftsführer der neu gegründeten Konkurrentin zu ermöglichen, und die Dienstverhältnisse seiner Schwestern F* (3.) und E* (4.) eigenmächtig gekündigt, um die beiden Schwestern vom Konkurrenzverbot aufgrund des Abtretungsvertrages zu befreien und ihnen eine gesellschaftsrechtliche Beteiligung an der Konkurrenzgesellschaft gefahrlos zu ermöglichen, sodass sich dieses gegenüber Kunden und Lieferanten als „neugegründetes Familienunternehmen“ im Geschäftszweig der G* D* GmbH vorstellen und bewerben habe können. Die Tatsache der Beteiligung von E* und F* D* an der P* D* GmbH und damit die zur Kenntnis eines Verstoßes des Beklagten gegen seine vertraglichen Verpflichtungen nach Vertragspunkt 7 des SPA notwendigen Informationen seien ihnen frühestens durch die Möglichkeit der Einsichtnahme in das Firmenbuch zur P* D* GmbH bewusst geworden; vom Abwerbeversuch hätten sie erst im Juli 2021 erfahren, vom Ausstellen des Gefälligkeitszeugnisses frühestens im Mai 2021. Die Vertragsstrafen seien in Relation zu den zu erwartenden Schäden, aber auch zum (Gesamt-)Abtretungspreis ohnehin niedrig und auch verglichen mit dem Anteil des Beklagten nicht zu hoch gegriffen, könnte er damit doch immerhin drei Verstöße finanzieren. Alleine der – teilweise sogar erfolgreiche – Abwerbeversuch vermittle einen erheblichen Schaden.
Der Beklagte bestritt, beantragte die Abweisung der Klage und wendete die Verjährung der Ansprüche und weiter ein, die Vereinbarungen enthielten unverhältnismäßig hohe Vertragsstrafen und seien sittenwidrig, weil die Rolle des Beklagten im Unternehmen und sein Anteil untergeordnet gewesen seien. Die von den Klägerinnen als vertragswidrig qualifizierten Umstände seien dieser bereits vor dem 17.1.2021, also mehr als drei Jahre vor Einbringen der Klage, bekannt gewesen, über die Beendigung der Dienstverhältnisse zu F* und E* D* sei sie unmittelbar darauf informiert gewesen. Am 10.12.2020 habe er nicht Mitarbeiter abzuwerben versucht, sondern sich nach seiner Entlassung von ihnen verabschiedet. Die P* D* Q* GmbH sei im Dezember 2020 nicht im Einflussbereich des Beklagten gestanden und daher nicht vom Verbot des Punktes 8 Rz 3 des SPA erfasst. Die Beendigung des Dienstverhältnisses zu E* D* sei von der Konzernführung angeordnet worden, weil sie nicht aus dem Homeoffice zurückkommen habe wollen. Auch betreffend F* D*, die sich fortwährend gegen seine Anordnungen hinweggesetzt habe, sei im Sinne des Vieraugenprinzips die Zustimmung erfolgt. Die Klägerinnen würden sich mit der Vertragsstrafe einen ungerechtfertigten Vermögensvorteil verschaffen, sie hätten nie den gesamten Kaufpreis bezahlt, sondern die Abtretenden zu einer Reduktion genötigt. Der ihm effektiv zugeflossene Kaufpreis liege mit mit EUR 90.479,01 vor Steuer, daher € 67.859,25 nach Steuer, deutlich unter dem Klagebegehren. Die Strafe sei jedenfalls zu mäßigen.
Mit dem angefochtenen Urteil verpflichtete das Erstgericht den Beklagten zur Zahlung einer Vertragsstrafe von EUR 50.000,00 wegen der Ausstellung eines Gefälligkeitsdienstzeugnisses und wies das übrige Klagebegehren ab. Es legte seiner Entscheidung die auf den Urteilsseiten 1 – 7 und 12 – 17 ersichtlichen Feststellungen zugrunde, die teilweise eingangs bereits als unstrittig (sowie aus dem Kauf- und Abtretungsvertrag Blg./A ergänzt) zusammengefasst vorangestellt wurden und noch die Folgenden (zusammengefassten) umfassen, von denen die bekämpften kursiv dargestellt sind:
Der Beklagte förderte die P* D* Q* GmbH vorsätzlich, indem er seinem Bruder G* D* junior ein tatsachenwidriges Dienstzeugnis ausstellte und seine Schwester F* D* kündigte. Er versuchte auch, die P* D* Q* GmbH durch ein Abwerben von Mitarbeitern der G* D* GmbH am 10. Dezember 2020 zu fördern. Es kann jedoch nicht festgestellt werden, inwiefern der Beklagte darüber hinaus bis zu seinem Eintritt als Gesellschafter und Geschäftsführer im Jahr 2023 faktischen Einfluss auf das von der P* D* Q* GmbH betriebene Unternehmen hatte bzw haben konnte. Ebenso wenig kann festgestellt werden, ob G* D* senior, I* J* und L* J*-M* faktischen Einfluss auf dieses Unternehmen hatten oder haben konnten.
