Das Oberlandesgericht Innsbruck als Berufungsgericht hat durch die Senatspräsidentin des Oberlandesgerichts Dr. Berchtold als Vorsitzende sowie die Richterin des Oberlandesgerichts Mag. Dr. Tangl und den Richter des Oberlandesgerichts Mag. Ortner als weitere Mitglieder des Senats in der Rechtssache der klagenden Partei Mag. A* als Masseverwalter im Konkurs über das Vermögen der B* GmbH, vertreten durch Stock Endstrasser Rechtsanwälte in 6370 Kitzbühel, wider die beklagte Partei C* GmbH, vertreten durch Pressl Endl Heinrich Bamberger Rechtsanwälte GmbH in 5020 Salzburg, wegen EUR 18.979,39 s.A. über die Berufung der beklagten Partei (Berufungsinteresse EUR 18.979,39 s.A.) gegen das Urteil des Landesgerichts Innsbruck vom 13.11.2025, **, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
I . Der Berufung wird Folge gegeben und die angefochtene Entscheidung dahin abgeändert , dass sie zu lauten hat:
„1. Das Klagebegehren , die von der Insolvenzschuldnerin B* GmbH am 30.06.2023 an die beklagte Partei geleistete Zahlung in Höhe von EUR 18.979,39 sei gegenüber den Gläubigern im Konkursverfahren der B* GmbH, ** Landesgericht Innsbruck, rechtsunwirksam, und die beklagte Partei sei schuldig, der klagenden Partei zu Handen der Klagsvertreter EUR 18.979,39 samt Zinsen in Höhe von 9,2 % Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 18.07.2024 binnen 14 Tagen zu zahlen, wird abgewiesen .
2. Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei zu Handen ihrer Vertreter die mit EUR 6.047,82 (davon EUR 1.007,97 USt) bestimmten Prozesskosten binnen 14 Tagen zu ersetzen.“
II. Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei zu Handen ihrer Vertreter die mit EUR 3.720,42 (davon EUR 370,07 USt und EUR 1.500,-- Pauschalgebühr) bestimmten Kosten des Berufungsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.
III. Die Revision ist nicht zulässig .
Entscheidungsgründe:
Der Kläger ficht eine von der B* GmbH (in Folge: Insolvenzschuldnerin) vorgenommene Zahlung an die Beklagte nach §§ 30, 31 IO an. Alleinige Gesellschafterin der Schuldnerin ist die D* GmbH. Mit am 07.07.2023 bei Gericht eingelangter Eingabe vom 05.07.2023 beantragte die Insolvenzschuldnerin die Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Mit Beschluss des Insolvenzgerichts vom 25.07.2023 zu ** wurde dieses eröffnet. Die Insolvenzschuldnerin betrieb ein Entsorgungsunternehmen. Zwischen ihr und der Beklagten bestand eine langjährige Geschäftsbeziehung. Die Beklagte vermietete der Insolvenzschuldnerin Baumaschinen samt Zubehör für eine Baustellendeponie in **.
Für April 2023 übermittelte die Beklagte der Insolvenzschuldnerin am 08.05.2023 folgende Mietrechnungen:
- Rechnung ** über EUR 8.241,60
- Rechnung ** über EUR 1.140,49
- Rechnung ** über EUR 5.332,80
- Rechnung ** über EUR 3.030,--
- Rechnung ** über EUR 1.212,--
Die Rechnungen wurden von der Insolvenzschuldnerin nicht innerhalb des in den Rechnungen festgelegten Zahlungsziels von 10 Tagen bezahlt. Die Beklagte mahnte diese Beträge in der Folge und forderte die Insolvenzschuldnerin auf, die Rechnungen zu begleichen. Am 30.06.2023 bezahlte die Insolvenzschuldnerin die Rechnungsbeträge zuzüglich Rückführungsspesen und Bearbeitungskosten in Höhe von insgesamt EUR 18.979,39.
