Das Oberlandesgericht Graz als Rekursgericht durch die Richter Dr. Waldner (Vorsitz), Mag. Stadlmann und Mag. Schellnegger in der Rechtssache der klagenden Partei A* GmbH, FN **, **, vertreten durch die Rechtsanwälte Estermann Partner OG in Mattighofen und der Nebenintervenientin auf Seite der klagenden Partei B* GmbH , FN **, **, vertreten durch die Kaan Cronenberg Partner Rechtsanwälte GmbH Co KG in Graz, gegen die beklagte Partei DI C*, geboren am **, **, vertreten durch die Eisenberger Offenbeck Rechtsanwalts GmbH in Graz und der Nebenintervenientin auf Seite der beklagten Partei D* GmbH, FN **, **, vertreten durch die Scherbaum Seebacher Rechtsanwälte GmbH in Graz, wegen EUR 145.000,00 samt Anhang und Feststellung (Streitwert: EUR 10.000,00), über den Rekurs der klagenden Partei gegen den (Kosten-)Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz vom 22. Juli 2025, E*-106 (Rekursstreitwert: EUR 822,39), in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.
Die klagende Partei ist schuldig, der Nebenintervenientin auf Seiten der beklagten Partei binnen 14 Tagen die mit EUR 270,19 (darin EUR 45,03 Umsatzsteuer) bestimmten Kosten ihrer Rekursbeantwortung zu ersetzen.
Der Revisionsrekurs ist jedenfalls unzulässig.
BEGRÜNDUNG:
Mit der am 19. Oktober 2021 beim Landesgericht Ried im Innkreis zu F* eingebrachten Klage zu nunmehr E* des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz (vgl ON 2 bis 4, 34 sowie 58) begehrte die Klägerin zunächst einen Betrag von EUR 122.489,89 samt Anhang (bisherige Behebungskosten EUR 6.156,47, Kosten der statischen Sanierung netto EUR 111.533,42 und Kosten der statischen Neuberechnung EUR 4.800,00) und verband dieses Leistungsbegehren mit dem mit EUR 10.000,00 bewerteten Feststellungsbegehren, wonach der Beklagte für sämtliche künftigen Folgen aus der mangelhaften statischen Berechnung im Bezug auf das Bauvorhaben der Klägerin ** zur Gänze hafte. Zur Begründung ihres Leistungsbegehren brachte die Klägerin – im Rekursverfahren noch von Relevanz - vor, der Sanierungsaufwand für die statische Sanierung des Objektes summiere sich auf netto EUR 111.533,42 (ON 1). Mit Schriftsatz vom 6. September 2024 (ON 88) dehnte die Klägerin ihr Zahlungsbegehren im Hinblick auf die Ausführungen des Sachverständigen um EUR 22.510,11 auf EUR 145.000,00 samt Anhang aus und brachte zur Begründung vor, nach den Ausführungen des Sachverständigen sei von den ursprünglich angesetzten Behebungskosten von EUR 88.197,00 netto, die laut Gutachten berechtigt wären, ein Betrag von EUR 8.900,00 für die Stütze 7 abzuziehen. Hinzu kämen aber EUR 15.000,00 für die Unterfangung bzw. die Querkraftverstärkung der Querträger T2 bis T3 und T6 bis T7 und weitere EUR 16.262,15 für die Verstärkung der Querträger unter dem Stiegenhaus. Der Gesamtbetrag von EUR 110.559,15, der sich daraus ergebe, sei vom Sachverständigen auf Preisbasis 2021 gerechnet, sodass der Betrag zusätzlich um den Baukostenindex zu erhöhen sei, um die Kosten an das aktuelle Preisniveau anzupassen. Der Baukostenindex habe sich nach den Ausführungen des Sachverständigen seit der Angebotslegung durch die G* um 20,7 % erhöht, sodass auf den sich errechneten Behebungskostenbetrag von EUR 110.559,15 (Stand 2021) ein Betrag von EUR 22.885,74 aufzuschlagen sei, woraus sich Behebungskosten von EUR 133.444,90 ergeben würden (ON 88).