Nach Gründung der P* D* Q* GmbH wechselten 10 bis 20 Mitarbeiter der G* D* GmbH zur Erstgenannten und waren für diese in unterschiedlichen Funktionen (darunter Hilfsarbeiter, Polier, Bauleiter) tätig.
- Zu den Kündigungen der Dienstverträge mit F* und E* D*:
Der Beklagte kündigte den Dienstvertrag zwischen F* D* und der G* D* GmbH mündlich ohne vorherige Rücksprache mit einem weiteren, mit ihm kollektivvertretungsbefugten Geschäftsführer, nachdem sich F* D* geweigert hatte, seine Weisung zu befolgen, S* bei der Abrechnung zu helfen. Dem Beklagten kam es bei der Kündigung darauf an, F* D* vom Konkurrenzverbot laut SPA zu befreien und ihr so die Möglichkeit zu eröffnen, sich für die damals im Vorgründungsstadium befindliche P* D* Q* GmbH zu engagieren. Die weiteren Geschäftsführer genehmigten die Kündigung von F* D* nicht nachträglich.
Die Klägerinnen hatten Zweifel daran, ob E* D*, die sich nahezu ausschließlich im Homeoffice befand, eine ihrem Dienstvertrag entsprechende Arbeitsleistung erbrachte. Es kann jedoch nicht festgestellt werden, ob E* D* auf Anordnung der Klägerinnen gekündigt wurde, welche Vorstellungen der Beklagte bei der Kündigung hatte, und insbesondere nicht, ob er sie mit dem Vorsatz kündigte, sie vom Konkurrenzverbot laut SPA zu befreien und ihr so die Möglichkeit zu eröffnen, sich für die damals im Vorgründungsstadium befindliche P* D* Q* GmbH zu engagieren.
Eine damals im Personalbüro der G* D* GmbH angestellte Sachbearbeiterin übermittelte den Klägerinnen die Kündigungen von F* und E* D* innerhalb von zwei Tagen nach jeweils erfolgter Kündigung. Die Information, dass F* D* gekündigt worden war, fand sich daher schon Anfang Oktober 2020 im seitens der Klägerinnen geführten elektronischen Personalakt, jene betreffend die Kündigung von E* D* ab Mitte November 2020.
Ein weiterer Geschäftsführer erfuhr von der Kündigung von F* D* noch am 1. Oktober 2020. Er informierte T*, der bis 26.11.2020 Prokurist und dann Geschäftsführer war, noch 2020 über die durch den Beklagten erfolgte Kündigung von F* D*. T* glaubte bereits zu diesem Zeitpunkt, dass die Kündigung nur erfolgt sei, um das Wettbewerbsverbot laut Punkt 7. Rz 1 des SPA zu umgehen.
- Zum Treffen am 10. Dezember 2020:
Bei der Besprechung vom 10. Dezember 2020 erschienen 10 bis 15 Mitarbeiter (Arbeiter und Angestellte) der G* D* GmbH. Der Beklagte und ein ehemaliger Bauleiter der G* D* GmbH stellten dabei die P* D* Q* GmbH samt Organigramm, Firmenlogo und der Verheißung eines höheren Einkommens und besserer Arbeitsbedingungen für Wechselwillige vor .
Es kann nicht festgestellt werden, ob die vom Beklagten in der Besprechung am 10. Dezember 2020 getätigten Äußerungen bzw Handlungen die Entscheidung von damaligen Mitarbeitern der G* D* GmbH, zur P* D* Q* GmbH zu „wechseln“, in irgendeiner Form beeinflussten.
Eine bei der Besprechung anwesend gewesene Mitarbeiterin der G* D* GmbH informierte den damaligen Geschäftsführer der G* D* GmbH erst nach dem 17. Jänner 2021 von den Äußerungen des Beklagten im Zuge der Besprechung am 10. Dezember 2020. Bis dahin hatte er keine Kenntnis von diesem Treffen. Die Klägerinnen erfuhren davon erst, nachdem dieser sie informiert hatte .