Sämtliche Rechnungen, die die Beklagte während ihrer laufenden Geschäftsbeziehung an die Schuldnerin gelegt hatte, wurden von der Insolvenzschuldnerin grundsätzlich mittels Bankeinzugs bezahlt. Hinsichtlich der klagsgegenständlichen Rechnungen der Beklagten für April 2023 schlugen die Bankeinzüge mangels Deckung fehl.
Im Juni 2023 hatte die Insolvenzschuldnerin gegenüber der Beklagten offene Verbindlichkeiten in Höhe von insgesamt EUR 99.612,60. Der Geschäftsführer der Insolvenzschuldnerin teilte einem für die Insolvenzschuldnerin zuständigen Mitarbeiter der Beklagten zu einem nicht näher feststellbaren Zeitpunkt mit, dass die Insolvenzschuldnerin diesen Betrag nicht auf einmal bezahlen könne.
Der für Finanzen zuständige Prokurist der Beklagten erfuhr am 17.05.2023, dass die Bankeinzüge hinsichtlich der Rechnungen für April 2023 fehlschlugen. Daraufhin nahm zunächst eine Mitarbeiterin der Beklagten telefonisch mit der Buchhalterin der Insolvenzschuldnerin Kontakt auf. In weiterer Folge mahnte die Debitorenbuchhalterin der Beklagten die offenen Rechnungen gegenüber der Insolvenzschuldnerin ein. Darüber hinaus wurde der bei der Beklagten für die Insolvenzschuldnerin zuständige Mitarbeiter angewiesen, zur Insolvenzschuldnerin hinzufahren und Druck auszuüben, damit die offenen Rechnungen bezahlt werden. Zusätzlich wurden auch mehrere E-Mails an die Insolvenzschuldnerin verschickt, um Druck auszuüben, damit die offenen Rechnungen bezahlt werden.
Unter anderem übermittelte der für die Insolvenzschuldnerin zuständige Mitarbeiter der Beklagten dem Geschäftsführer der Insolvenzschuldnerin am 12.06.2023 ein E-Mail mit einer aktuellen OP-Liste mit offenen Forderungen der Beklagten gegenüber der Insolvenzschuldnerin in Höhe von insgesamt EUR 99.612,60 und forderte den Geschäftsführer auf, den Klagsbetrag „als erstes und dringend zu bezahlen“.
Am 13.06.2023 übermittelte eine andere Mitarbeiterin der Beklagten nochmals ein E-Mail mit der OP-Liste an den Geschäftsführer der Insolvenzschuldnerin und forderte ihn wiederum auf, den Klagsbetrag noch im Laufe der Woche vom 13.06.2023 zu bezahlen.
Am 29.06.2023 übermittelte der für die Insolvenzschuldnerin zuständige Mitarbeiter der Beklagten dem Geschäftsführer der Insolvenzschuldnerin einen firmeninternen E-Mail-Verlauf sowie die OP-Liste. In dieser OP-Liste waren die Rechnungsbeträge und Rückleitungsspesen in Höhe des Klagsbetrages nunmehr gelb markiert und weitere Rechnungsbeträge in Höhe von insgesamt EUR 11.036,70 waren blau markiert.
Der übermittelte E-Mail-Verlauf wies auszugsweise nachstehenden Inhalt auf:
„[…] Zur Info.
Danke!
[…]
Hallo [...]
„gelb" muss diesen Freitag am Konto sein.
„Blau“ muss kommende Woche unbedingt am Konto sein. […]“
Am 30.06.2023 übermittelte der für die Insolvenzschuldnerin zuständige Mitarbeiter der Beklagten dem Geschäftsführer der Insolvenzschuldnerin nochmals einen firmeninternen E-Mail-Verlauf sowie die OP-Liste. In dieser waren die Rechnungsbeträge und Rückleitungsspesen in Höhe des Klagsbetrages wieder gelb markiert. Weitere Rechnungsbeträge in Höhe von insgesamt EUR 11.036,70 waren blau markiert.
Dieser übermittelte E-Mail-Verlauf wies auszugsweise nachstehenden Inhalt auf:
„Hallo [...]
Bitte um Erledigung !!!!!!!!!!!!!!!!