Mit dem rechtskräftigen Urteil vom 8. Februar 2025(ON 99) erkannte das Erstgericht den Beklagten schuldig, der Klägerin EUR 145.000,00 (darin enthalten EUR 133.444,28 an Sanierungskosten, EUR 5.764,06 an bereits angefallenen Schadensbehebungskosten, EUR 4.800,00 für die statische Neuberechnung samt Sanierungskonzepts sowie EUR 991,66 an Wertminderung des Gebäudes) samt 9,2 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz (§ 456 UGB) aus EUR 89.860,55 seit 10.07.2021 und aus EUR 55.139,45 seit 07.09.2024 zu bezahlen, stellte fest, dass der Beklagte der Klägerin für sämtliche künftigen Folgen aus der mangelhaften statischen Berechnung im Bezug auf das Bauvorhaben der klagenden Partei, ** zur Gänze zu haften hat und wies das Mehrbegehren von EUR 0,62 an Sanierungskosten und EUR 392,41 an bereits angefallenen Schadensbehebungskosten sowie das Zinsmehrbegehren ab.
Mit dem angefochtenen (Kosten-)Beschluss (ON 106) verpflichtet das Erstgericht den Beklagten, der Klägerin die mit EUR 53.558,86 (darin EUR 5.398,14 an Umsatzsteuer und EUR 21.170,00 an Barauslagen) und der Nebenintervenientin auf Seite der Klägerin die mit EUR 11.742,92 (darin EUR 1.957,15 an Umsatzsteuer) bestimmten Kosten des Verfahrens zu ersetzen. Zur Begründung führt es dabei im Wesentlichen aus:
„[…]
Aufgrund der Klagseinschränkung bzw -ausdehnung sind zwei Verfahrensabschnitte zu bilden.
Die nunmehr nach § 52 ZPO zu treffende Kostenentscheidung beruht in beiden Verfahrensabschnitten auf § 43 Abs 2 ZPO.
Der erfolgte Zuspruch setzt sich wie folgt zusammen:
1. netto EUR 79.296,49 zuzüglich Preissteigerung von 20,7%, sohin netto EUR 95.710,86 für die Sanierungskosten exklusive der Mängelbehebungskosten hinsichtlich der Querträger T2-T3 und T6-T7 und der Querträger unter dem Stiegenhaus zwischen T4 und T5 (siehe Feststellungen zu Punkt 4.1)
2. netto EUR 15.000,00 zuzüglich Preissteigerung von 20,7%, sohin netto EUR 18.105,00 für die Sanierungskosten hinsichtlich der Querträger T2-T3 und T6-T7 (siehe Feststellungen zu Punkt 4.2) sowie
3. netto EUR 16.262,15 zuzüglich Preissteigerung von 20,7%, sohin netto EUR 19.628,42 für die Sanierungskosten hinsichtlich der Querträger unter dem Stiegenhaus zwischen T4 und T5 (siehe Feststellungen zu Punkt 4.3)
4. Ersatz der Behebungskosten der Mangelfolgeschäden iHv EUR 5.764,06
5. Kosten für die Einholung des Privatgutachtens iHv netto EUR 4.800,00
6. Ersatz der Wertminderung des Gebäudes in Höhe von EUR 991,66
7. Feststellungsbegehren (Feststellungsinteresse EUR 10.000,00)
Hinsichtlich des ersten Verfahrensabschnittes ist auszuführen, dass die Klägerin ihrer vorprozessualen Erkundigungspflicht betreffend das begehrte Deckungskapital durch Einholung eines Kostenvoranschlages nachkam und dann das dort ausgewiesene Deckungskapital einklagte (EUR 111.533,42), die Richtigkeit ihrer vorprozessualen Aktionen musste infolge Bestreitung im Prozess geprüft werden (vgl dazu Obermaier, Kostenhandbuch³ Rz 1.182). Die Klägerin konnte trotz ordnungsgemäßer Prozessvorbereitung selbst nicht abschätzen, ob ihr Kostenvoranschlag das geliefert hat, was dann im Prozess dem Urteil zugrunde gelegt wurde. Ihr kommt daher hinsichtlich dieser Forderung das Kostenprivileg des § 43 Abs 2 ZPO zugute. Übermäßig überklagt hat sie nicht, letztlich drang sie mit 71 % des Begehrens durch. Die Anwendung des § 43 Abs 2 Fall 2 ZPO scheidet nur aus, wenn der Kläger in einem ganz beträchtlichen Ausmaß überklagt hat. Als grobe Faustregel gilt, dass der Kläger zumindest mit 50% seiner Forderung durchgedrungen sein muss. ( Schindler / Schmoliner in Kodek / Oberhammer, ZPO-ON § 43 ZPO Rz 25) Eine derartige Überklagung liegt nicht vor. Hinsichtlich der geforderten Behebungskosten der Mangelfolgeschäden iHv EUR 6.156,47 drang die Klägerin im ersten Verfahrensabschnitt mit EUR 5.764,06 durch. Diesbezüglich drang die Klägerin – abgesehen davon, dass auch hier die Ausmittlung durch den Sachverständigen erfolgte – mit rund 94% durch. Auch diesbezüglich kommt der Klägerin das Kostenprivileg des § 43 Abs 2 ZPO zugute.