In rechtlicher Hinsicht führte das Erstgericht aus, der betreffend die Kündigung von E* D* behauptete Verstoß gegen das Wettbewerbsverbot nach Punkt 7. Rz 1 des SPA habe nicht festgestellt werden können. Konventionalstrafen unterlägen der dreijährigen Verjährungsfrist, wenn sie – wie hier – Schadenersatzcharakter hätten, wobei es für den Beginn des Laufes der Verjährungsfrist auf die Kenntnis von „Schaden“ und Schädiger ankomme. Da Konventionalstrafen unabhängig davon zustünden, ob tatsächlich ein Schade eingetreten sei, entspreche bei der Vertragsstrafe der nach § 1489 ABGB maßgeblichen Kenntnis des Schadens die Kenntnis der Nichterfüllung. Maßgeblich für den Beginn der Verjährung sei daher der Zeitpunkt, in dem die Klägerinnen Kenntnis vom Verstoß gegen Punkt 7 Rz 1 des SPA gehabt hätten. Sie selbst hätten einen dafür relevanten Verstoß richtigerweise schon im Ausspruch der Kündigung gesehen, weil das Wettbewerbsverbot ja sehr weit gefasst sei. T* habe noch 2020 von der F* D* Kündigung durch den Beklagten erfahren, weshalb ein Anspruch auf eine Konventionalstrafe bereits verjährt sei. Da bei der Vertragsauslegung nach § 914 ABGB grundsätzlich die speziellere Regelung eines Vertrags die weitere, allgemeinere verdränge, sei für das Abwerben von Mitarbeitern der G* D* GmbH nur das Verbot nach Punkt 8 Rz 3 SPA maßgeblich. Dieser verbiete es den abtretenden Gesellschaftern, Mitarbeiter der G* D* GmbH „zu einem Wechsel in die Dienste eines in ihrem Einflussbereich stehenden Unternehmens zu bewegen“. Nach dem allgemeinen Sprachgebrauch umfasse die Klausel ihrem Wortlaut nach also bloß den Fall, dass die Mitarbeiter zu einem Wechsel in ein im Einflussbereich sämtlicher abtretender Gesellschafter stehendes Unternehmen „bewegt“ würden. Dass sämtliche abtretende Gesellschafter einen wie auch immer gearteten Einfluss auf die P* D* Q* GmbH ausüben hätten können oder ausgeübt hätten, stehe aber nicht fest. Der Abwerbeversuch des Beklagten am 10. Dezember 2020 erfüllte den vom Wortlaut des Punkt 8. Rz 3 des SPA erfassten Fall daher nicht. Außerdem betreffe der Wortlaut der Klausel nur Fälle, in denen eine Handlung der abtretenden Gesellschafter Einfluss auf den Wechselwillen der Mitarbeiter gehabt habe, in denen also die Handlung kausal für den Wechsel geworden sei, was nicht feststehe.
Die Ausstellung eines tatsachenwidrigen Dienstzeugnisses mit dem Vorsatz, damit die Bestellung seines Bruders zum gewerberechtlichen Geschäftsführer der P* D* Q* GmbH zu ermöglichen, stelle aber einen Verstoß gegen Punkt 7 Rz 1 SPA dar, sodass dafür die Konventionalstrafe schlagend werde.
Die Klägerinnen bekämpfen den abweisenden Teil der Entscheidung mit einer auf die Berufungsgründe der unrichtigen rechtlichen Beurteilung, der Mangelhaftigkeit des Verfahrens und der unrichtigen Tatsachenfeststellungen infolge unrichtiger Beweiswürdigung gestützten Berufung, mit der sie die Abänderung durch gänzliche Klagestattgabe, hilfsweise die Aufhebung und Zurückverweisung zur neuerlichen Entscheidung anstreben.
Der Beklagte tritt dem mit seiner Berufungsbeantwortung entgegen und bekämpft seinerseits Tatsachenfeststellungen.
Die Berufung ist teilweise berechtigt.
2.3. Die Feststellung, wonach T* bereits zu dem Zeitpunkt, als er von F* D* Kündigung erfahren habe, geglaubt habe, dass diese nur erfolgt sei, um das Wettbewerbsverbot nach Punkt 7 Rz 1 des SPA zu umgehen, bekämpfen die Berufungswerberinnen einerseits im Rahmen der Rechtsrüge als überschießend, andererseits streben sie deren Ersatz durch Feststellungen an, wonach T* frühestens am 26.1.2021 erfahren habe, dass sie Gesellschafterin der P* D* GmbH würde und ihre Kündigung durch den Beklagten nur erfolgt sei, um das vertragliche Wettbewerbsverbot zu umgehen, oder aber, dass er zu dem Zeitpunkt, als er von ihrer Kündigung erfuhr, dies noch nicht gewusst habe, eventualiter durch entsprechende Non-liquet-Feststellungen.
Aus welchen Gründen die Feststellung, was T* damals glaubte , unrichtig sein sollte, führt die Berufung nicht aus. Auf die Relevanz dieser Feststellung ist im Zusammenhang mit den Ausführungen zur Rechtsrüge einzugehen.
2.4. Schließlich begehren die Berufungswerberinnen auch den Ersatz der Feststellungen, wonach ein Einfluss der Äußerungen des Beklagten in der Besprechung vom 10.12.2020 auf den Wechselwillen der Mitarbeiter nicht feststellbar sei, durch solche, wonach seine Äußerungen bzw Handlungen bei dieser Besprechung die Entscheidung zumindest einiger damaliger Mitarbeiter der G* D* GmbH, zur P* D* Q* GmbH zu wechseln, beeinflusst hätten.