[…]
wie besprochen, nochmals die OP-Liste im Excel-Format anbei.
Wir müssen bis Montag unbedingt in Summe die 30.016,09 € am Konto haben, bevor die Leitungssitzung beginnt.
Die 18.979,39 € sind […] aktuell derzeit noch nicht am Konto.
Bitte sprich nochmals mit dem Kunden, so dass wir für den Rest von 11.036,70 € noch ein Zahlungsavis erhalten.
Danke […]“
Zu einem nicht näher feststellbaren Zeitpunkt Ende Juni 2023 übermittelte der Geschäftsführer der Insolvenzschuldnerin der Beklagten ein Schreiben vom 27.06.2023 mit auszugsweise nachstehendem Inhalt:
„[…] Mit gestrigem Tag haben wir mit der D* GmbH ein Sanierungsverfahren ohne Eigenverwaltung beantragt.
Diese Firma ist eine eigenständige Firma, die operativ schon seit längerem nicht mehr tätig ist. Wir haben hier 35 Mitarbeiter beschäftigt, die an die operative Firma, die B* GmbH verliehen worden sind.
Alle Dienstnehmer werden ab sofort von B* GmbH übernommen.
Das operative Tagesgeschäft der B* GmbH geht normal weiter und ist von keinen Beeinträchtigungen betroffen. [...]“
Dieses Schreiben war für die Beklagte nicht weiter von Bedeutung. Sie war aufgrund dieses Schreibens weder beruhigt noch beunruhigt.
Die Insolvenzschuldnerin hatte im Zeitpunkt der klagsgegenständlichen Zahlung vom 30.06.2023 an die Beklagte nicht nur gegenüber der Beklagten offene Verbindlichkeiten, sondern auch gegenüber anderen Geschäftspartnern und Lieferanten. Die Insolvenzschuldnerin war jedoch nicht in der Lage, alle offenen Verbindlichkeiten zu bezahlen, weshalb sie nur jene Gläubiger bezahlte, die besonders „lästig“ waren.
Die von der Beklagten weiters geforderten und bis 03.07.2023 zu bezahlenden EUR 11.036,70 bezahlte die Insolvenzschuldnerin nicht mehr. Daraufhin wurden die von der Insolvenzschuldnerin gemieteten Baumaschinen am 07.07.2023 von der Beklagten abgeholt.
Mit der Zahlung der Schuldnerin am 30.06.2023 an die Beklagte kam es dem Geschäftsführer der Insolvenzschuldnerin darauf an, die Beklagte vor anderen Gläubigern zu begünstigen, weil die beklagte Partei sie bereits wiederholt zur Zahlung aufgefordert hatte und die Schuldnerin wusste, dass die Beklagte ansonsten die von ihr gemieteten Baumaschinen, welche die Insolvenzschuldnerin für den Fortbetrieb ihres Unternehmens und zur Verhinderung der Insolvenzeröffnung dringend benötigte, abholen würde.
Der Sachverhalt ist im Berufungsverfahren nicht strittig.
Mit der am 22.07.2024 beim Landesgericht Innsbruck eingebrachten Klage focht der Klägerdie am 30.06.2023 geleistete Zahlung in Höhe von insgesamt EUR 18.979,39 unter Berufung auf § 30 Abs 1 Z 3 IO und § 31 Abs 1 Z 2 IO an.
Er brachte vor, die Insolvenzschuldnerin sei jedenfalls seit Jänner 2023 zahlungsunfähig bzw insolvenzrechtlich relevant überschuldet gewesen. Sie habe zum 31.12.2021 einen Bilanzgewinn von EUR 607.410,-- aufgewiesen. Dieser habe aus einem Gewinnvortrag in Höhe von EUR 540.236,-- und einem Jahresgewinn von EUR 67.174,-- resultiert. Im Jahr 2022 sei ein Jahresverlust von EUR 2.501.000,01 verbucht worden. Das Eigenkapital habe sich zunächst von EUR 747.277,-- auf dann -EUR 1,753.737,-- reduziert. Auch die Verbindlichkeiten hätten sich im Jahr 2022 von EUR 5,5 Mio auf EUR 11 Mio verdoppelt.