Im zweiten Verfahrensabschnitt unterlag die Klägerin lediglich mit EUR 0,62 an Sanierungskosten und wiederum mit EUR 392,41 hinsichtlich der geforderten Behebungskosten der Mangelfolgeschäden (EUR 5.764,06 von EUR 6.156,47). Aufgrund dieser Abweisung wurde auch das erhobene Eventualbegehren (Wertminderung des Gebäudes) im Umfang des abweisenden Betrages von EUR 392,41 geprüft (und zugesprochen), womit insgesamt Forderungen in Höhe von EUR 145.392,41 im zweiten Verfahrensabschnitt geprüft wurden. Auch diesbezüglich kommt der Klägerin das Kostenprivileg des § 43 Abs 2 ZPO zugute. Der abgewiesene Teil der Klagsforderung hat gegenständlich keine besonderen Kosten verursacht.
Als Bemessungsgrundlage ist bei vollem Kostenersatz nach § 43 Abs 2 ZPO nicht der ursprünglich begehrte, sondern nur der ersiegte bzw abgewehrten Betrag zugrunde zu legen. Die Kosten sind daher nur nach den für den ersiegten bzw abgewehrten Betrag geltenden Tarifsätzen zuzusprechen (RS0116722 (T1)). In den Fällen des § 43 Abs 2 ZPO (Kostenprivileg) ist die Pauschalgebühr nur auf Basis des ersiegten Betrags zuzusprechen ( Obermaier , Kostenhandbuch4 Kapitel 1 Rz 1.184). Festzuhalten ist, dass sich an der Höhe der Pauschalgebühr durch die fiktiven Bemessungsgrundlagen nichts ändert (kein Gebührensprung).
Der Klägerin und der Nebenintervenientin auf Seiten der Klägerin sind daher für das erstinstanzliche Verfahren ihre verzeichneten Kosten zur Gänze auf Basis der obsiegten Beträge zu ersetzen. Es ergibt sich daher im ersten Abschnitt ein fiktiver Streitwert von EUR 99.860,55 und im zweiten Abschnitt ein Streitwert von EUR 155.000,00.
Dem Beklagten kommt bei einem Kostenzuspruch an den Prozessgegner gemäß § 43 Abs 2 ZPO für seine Barauslagen auch kein anteiliger Ersatz zu (vgl OLG Innsbruck 1 R 211/22x; OLG Innsbruck 5 R 43/23x; OLG Graz 6 Ra 13/24i).
[...]“
Gegen diesen Beschluss richtet sich der (Kosten-)Rekurs der Klägerin (ON 107) aus dem Rekursgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung. Sie beantragt, die angefochtene Kostenentscheidung dahin abzuändern, dass der Beklagte ihr die mit EUR 54.381,89 (darin EUR 5.535,20 an Umsatzsteuer und EUR 21.170,00 an Barauslagen) bestimmten Prozesskosten des erstinstanzlichen Verfahrens zu ersetzen habe.