Auch diese Feststellung erweist sich als unerheblich. Sie bleibt aber auch vor den in der Berufung angeführten Argumenten unbedenklich, weil diese ohne Nennung eines Beweisergebnisses dafür unterstellen, dass von den am 10.12.2020 vom Beklagten Angesprochenen manche seiner Aufforderung gefolgt seien. Dass ein Wechsel mancher Mitarbeiter stattfand, lässt aber nicht verlässlich darauf schließen, dass darunter auch jemand von den am 10.12.2020 Angesprochenen war.
3. Auch der Beklagte bekämpft in der Berufungsbeantwortung Urteilsfeststellungen. So möchte er die Feststellungen, wonach es ihm bei F* D* Kündigung darauf angekommen sei, sie vom Konkurrenzverbot zu befreien und ihr so die Möglichkeit zu eröffnen, sich für die damals im Vorgründungsstadium befindliche P* D* Q* GmbH zu engagieren, und wonach die weiteren Geschäftsführer ihre Kündigung nicht nachträglich genehmigt hätten, durch solche ersetzt wissen, wonach er sie nicht vorsätzlich deshalb, sondern wegen ihrer Weigerung gekündigt habe, einer Mitarbeiterin bei der Abrechnung zu helfen, und die Kündigung mit den weiteren Geschäftsführern abgesprochen gewesen sei. Außerdem solle die Urteilsfeststellung, wonach er die P* D* Q* GmbH vorsätzlich gefördert habe, indem er (auch) seine Schwester F* D* gekündigt habe, durch eine ersetzt werden, wonach Grund ihrer Kündigung ihre Weigerung gewesen sei, einer Mitarbeiterin bei der Abrechnung zu helfen.
Für eine wirksame Bekämpfung der Beweiswürdigung genügt es nicht, aufzuzeigen, dass auch Beweisergebnisse für andere Feststellungen vorliegen, sondern es ist vielmehr darzulegen, dass die getroffenen Feststellungen unzweifelhaft oder zumindest überwiegend wahrscheinlich unrichtig sind. Das gelingt auch der Rüge des Beklagten nicht, die sich in weiten Bereichen darauf beschränkt, die einzelnen beweiswürdigenden Argumente als „nicht nachvollziehbar“ zu bezeichnen, ohne aber Überlegungen darzustellen, aus welchen Gründen diese Beurteilung zutreffen könnte. Dass nach der allgemeinen Lebenserfahrung eine gekündigte Person wieder in derselben Branche arbeiten wird, macht die Überlegung des Erstgerichts, der Zusammenhang hier könne kein Zufall sein, nicht unplausibel, geht es doch vor dem Hintergrund des Konkurrenzverbots gerade um die Unterscheidung Entlassung oder Dienstgeberkündigung und spielten doch nach der Behauptung des Beklagten Gründe eine Rolle, die womöglich die Entlassung gerechtfertigt hätten. Dazu kommt, dass F* D* ja nach der Kündigung nicht nur bei der neu gegründeten Konkurrentin zu arbeiten begann, sondern äußerst rasch Geschäftsanteile von ihrem Bruder erwarb. Nicht richtig ist der Einwand, der Zeuge Mag. U* habe bestätigt, mit der Kündigung einverstanden gewesen zu sein – vielmehr gab er bloß an, davon nachträglich informiert worden zu sein (ON 18.2, S. 39). Ein Widerspruch zu seiner Aussage im Verfahren ** des Landesgerichts Linz, in dem er aussagte, er sei zwar über die Problematik ihrer Mitarbeit in der Zeiterfassung oder aber in der Inventur informiert worden, aber ohne weitere Zustimmung erst nachträglich darüber, dass diese Situation zu einer Kündigung geführt habe (Blg./N, S. 11), ist nicht zu erkennen. Der Zeuge I* J*, der sich als abtretender Gesellschafter und – nach der Übernahme – Geschäftsführer in einer ähnlichen Situation wie sein nun beklagter Cousin befand, behauptete, die Auflösung des Dienstverhältnisses zu F* D* sei unter den Geschäftsführern im Jour Fixe besprochen und gemeinsam beschlossen worden, der Beklagte habe sie alleine umgesetzt (ON 18.2, S. 45). Damit stehe seine Aussage aber auch in Widerspruch zu jener des Beklagten, der bei seiner Einvernahme angab, er habe F* D* mündlich gekündigt, (dann) seine Geschäftspartner darüber informiert und erst die (schriftliche) Kündigung ausgestellt, nachdem beide „ja“ gesagt hätten (ON 18.2, S. 15). Dass das Erstgericht sie nicht als ausreichend verlässlich ansah, ist nicht zu beanstanden. Auch hier ist zu bedenken, dass im Hinblick auf das Wettbewerbsverbot der relevante Unterschied zwischen Dienstgeberkündigung und Entlassung besteht. Setzte F* D* ein Verhalten, das als Entlassungsgrund erscheinen musste, und kündigte ihr Bruder sie dennoch, so verhindert der Entlassungsgrund nicht, dass er dies gerade mit dem Vorsatz tat, sie vom Wettbewerbsverbot zu befreien. Der zeitliche und personelle Zusammenhang legen solches hier durchaus greifbar nahe, sodass die Tatsachengrundlage den Rügen standhält.