Die Insolvenzschuldnerin und die Beklagte seien jahrelang in einer geschäftlichen Beziehung zueinander gestanden. Die Beklagte habe, nachdem Abbuchungen im Mai 2023 nicht mehr vorgenommen worden seien, bei der Insolvenzschuldnerin massiv interveniert, die offenen Verbindlichkeiten zu bezahlen. Die Situation habe sich massiv verschärft, als über die Alleingesellschafterin ein Insolvenzverfahren eröffnet worden sei. Das sei der Beklagten bekannt gewesen, woraufhin sie den Geschäftsführer der Schuldnerin wegen der offenen Rechnungen massiv unter Druck gesetzt habe.
Die Beklagte habe im Zeitpunkt der angefochtenen Zahlung Kenntnis von der Zahlungsunfähigkeit bzw insolvenzrechtlich relevanten Überschuldung der Insolvenzschuldnerin gehabt, jedenfalls hätte ihr diese aber in Anbetracht der jahrelangen Geschäftsbeziehung bekannt sein müssen. Die Zahlungen seien in der zumindest in Kauf genommenen Intention, die Beklagte gegenüber anderen Gläubigern zu begünstigen, erfolgt. Das sei der Beklagten auch bewusst gewesen, da sie die Schuldnerin massiv zur zumindest teilweisen Zahlung der offenen Verbindlichkeiten gedrängt habe. Darüber hinaus seien die Zahlungen auch in Benachteiligungsverbot der übrigen Gläubiger erfolgt, weil es der Schuldnerin durch die Zahlungen darum gegangen sei, den Geschäftsbetrieb aufrechtzuerhalten und sie naturgemäß in Kauf genommen habe, dass dadurch die übrigen Gläubiger benachteiligt werden. Auch das sei der Beklagten bekannt gewesen.
Die Beklagte bestritt, beantragte Klagsabweisung und wendete ein, der Umstand, dass die angefochtene Zahlung nur wenige Tage vor dem Insolvenzeröffnungsantrag geleistet worden sei, begründe noch keine Begünstigung. Die Zahlungsunfähigkeit bzw insolvenzrechtlich relevante Überschuldung im Zeitpunkt der angefochtenen Zahlung werde bestritten.
Im Übrigen habe die Beklagte die Insolvenzschuldnerin keineswegs wegen der Zahlung der angefochtenen Beträge bedrängt. Vielmehr sei ihr die prekäre finanzielle Situation der Insolvenzschuldnerin bis zuletzt nicht bewusst gewesen. Der klagsgegenständliche Betrag sei nach erfolgter Mahnung, aber noch vor Klags- oder Exekutionsführung bezahlt worden. Die Beklagte sei keine Großgläubigerin, sondern gewöhnliche Geschäftspartnerin der Insolvenzschuldnerin gewesen. Die Insolvenzschuldnerin habe ihr noch drei Tage vor der klagsgegenständlichen Zahlung schriftlich versichert, dass das operative Tagesgeschäft von keinen Beeinträchtigungen betroffen sei und die bestehende Geschäftsbeziehung in gewohnter Weise und Qualität aufrecht erhalten werde. Sie habe daher weder von einer Begünstigung noch von der Zahlungsunfähigkeit bzw insolvenzrechtlich relevanten Überschuldung der Insolvenzschuldnerin gewusst noch habe ihr diese bekannt sein müssen. Ebensowenig sei sie verpflichtet gewesen, Nachforschungen anzustellen.
Mit dem angefochtenen Urteil sprach das Erstgericht aus, dass die von der Insolvenzschuldnerin geleistete Zahlung in Höhe von EUR 18.979,39 gegenüber den Gläubigern im Konkursverfahren rechtsunwirksam sei und verpflichtete die Beklagte zur Zahlung von EUR 18.979,39 samt Zinsen in Höhe von 9,2 % Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 18.07.2024 sowie zum Ersatz der Prozesskosten.