Die Nebenintervenientin auf Seite des Beklagten – das über diese mit Beschluss des Landesgericht für Zivilrechtssachen Graz zu ** am 16. Oktober 2024 eröffnete Sanierungsverfahren wurde mit Beschluss vom 6. Mai 2025 wieder aufgehoben - beantragt in ihrer Rekursbeantwortung (ON 109), dem Rekurs keine Folge zu geben. Dem – einfachen - Nebenintervenienten steht das Recht zu, Rechtsmittel auch an Stelle der Hauptpartei zu erheben. Er wird dabei als Streithelfer tätig, weshalb es für die Beschwer auf das Interesse der Hauptpartei ankommt ( Schneider in Fasching/Konecny 3II/1 § 19 ZPO Rz 22 (Stand 1.9.2014, rdb.at)).
Der Beklagte beteiligt sich am Rekursverfahren nicht.
Der Rekurs ist nicht berechtigt .
1.1. In ihrem Rechtsmittel beschäftigt sich die Klägerinnur mit dem Umstand, dass das Erstgericht sie im ersten Verfahrensabschnitt nicht als zur Gänze obsiegend angesehen hat, sondern in Anwendung des Kostenprivilegs des § 43 Abs 2 ZPO und mangels Überklagung ihr Kosten auf Grundlage eines fiktiven Streitwertes von EUR 99.860,55 zuerkannt hat.
1.2. Dabei übersehe das Erstgericht, dass im ersten Prozessabschnitt nicht die einzelnen Leistungspositionen aus dem Kostenvoranschlag geltend gemacht worden seien, sondern an Deckungskapital für die Sanierung ein Betrag von EUR 111.533,42, wobei nach Gutachtenserörterung und Klagsausdehnung tatsächlich ein Zuspruch von EUR 133.444,28 an Sanierungskosten erfolgt sei. Schon aus diesem Grund hätte im ersten Verfahrensabschnitt ein Kostenzuspruch auf Basis des klagsweise geltend gemachten Betrages an Sanierungskosten von EUR 111.533,42, zuzüglich Kosten der statischen Neuberechnung von EUR 4.800,00, Mangelfolgeschäden von EUR 5.764,06, zuzüglich Feststellung erfolgen müssen.
1.3. Als Basis für die Bemessung der Kosten seien die tatsächlich zugesprochenen Sanierungskosten heranzuziehen. Ob aus dem zugrunde liegenden Kostenvoranschlag einzelne Positionen entfallen und dafür andere hinzukämen, habe keinen Einfluss darauf, dass die Klägerin die klagsweise geltend gemachten Sanierungskosten schlussendlich sogar in höherem Betrag erhalten habe, als ursprünglich geltend gemacht. Die Ansicht des Erstgerichtes würde dazu führen, dass in jedem Prozess betreffend Sanierungskosten für die Kostenentscheidung geprüft werden müsste, ob alle Positionen eines allenfalls vorgelegten Kostenvoranschlages zum Tragen kämen. Selbst wenn man der Argumentation des Erstgerichtes diesbezüglich folgen würde, so wäre auf den Nettobetrag von EUR 79.296,49 die Preissteigerung von 20,7 % aufzuschlagen, sodass immer noch eine Bemessungsgrundlage von EUR 116.274,92 verbliebe.
2.1. Wie sich aus dem oben dargestellten Verfahrensablauf ergibt, hat sich die Klägerin zwar zunächst in ihrem Klagsvorbringen darauf beschränkt, einen nicht näher definierten Sanierungsaufwand für die statische Sanierung in Höhe von EUR 111.533,42 zu fordern (vgl ON 1 und ON 10), sie hat allerdings zum Beweis dafür einen gutachterlichen Schadensbericht (./A), einen Sanierungskostenvorschlag (./B) und auch ein Sanierungskonzept (./G) vorgelegt. Dabei stimmten die Werte der Kostenschätzung Beilage ./B mit dem Klagebegehren überein.