4. Ausgehend von den Urteilsfeststellungen kritisiert die Rechtsrüge der Klägerinnen im Ergebnis zutreffend einerseits die Verneinung eines Vertragsverstoßes durch die Ansprache von Mitarbeitern am 10.12.2020 und andererseits die Beurteilung, Ansprüche aus der Kündigung seiner Schwester F* D* seien bereits verjährt.
4.1.1. Der Schutzzweck und die Reichweite der Konventionalstrafenvereinbarung ist aus dem vereinbarten Tatbestand durch Auslegung (§§ 914 f ABGB) zu bestimmen. Maßgebend ist dabei das jeweilige durch die Vertragsstrafe abgesicherte Gebot oder Verbot (8 ObA 72/13s).
4.1.2. Den Berufungswerberinnen ist darin beizupflichten, dass die Einschätzung, die Auslegung der Vertragsbestimmungen 7 und 8 des SPA führe im Bereich des Ansprechens von Mitarbeitern zum Abwerben zu einer Verdrängung des Verbots nach Punkt 7 durch Punkt 8 Rz 3 SPA als lex generalis, zu kurz greift. Schon nach ihrer Überschrift, aber auch nach ihrer inhaltlichen Ausgestaltung regeln die Bestimmungen 7 – „Wettbewerbsverbot“ und 8 – „Verbot der Verwertung von Unternehmensressourcen“ Verschiedenes, das sich im konkreten Lebenssachverhalt freilich überschneiden kann. So zielt das Wettbewerbsverbot klar auf das Unterlassen konkurrierender Tätigkeit iwS durch die abtretenden Gesellschafter selbst, etwa über Beteiligungen an oder Aufnahme von Dienstverhältnissen zu einem auch durch ein weit gefasstes „Fördern eines Konkurrenzunternehmens auf sonstige Weise unmittelbar oder mittelbar durch Rat und Tat“ ab, wohingegen Punkt 8 die Verwertung von dem erworbenen Unternehmen zurechenbaren Werten pönalisiert, zu denen er Geschäftsgeheimnisse und „sonstige schutzwürdige Daten“ (Rz 1), vertrauliche Informationen (Rz 2) und in Rz 3 den Kunden- und den Mitarbeiterstock zählt. Das Abwerben von Mitarbeitern widerspricht daher einerseits Punkt 8 Rz 3, wenn es auf einen Wechsel der Angesprochenen in die Dienste eines im Einflussbereich des/der abtretenden Gesellschafter stehenden Unternehmens abzielt, das, anders als in Punkt 7 kein Konkurrenzunternehmen sein muss, weil diese Vertragsbestimmung den Bestandschutz der Unternehmenswerte bezweckt und den Schaden im Verlust erfahrener Dienstnehmer sieht. Andererseits widerspricht es Punkt 7 Rz 1, wenn es einem Konkurrenzunternehmen zugute kommen soll, das nicht im Einflussbereich des/der abtretenden Gesellschafter stehen muss, weil durch diese Bestimmung die Konkurrenzierung mithilfe ehemaliger Gesellschafter verhindert werden soll und der Schaden im verminderten Unternehmenserfolg wegen Wettbewerbsvorteilen eines oder mehrerer Konkurrenten gelegen wäre.
4.1.3. Auch die Überlegung, vom Wortlaut des Punktes 8 Rz 3 SPA sei nur der Fall umfasst, dass Mitarbeiter zu einem Wechsel in ein im Einflussbereich sämtlicher abtretender Gesellschafter stehendes Unternehmen bewegt würden und ein Verstoß setze den Nachweis des Kausalzusammenhangs zwischen Abwerben und Wechsel voraus, steht mit dem Vertragstext nicht in Einklang. Ersteres Verständnis nähme der Bestimmung faktisch jeden Anwendungsbereich, weil zu den abtretenden Gesellschaftern nicht nur die Eltern und drei volljährige Kinder der Familie, sondern auch ein Cousin und eine weitere Person - ob es sich dabei um eine weitere Cousine oder aber um die Gattin des Cousins handelt, ist im Verfahren nicht klar – zählen, so dass die verpönten Handlungen schon nicht mehr vertragswidrig wären, wenn nur einer dieser Personen kein Einfluss auf das so von den Unternehmensressourcen profitierende Unternehmen zukäme. Grammatikalisch ist dieses enge Ergebnis auch nicht gedeckt, richtet sich das Verbot der Verwertung von Unternehmensressourcen doch dem allgemeinen Sprachgebrauch entsprechend mit der Formulierung „die abtretenden Gesellschafter sind../werden../verpflichten sich…“ klar an jeden einzelnen von ihnen und verlangt nicht ein Zusammenwirken aller zum Verstoß, sodass auch das Possessivpronomen „ihrem“ dieser Formulierung entspricht und nicht „aller“ meint. Synonym für „bewegen“ sind nach Duden (https://www.duden.de/synonyme/bewegen_bewegt; 23.12.2025) in der hier relevanten Bedeutung anregen, anstoßen, Impulse geben, in die Wege leiten, in Gang bringen, initiieren; sowohl eine Bedeutung, die auf einen Erfolg – etwa den Wechsel –, als auch eine, die bloß auf die Initiative – das Ansprechen – abstellt, ist vom Wortlaut gedeckt. Soll die Klausel als Richtlinie für das Verhalten der abtretenden Gesellschafter dienen – wovon bei solchen Nebenpflichten eben auszugehen ist -, liegt bei objektiver Betrachtung der Fokus auf deren Tätigkeit, sodass bereits das Initiieren des Wechsels, daher das Ansprechen, vom Verbot erfasst ist.