In der rechtlichen Beurteilung vertrat das Erstgericht nach allgemeinen Ausführungen zu den Anfechtungstatbeständen der §§ 30 und 31 IO den Standpunkt, die Begünstigungsabsicht der Insolvenzschuldnerin sei zu bejahen. Die Beklagte argumentiere, dass sie als gewöhnliche Geschäftspartnerin und im Hinblick auf das Informationsschreiben wegen der Insolvenzeröffnung über die Alleingesellschafterin der Insolvenzschuldnerin nicht verpflichtet gewesen sei, Nachforschungen anzustellen. Der Sorgfaltsmaßstab möge bei „bloßen“ Geschäftspartnern zwar ein anderer sein als bei Großgläubigern. Dennoch wäre es in Anbetracht der beträchtlichen Verbindlichkeiten der Insolvenzschuldnerin gegenüber der Beklagten in Höhe von knapp EUR 100.000,-- auch einem „gewöhnlichen“ Geschäftspartner möglich und zumutbar gewesen, sich zumindest beim Geschäftsführer der Schuldnerin hinsichtlich der Zahlungsfähigkeit, offener Forderungen und vorhandener liquider Mitteln zu erkundigen, dies insbesondere im Hinblick darauf, dass die Insolvenzschuldnerin trotz mehrfacher Urgenzen einige Zeit lang auch zur Begleichung bloß eines Fünftels der insgesamt aushaftenden Forderungen offensichtlich nicht mehr im Stande gewesen sei.
Dem für die Insolvenzschuldnerin zuständigen Mitarbeiter der Beklagten sei aufgrund der entsprechenden Mitteilung des Geschäftsführers der Insolvenzschuldnerin bekannt gewesen, dass die Insolvenzschuldnerin nicht in der Lage sei, die gesamten offenen Verbindlichkeiten auf einmal zu bezahlen. Dennoch habe die Beklagte massiv interveniert, um auf die Insolvenzschuldnerin Druck auszuüben, damit diese zumindest den Klagsbetrag bezahle. In Anbetracht dieser Umstände hätte die Beklagte bei gehöriger Sorgfalt jedenfalls wissen müssen, dass die Insolvenzschuldnerin diesen Teilbetrag nur geleistet habe, weil die Beklagte sie trotz der ihr bekannten Zahlungsschwierigkeiten zur Zahlung gedrängt habe und der Geschäftsführer der Insolvenzschuldnerin mit der Zahlung habe erreichen wollen, dass die Beklagte die Baumaschinen nicht abhole, er sie also vor anderen Gläubigern habe begünstigen wollen.
Da die übrigen Voraussetzungen (Befriedigungstauglichkeit, Gläubigerbenachteiligung) nicht strittig seien, sei der Anfechtungstatbestand nach § 30 Abs 1 Z 3 IO erfüllt. Auf den Anfechtungstatbestand nach § 31 Abs 1 Z 2 erster Fall IO sei daher nicht weiter einzugehen. Der Beginn des Zinsenlaufs mit 18.07.2024 und die Höhe der gesetzlichen Zinsen gemäß § 456 UGB seien von der Beklagten nicht substantiiert bestritten.
Gegen diese Entscheidung richtet sich die rechtzeitige Berufung der Beklagten, die unter Ausführung einer Rechtsrüge beantragt, der Berufung im Sinne einer vollinhaltlichen Klagsabweisung Folge zu geben, hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
In der rechtzeitigen Berufungsbeantwortung beantragt der Kläger, dem Rechtsmittel den Erfolg zu versagen.