2.2. In ihrem Schriftsatz vom 4. September 2024 bringt die Klägerin schließlich aber selbst vor, dass von den ursprünglich angesetzten Behebungskosten von EUR 88.197,00, die laut Gutachten berechtigt wären, ein Betrag von EUR 8.900,00 für die Stütze 7 abzuziehen sei. Dafür würden aber EUR 15.000,00 für die Unterfangung bzw. die Querkraftverstärkung der Querträger T2 bis T3 und T6 bis T7 und weitere EUR 16.262,15 für die Verstärkung der Querträger unter dem Stiegenhaus hinzukommen. Der sich ergebende Gesamtbetrag von EUR 110.559,15 (Preisbasis 2021) sei sodann an das aktuelle Preisniveau anzupassen (Baukostenindex um 20,7 % erhöht; EUR 22.885,749).
3.1. Aus diesem Vorbringen wird ersichtlich, dass die Klägerin ihrem ursprünglichen Begehren die Werte aus dem Sanierungskostenvorschlag (Beilage ./B) zugrunde gelegt hat und nach Vorliegen des gerichtlichen Sachverständigengutachtens zugesteht, dass nur ein Teil der dort ersichtlichen Werte, nämlich EUR 88.197,00 netto, berechtigt waren, wovon noch eine wegfallende Stütze von EUR 8.900,00 abzuziehen ist. Unter einem dehnt die Klägerin dann ihr Leistungsbegehren um Tätigkeiten aus, die sie bisher weder in ihrem Vorbringen noch in ihren Urkunden genannt hat, und begehrt auch eine Baukostenerhöhung infolge gestiegener Preise.
3.2. Wie die Nebenintervenientin auf Beklagtenseite in ihrer Rekursbeantwortung zutreffend festhält, ist die Baukostenerhöhung erst während des Gerichtsverfahrens eingetreten, weshalb sie bei Klagseinbringung noch nicht Teil des Klagebegehrens sein habe können, und auch die Sanierung durch Änderungen an den Querträgern T2-T3 und T6-T7 sowie T4-T5 ergaben sich erst während des Verfahrens durch das Sachverständigengutachten. Der Sachverständige hat in seinem Gutachten auch festgestellt, dass der Betonabbruch laut Voranschlag unrichtig (bei 30m³ EUR 150 bis EUR 200,00/m³ anstatt von EUR 700,00/m³) sei, was die Klägerin letztlich durch ihr Vorbringen in ON 88 zugesteht.
3.3. Diese Umstände sprechen dafür, dass die Klägerin ihr ursprüngliches Klagebegehren um nicht verifizierte Kosten eingeschränkt und um weitere Maßnahmen ausgedehnt hat, was das Erstgericht in seiner Kostenentscheidung zutreffend berücksichtigt hat, und im ersten Verfahrensabschnitt von der Bemessungsgrundlage von EUR 99.860,55 (EUR 79.296,49 + EUR 5.764,06 + EUR 4.800,00 + EUR 10.000,00) ausgegangen ist. Dabei kann eine unkonkrete Klagsbehauptung betreffend die Sanierungskosten, die im Verfahren allerdings weder vom Gericht noch von der Gegenseite aufgegriffen worden ist, unter den vorliegenden Umständen – der Bezug zu den vorgelegten Urkunden ist eindeutig, wenn auch nicht ausdrücklich angeführt - nicht dazu führen, dass eine Änderung der zur Sanierung nötigen Maßnahmen keine Auswirkungen auf die Kostenentscheidung haben kann.
4. Zusammenfassend kommt daher dem Kostenrekurs der Klägerin keine Berechtigung zu.
5. Die Kostenentscheidung im Rekursverfahren ist eine Folge dieses Verfahrensergebnisses und beruht auf den §§ 41, 50 ZPO. Der von der Nebenintervenientin verzeichnete Streitgenossenzuschlag steht ihr allerdings nichts zu, da im Rekursverfahren nur die Klägerin der Nebenintervenientin gegenübergestanden ist, während sich die anderen Parteien des erstinstanzlichen Verfahrens daran nicht beteiligt haben ( Obermaier , Kostenhandbuch 4Kapitel 3 Rz 3.25 (Stand 8.1.2024, rdb.at); RS0036223).
9. Der (Un-)Zulässigkeitsausspruch beruht auf § 528 Abs 2 Z 3 ZPO.
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