4.1.4. Die festgestellte Vorstellung der Konkurrentin P* D* Q* GmbH am 10.12.2020 (deren Anteile bereits am Vortag weitaus überwiegend an die abtretenden Gesellschafterinnen iSd SPA abgetreten worden waren) samt Verheißung eines höheren Einkommens und besserer Arbeitsbedingungen verstieß daher gleichzeitig gegen Punkt 7 Rz 1, weil sie die Konkurrentin förderte, und gegen Punkt 8 Rz 3 SPA, weil sie Mitarbeiter zu einem Wechsel in die Dienste eines im Einflussbereich der abtretenden Gesellschafterinnen stehenden Unternehmens bewegte und damit den Mitarbeiterbestand zu verwerten suchte.
4.1.5. Eine Vertragsstrafe ist ein für einen definierten Anlassfall vereinbarter pauschalierter Schadenersatz, der einerseits den Schuldner zur korrekten Erfüllung seiner Vertragspflichten veranlassen und andererseits dem vereinfachten Ausgleich der dem Gläubiger aus einer trotzdem erfolgten Vertragsverletzung erwachsenden Nachteile durch Pauschalierung seines Schadenersatzanspruchs dienen soll (RS0032072 [T7]; RS0032013 [T7]).
Bereits das Erstgericht wies zutreffend darauf hin, dass eine Konventionalstrafenvereinbarung – abgesehen von der hier nicht relevanten Sittenwidrigkeit der Hauptverpflichtung - nur dann gegen die guten Sitten verstößt, wenn ihre Zahlung das wirtschaftliche Verderben des Schuldners herbeiführen oder seine wirtschaftliche Bewegungsfreiheit übermäßig beeinträchtigen könnte oder wenn (etwa) schon bei einer nur geringfügigen Fristüberschreitung eine hohe Strafe verwirkt sein sollte. Es muss ein offensichtlich unbegründeter Vermögensvorteil für den Gläubiger vorliegen, der dem Rechtsgefühl aller billig und gerecht Denkenden widerspricht oder gegen oberste Rechtsgrundsätze verstößt (RIS Justiz RS0016560). Davon kann hier keine Rede sein. Eine „untergeordnete“ Rolle des Beklagten im Unternehmen ist im Hinblick auf seine Geschäftsführertätigkeit nicht nachvollziehbar. Dass man den Erwerber seines Unternehmensanteils nicht nachträglich um die Früchte seines Erwerbs bringen sollte, entspricht dem Rechtsgefühl aller billig und gerecht Denkenden.
4.1.6. Bei Übermäßigkeit ist eine Konventionalstrafe nach dem Grundsatz der Billigkeit zu reduzieren. Übermäßigkeit im Sinn des § 1336 Abs 2 ABGB liegt insbesondere dann vor, wenn der erlittene Schaden unverhältnismäßig kleiner ist als der bedungene Vergütungsbetrag (RS0032138; vgl auch RS0032156 [T2]). Sie gebührt aber grundsätzlich auch dann, wenn kein oder ein geringerer Schaden eingetreten ist (RS0032103). Die Vertragsstrafe darf den Schaden übersteigen, ohne dass sie aus diesem Grund gekürzt werden darf; dieser – den Schaden übersteigende – Betrag hat funktionell die Aufgabe, das Ex-ante-Gläubigerinteresse auszugleichen (RS0032156 [T3]). Ist durch eine Vertragsverletzung (noch) kein realer – materieller oder immaterieller – Schaden eingetreten, so ist der Mäßigung einer Konventionalstrafe der im Zeitpunkt deren Vereinbarung bei einer Ex-ante-Betrachtung als möglich denkbare Schaden zugrundezulegen (RS0112216). Wenn noch kein Schaden eingetreten ist, ist die Prüfung der Verhältnismäßigkeit der Konventionalstrafe auf den Zeitpunkt deren Vereinbarung und auf den damals als Folge einer allfälligen Vertragsverletzung möglichen Schaden zu beschränken (RS0112216 [T5]). Der Kläger ist nicht damit behauptungs- und beweisbelastet, dass der eingetretene Schaden die Konventionalstrafe erreiche; vielmehr liegt es am Beklagten, einen tatsächlich eingetretenen niedrigeren Schaden zu behaupten und nachzuweisen (RIS Justiz RS0032156 [T5]).