Die Berufung, über die gemäß § 480 Abs 1 ZPO in nichtöffentlicher Sitzung zu entscheiden war, ist berechtigt :
1.1. Die Beklagte argumentiert in ihrer Rechtsrüge , die rechtliche Beurteilung des Erstgerichts sei unrichtig und widersprüchlich. Es werfe ihr einerseits vor, nicht ausreichende Korrespondenz mit dem Geschäftsführer der Schuldnerin geführt zu haben, andererseits aber, dass sie massiv interveniert habe. Das habe das Erstgericht zur Annahme veranlasst, dass schon allein die Tatsache der Intervention darauf schließen lasse, dass die Beklagte hätte wissen müssen, dass die Insolvenzschuldnerin in Begünstigungsabsicht geleistet habe. Das Erstgericht kritisiere also sowohl, dass es zu wenig als auch zu viel Kontakt mit dem Geschäftsführer der Schuldnerin gegeben habe. Die Rechtsansicht sei außerdem falsch. Bei einem außenstehenden Gläubiger sei hinsichtlich der Annahme einer Erkundigungsobliegenheit Zurückhaltung angebracht. Selbst die vom Erstgericht geforderten Nachforschungen beim Geschäftsführer der Schuldnerin hätten im Hinblick auf dessen Mitteilung vom 27.6.2023 nicht dazu geführt, dass die Beklagte von einer Zahlungsunfähigkeit hätte ausgehen müssen. Außerdem habe der Geschäftsführer der Gemeinschuldnerin mehrfach ausgesagt, dass er am 30.6.2023 noch von einem erfolgreichen „Turnaround“ ausgegangen sei. Der Beklagten sei daher keine fahrlässige Unkenntnis der Begünstigungsabsicht bzw. Zahlungsunfähigkeit anzulasten.
1.2. Weiters rügt die Beklagte das Fehlen folgender Feststellungen als sekundären Mangel.
„Noch am 30.06.2023 ging der Geschäftsführer der Gemeinschuldnerin davon aus, dass das schuldnerische Unternehmen den Turnaround noch schaffen werde. Zu diesem Zeitpunkt gab es mit diversen Firmen und Lieferanten Gespräche bezüglich Ratenzahlungsvereinbarungen. Aus diesem Grund hat der Geschäftsführer der Gemeinschuldnerin auch das Schreiben vom 27.06.2023 so formuliert, wie er es formuliert hat. Wenn der Geschäftsführer der Insolvenzschuldnerin nach dem 27.06.2023 mit den Lieferanten ein Gespräch geführt hat (was laufend der Fall war), wurde stets versucht, eine gemeinsame Lösung zu finden. Wenn er mit seinen Geschäftspartnern und Lieferanten gesprochen hat, hat er diesen den Eindruck vermittelt, dass er der Ansicht ist, dass es noch weitergehen werde und die offenen Forderungen zu einem späteren Zeitpunkt auch zur Gänze bezahlt werden können.“
Im Geschäftsbetrieb der beklagten Partei ist es nicht unüblich, dass zwei Monatsmieten offen aushaften. Erst, wenn Mietzinse länger als zwei Monate offen aushaften, wird in dem monatlich stattfindenden „Außenstandsmeeting“ die weitere Vorgehensweise besprochen und allenfalls die Geschäftsbeziehung mit dem Kunden beendet. Die Schuldnerin war eine langjährige gute Kundin der beklagten Partei und ihr Geschäftsführer war als seriöser Geschäftsmann bekannt, sodass keine Veranlassung bestand, im konkreten Fall von dieser Vorgehensweise abzuweichen. Seitens der Kreditversicherung der beklagten Partei werden Kunden sogar erst ab einem Zahlungsrückstand von 4 Monaten als problematisch angesehen.“
2.1.Die geltend gemachten Feststellungsmängel liegen nicht vor, weil die Beklagte kein entsprechendes Vorbringen erstattet hat (vgl RS0053317 [T2]).
2.2.Das Vorliegen der Zahlungsunfähigkeit (vgl dazu RS0064528) wurde schon in erster Instanz nur unsubstantiiert bestritten (vgl RS0039927, RS0040110). Die Berufungswerberin führt zu diesem selbständigen Rechtsgrund (RS0043338) auch nichts aus. Dass die Beklagte nicht in Kenntnis der Zahlungsunfähigkeit war, ist im Berufungsverfahren unstrittig.
2.3.War dem Anfechtungsgegner die Zahlungsunfähigkeit der Gemeinschuldnerin nicht bekannt und musste sie ihm auch nicht bekannt sein, so ist auch die Kenntnis oder verschuldete Unkenntnis einer allfälligen Begünstigungsabsicht ausgeschlossen. Das gleiche gilt für die vom Kläger behauptete Kenntnis einer allfälligen Benachteiligungsabsicht der Gemeinschuldnerin (RS0111463). Kennt der Begünstigte aber die zumindest aktuell drohende (60-Tage-Vorfrist) oder schon bestehende Insolvenzreife des Schuldners, so indiziert dies auch seine fahrlässige Unkenntnis von einer Begünstigungsabsicht (1 Ob 156/05f; 6 Ob 222/18t).
Die Frage, ob dem befriedigten Gläubiger die Begünstigungsabsicht des Gemeinschuldners bekannt sein musste, ist zu bejahen, wenn dem Gläubiger genügend verdächtige Umstände bekannt waren oder bei gehöriger Sorgfalt bekannt sein mussten, die den Schluss auf eine Begünstigungsabsicht des Gemeinschuldners rechtfertigen (RS0086362). Leichte Fahrlässigkeit genügt (RS0064379; RS0064672). Ob dem Anfechtungsgegner Fahrlässigkeit iSd §§ 30, 31 IO zur Last fällt, bestimmt sich nach den ihm im Zeitpunkt der Vornahme der anzufechtenden Rechtshandlung zu Gebote stehenden Auskunftsmitteln, dem Maß ihrer ihm vernunftgemäß zuzumutenden Heranziehung und der Ordnungsmäßigkeit ihrer Bewertung (RS0064794). Die Anzeichen einer wirtschaftlichen Krise müssen Anlass sein, mit zumutbaren Mitteln Erkundigungen einzuziehen (T2). Dabei ist dem Finanzamt - wie den Banken - ein strengerer Maßstab zu setzen als anderen Gläubigern, weil es in weit größerem Ausmaß in der Lage ist, Einblick in die wirtschaftlichen Verhältnisse des Steuerschuldners zu erhalten (T6). Bei einem „außenstehenden“ Gläubiger ist grundsätzlich Zurückhaltung angebracht, weil diesem in der Regel nur seine eigenen Eintreibungsschritte bekannt sind und weitere Nachforschungen üblicherweise mangels geeigneter Informationsmöglichkeiten wenig Aussicht auf Erfolg haben (RS0064682 [T9]).
3.1.Wendet man diese Grundsätze auf den vorliegenden Fall an, ist der Berufungswerberin beizupflichten, dass die Beklagte nicht auf die Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin schließen musste. Eine bloße – die Zahlungsunfähigkeit ausschließende – Zahlungsstockung liegt vor, wenn der Schuldner „voraussichtlich“ und „alsbald“ seine fälligen Schulden zur Gänze bezahlen wird können (RS0126561). Unter Berücksichtigung der Gläubigerinteressen ist ohne Hinzutreten besonderer Umstände von einer höchstmöglichen Frist von drei Monaten auszugehen, bis zu deren Ablauf die Zahlungsstockung behoben sein muss (6 Ob 106/25v). Zum Zeitpunkt der strittigen Zahlung war die Schuldnerin noch nicht einmal zwei Monate in Verzug (vgl auch Beilage ./F).
3.2.Ob Zahlungen nicht geleistet werden oder ob ein Bankeinzug fehlschlägt, ergibt keinen relevanten Unterschied. Dass die Schuldnerin mitteilte, ihre Verbindlichkeiten nicht auf einmal bezahlen zu können (Urteil S 5), indiziert zwar Zahlungsschwierigkeiten, die aber auch mit einer Zahlungsstockung erklärbar sind. Die Schuldnerin gab aber nie zu verstehen, dass sie möglicherweise überhaupt nicht mehr in der Lage sein werde, ihren Verbindlichkeiten nachzukommen. Dass die Beklagte ihre Forderungen urgierte, betrifft ausschließlich ihre eigene Sphäre, bedeutet aber nicht, dass sie Anhaltspunkte für eine drohende Insolvenz hatte. Dass es bereits Klagsführungen oder Exekutionen (von der Beklagten oder von Dritten) gegeben hätte, wurde nie behauptet. Selbst (bekannte) Exekutionsmaßnahmen gegen den Schuldner verpflichten im Übrigen nicht generell zu Nachforschungen (10 Ob 90/04i, vgl RS0064682).