Ein Schaden und dessen Höhe aus dem Abwerbeversuch sind nicht festgestellt. Gemessen an der aus den Feststellungen offenbaren Professionalität, mit der der Beklagte am 10.12.2020 gemeinsam mit einem ehemaligen Bauleiter immerhin 10 bis 15 Mitarbeiter abzuwerben versuchte, erscheint die Konventionalstrafe auch für diesen Verstoß nicht als unverhältnismäßig hoch, war doch bei Erfolg der Bemühungen ein Schaden durch Verlust einer Vielzahl von Mitarbeitern zumindest in dieser Höhe zu erwarten.
4.2.1. Die vom Erstgericht unter Hinweis auf den Umstand, dass die Konventionalstrafe unabhängig davon zustehen kann, ob tatsächlich ein Schaden eingetreten ist, gewonnene Einschätzung, in diesem Fall reiche die Kenntnis der verbotswidrigen Handlung, um die Verjährungsfrist in Gang zu setzen, weshalb hier Ansprüche aus der Kündigung der Schwester, um sie vom Wettbewerbsverbot zu befreien und ein Engagement im Konkurrenzunternehmen zu ermöglichen, bereits drei Jahre nach Kenntnisnahme von der Kündigung durch die Klägerin verjährt seien, übersieht, dass die Verjährungsfrist nach § 1489 ABGB mit dem Zeitpunkt zu laufen beginnt, in dem der Ersatzberechtigte sowohl den Schaden als auch den Ersatzpflichtigen soweit kennt, dass eine Klage mit Aussicht auf Erfolg erhoben werden kann. Maßgeblich ist, ob dem Geschädigten objektiv alle für das Entstehen des Anspruchs maßgebenden Tatumstände bekannt waren. Der den Anspruch begründende Sachverhalt muss dem Geschädigten zwar nicht in allen Einzelheiten bekannt sein, aus den bekannten Umständen muss aber schlüssig ein Zusammenhang zwischen einem Fehlverhalten oder einer Pflichtverletzung des Schädigers und dem Schaden hergestellt werden können. Dem Geschädigten muss neben dem Schaden der gesamte seinen Anspruch begründende Sachverhalt soweit bekannt ist, dass er eine Klage mit Aussicht auf Erfolg erheben kann. Bloße Mutmaßungen über die angeführten Umstände genügen aber nicht. (RIS Justiz RS0034524 [T 6]; RS0034378; RS0034547; RS0034366; RS0034512). Das wird dann, wenn die Konventionalstrafe auch ohne einen tatsächlichen Schadenseintritt zusteht, zwingend vor der Kenntnis eines Schadens sein – nicht aber vor Kenntnis des anspruchsbegründenden Sachverhalts so weit, dass eine Klage erhoben werden kann. Die Kündigung der Schwester F* D* ist im Hinblick auf Punkt 7 Rz 1 SPA nur deshalb problematisch, weil der Beklagte sie nach den Feststellungen aussprach, um sie vom Konkurrenzverbot zu befreien und ihr die Möglichkeit zu eröffnen, sich in der P* D* Q* GmbH zu engagieren – und er so das Konkurrenzunternehmen förderte. Aus der Kündigung alleine ist dieser anspruchsbegründende Sachverhalt aber noch nicht zu erkennen.
Die Behauptungs- und Beweislast für die die Verjährung begründenden Umstände trifft denjenigen, der die Verjährungseinrede erhebt (RIS Justiz RS0034456 [T4]). Der Beklagte brachte nur zur Kenntnis der Klägerinnen von der Kündigung vor, nicht aber zur für den Beginn der Verjährungsfrist maßgeblichen Kenntnis der damit verfolgten Förderung des Konkurrenzunternehmens. Insofern verfehlt die Verjährungseinrede ihr Ziel. Die Feststellung, wonach T* bereits als er von der Kündigung F* D* erfahren habe, geglaubt habe, dass sie nur erfolgt sei, um das Wettbewerbsverbot des Punkte 7 Rz 1 SPA zu umgehen, erweist sich daher tatsächlich als überschießend. Sie bliebe aber auch deshalb ohne Relevanz, weil in diesem Glauben zu diesem Zeitpunkt kaum mehr zu sehen ist als eine bloße Mutmaßung, die die Verjährungsfrist noch nicht auslöst, und weil dem Beklagten hier nicht die Befreiung der Schwester vom Wettbewerbsverbot, sondern die Förderung der Konkurrentin vorgeworfen wird.