3.3.Auch der (hier ohnehin nicht erfolgte) Abschluss von Ratenvereinbarungen ist per se kein - für sich allein tragender - Insolvenzindikator. Andernfalls wäre es ausgeschlossen mit Hilfe von Stundungsvereinbarungen für eine Frist von mehr als drei Monaten ab Fälligkeit, Liquiditätsschwächen zu beheben und so den Eintritt von Zahlungsunfähigkeit zu vermeiden (3 Ob 181/14k). Als Insolvenzindikatoren, die Großgläubiger wie Sozialversicherungsträger zu Nachforschungen verpflichten, wurden in der Rechtsprechung insbesondere angesehen: eine Mitteilung der Schuldnerin über die Fälligstellung ihrer Bankkredite in Verbindung mit einem Ratengesuch; ein rasches Ansteigen der Höhe des Rückstands, wobei Zahlungen nur noch im exekutiven Weg einbringlich gemacht werden konnten bzw getroffene Ratenvereinbarungen nicht mehr eingehalten wurden; generell die über mehrere Monate reichende Unfähigkeit, betriebene Forderungen selbst nach Gewährung von Stundung oder Ratenzahlung zu erfüllen; weiters übereinstimmende Medienberichte über die massive wirtschaftliche Krise eines Unternehmens (3 Ob 5/18h mwN).
3.4. Nicht davon lag hier vor. Nach Ansicht des Senats musste die Beklagte nicht von einer drohenden Insolvenz ausgehen. Vielmehr durfte sie vorübergehende Zahlungsschwierigkeiten unterstellen. Auch die Insolvenz der Gesellschafterin war kein Indiz dafür, zumal die Schuldnerin in diesem Zusammenhang im Schreiben vom Juni 2023 mitteilte, dass ihr operatives Geschäft unbeeinträchtigt weitergehe. Selbst wenn man eine Nachforschungspflicht bejahen wollte, hätte die Beklagte keine (vertraglichen oder gesetzlichen) Möglichkeiten gehabt, den finanziellen Status der Schuldnerin zu überprüfen. Im Hinblick auf das bereits erwähnte Schreiben der Schuldnerin kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass die Beklagte bei einer direkten Frage zur Zahlungsunfähigkeit an die Schuldnerin eine Auskunft erhalten hätte, wonach sie von dieser hätte ausgehen müssen.
3.5. Beide Anfechtungstatbestände sind daher schon mangels Vorwerfbarkeit der nicht erkannten Zahlungsunfähigkeit nicht gegeben. Der Berufung ist daher Folge zu geben und das Klagebegehren abzuweisen.
4.1. Aufgrund der abändernden Entscheidung ist der Kläger verpflichtet, der Beklagten die erstinstanzlichen Prozesskosten zu ersetzen. Einwendungen gegen das Kostenverzeichnis wurden nicht erhoben. Es weist auch keine offensichtlichen, von Amts wegen aufzugreifende Unrichtigkeiten auf.
4.2.Die Kostenentscheidung im Berufungsverfahren ergibt sich aus den §§ 50, 40, 41 ZPO. Die Klägerin hat der Beklagten die Kosten der erfolgreichen Berufung zu ersetzen.
5. Das Berufungsgericht konnte sich bei allen behandelten Fragen auf die zitierte höchstgerichtliche Judikatur stützen. Rechtsfragen von erheblicher Bedeutung liegen nicht vor. Die Revision ist daher nicht zulässig.
Oberlandesgericht Innsbruck, Abteilung 2
Innsbruck, 12. März 2026
Dr. Birgit Berchtold, Senatspräsidentin
Elektronische Ausfertigunggemäß § 79 GOG
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