4.2.2. Mit der Kündigung seiner Schwester, um sie vom Wettbewerbsverbot zu befreien und ihr ein Engagement im Konkurrenzunternehmen zu ermöglichen, förderte der Beklagte nicht nur seine Schwester, sondern auch die Konkurrentin und verstieß damit selbst gegen Punkt 7 Rz 1 SPA. Auch hier erscheinen weder die Hauptverpflichtung – die Förderung von Konkurrenzunternehmen zu unterlassen -, noch deren Strafbewehrung sittenwidrig und auch die vom Beklagten eingewendeten Mäßigungskriterien vermögen nicht zu überzeugen. Die Rechtfertigung des „Vermögensvorteils“ liegt im vertraglich pauschalierten Schadenersatz für vertragswidriges Handeln, nicht in der Kaufpreiszahlung. Dass die Mehrzahl an Vertragsverstößen dazu führt, dass die Konventionalstrafe insgesamt den dem Beklagten zugeflossenen Verkaufserlös übersteigt, bildet kein Billigkeitskriterium für deren Mäßigung, stehen dieser Höhe doch mehrere, durchaus schwerwiegende Vertragsverstöße gegenüber. Ob ein mit F* D* Beteiligung an der Konkurrentin verbundener Schaden der Klägerinnen in der Höhe der (einzelnen) Konventionalstrafe zu erwarten war, ist schon mangels Vorbringens des behauptungspflichtigen Beklagten (RIS Justiz RS0032195) im erstinstanzlichen Verfahren nicht zu vertiefen. Die unsubstantiierte Behauptung, den Klägerinnen sei kein erweislicher Schaden durch die geschilderten Handlungen eingetreten, verschiebt nicht die Beweislast für den die Konventionalstrafe übersteigenden Schaden auf die Klägerinnen.
5. Über die Berufung der Klägerinnen ist das angefochtene Urteil daher dahin abzuändern, dass der Beklagte auch zur Leistung der vereinbarten Konventionalstrafe für die beiden weiteren genannten Verstöße verpflichtet wird. Für den vierten behaupteten Verstoß ist die Abweisung hingegen zu bestätigen.
6. Ein Anspruch auf Schadenersatz wird erst mit der zahlenmäßig bestimmten Geltendmachung durch Mahnung, Klage oder Klageerweiterung fällig, sodass Verzugszinsen – auch nach § 456 UGB – erst ab diesem Zeitpunkt mit Erfolg gefordert werden können (RIS Justiz RS002339 [T6]). Da es sich um eine empfangsbedürftige Willenserklärung handelt (RIS Justiz RS0024386), ist der Zugang der Mahnung, im Fall der Klage also deren Zustellung maßgeblich (8 Ob 88/25m uva). Nach dem Akteninhalt wurde die Klage dem Beklagten am 30. 1. 2024 zugestellt, sodass der Zinsenlauf hinsichtlich des Berufungsgegenstandes mit diesem Tag anzusetzen und das Zinsenmehrbegehren abzuweisen ist. Ein Eingriff in die Rechtskraft ist dem Berufungsurteil verwehrt, weshalb der Spruch eine Zinsenstaffel enthält.
7. Die Abänderung zieht eine geänderte Kostenentscheidung nach sich, die auf § 43 Abs 1 ZPO gründet. Der mit insgesamt zu drei Viertel unterlegene Beklagte hat den Klägerinnen die Hälfte ihrer Vertretungskosten (netto EUR 8.903,97 zzgl. USt.) und drei Viertel der Barauslagen (EUR 3.901,50) zu ersetzen. Über die berechtigten Einwendungen des Beklagten sind dabei die Urkundenübermittlung vom 8.5.2024 und die Mitteilung vom 11.2.2025 als nicht zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig nicht zu honorieren, weil nicht zu sehen ist, weshalb die Urkunden nicht bereits mit den übrigen Urkunden mit vorbereitendem Schriftsatz vom 17.4.2024 elektronisch vorgelegt und auch die Adresse des Zeugen bereits bekanntgegeben hätte werden können. Der Protokollsberichtigungsantrag ist nicht zu honorieren, weil keine sinnstörenden Fehler vorlagen, die Bedeutung vielmehr offenkundig war (vgl. Obermaier, Kostenhandbuch 4 Rz 1.250).
Die Entscheidung über die Kosten des Berufungsverfahrens gründet auf den §§ 50, 43 Abs 1 ZPO. Der zu zwei Dritteln unterlegene Beklagte hat den Klägerinnen ein Drittel der Vertretungskosten (netto EUR 1.249,28 zzgl. USt.) und zwei Drittel der Pauschalgebühr (EUR 6.195,93) zu ersetzen.
8. Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, weil den zu lösenden Rechtsfragen keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukommt.
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