Das Oberlandesgericht Linz hat als Berufungsgericht durch die Richter Mag. Bernhard Telfser als Vorsitzenden, Dr. Werner Gratzl und Mag. Christine Mayrhofer in der Rechtssache des Klägers A* , geb. **, Landwirt, **straße **, **, vertreten durch die Vogl Rechtsanwalt GmbH in Feldkirch, gegen die beklagte Partei B* C* , **platz **, ** C*, vertreten durch Mag. Harald Mühlleitner und andere Rechtsanwälte in Sankt Florian, wegen (zuletzt ausgedehnt) EUR 105.971,67 sA, über die Berufung der beklagten Partei (Berufungsgegenstand: EUR 35.369,98) gegen das Urteil des Landesgerichtes Steyr vom 23. Juni 2025, Cg*-15, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Berufung wird nicht Folge gegeben.
Die beklagte Partei ist schuldig, dem Kläger binnen 14 Tagen die mit EUR 3.662,52 (darin EUR 610,42 USt) bestimmten Kosten des Berufungsverfahrens zu ersetzen.
Die ordentliche Revision ist zulässig.
Entscheidungsgründe:
Zwischen den Streitteilen besteht ein Feuerversicherungsvertrag zur Polizzennummer **. Am 24. Juli 2021 kam es durch einen defekten Traktor zu einem Brandschaden im landwirtschaftlichen Betrieb des Klägers, wovon auch das Wohngebäude betroffen war. Der Gesamtschaden, der als Schadenssumme auch ausgezahlt wurde, betrug EUR 2,034.000,00.
Im Verfahren sind Ansprüche des Klägers auf Verzugszinsen zu einzelnen von der beklagten Partei bezahlten Teilbeträgen der Gesamtversicherungsleistung strittig. Er brachte dazu vor, die Schadenssummen aus der Neuwertentschädigung seien am 1. April 2022 fällig gewesen. Unter Anwendung des § 11 VersVG und bei Nichtberücksichtigung der vertraglich ausgeschlossenen Bestimmung des § 94 VersVG errechneten sich Zinsansprüche von EUR 40.205,25. Mit Schriftsatz vom 4. Februar 2025 dehnte der Kläger sein Begehren auf EUR 105.971,67 mit der Begründung aus, dass § 94 VersVG (doch) nicht rechtswirksam ausgeschlossen worden sei. Des weiteren stünde für die Teilbeträge der Versicherungsleistung, die den unternehmensbezogenen landwirtschaftlichen Betrieb betreffen, nach § 456 UGB ein Zinssatz von 8,58 % p.a. zu. Die Neuwertspitze stünde ab 31. März 2022 zu, weil zu diesem Zeitpunkt die Wiedererrichtungsabsicht manifestiert gewesen sei und kein begründeter Zweifel mehr an der tatsächlichen Verwendung der Gesamtentschädigung für die Wiedererrichtung bestanden habe.
Die Beklagte bestritt und beantragte die Abweisung der Klage. Sie wandte ein, es seien sämtliche nach dem Versicherungsvertrag zustehende Entschädigungsleistungen gemäß Baufortschritt erbracht worden. Man sei zu keinem Zeitpunkt mit Zahlungen in Verzug geraten. Die dispositive Bestimmung des § 94 VersVG sei rechtswirksam ausgeschlossen worden. Nach den neben § 11 VersVG anzuwendenden Allgemeinen Bedingungen für die Feuerversicherung (AFB 2013) bestehe ein Anspruch auf den Differenzbetrag zwischen Zeitwert- und Neuwertschaden nur, wenn gesichert sei, dass die Entschädigung zur Gänze zur Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung verwendet werde. Dies sei dann gegeben, wenn verbindliche Aufträge vorlägen und nachweislich Zahlungen geleistet worden seien. Am 31. März 2022 sei die Wiederherstellung noch keinesfalls gesichert gewesen, weil lediglich diverse Kostenvoranschläge und unverbindliche Angebote vorgelegen seien. Zu diesem Zeitpunkt habe auch noch keine Baubewilligung bestanden.
Mit dem angefochtenen Urteil gab das Erstgerichtim Punkt 1. der Klage mit EUR 35.369,98 sA statt und wies in Punkt 2. das darüberhinausgehende Mehrbegehren von EUR 70.601,69 sA ab. Im Einzelnen traf es die auf den Seiten 2 bis 6 des Urteils ersichtlichen Sachverhaltsfeststellungen, auf welche, soweit sie nicht einleitend wiedergegeben wurden, verwiesen wird (§ 500a ZPO).
Rechtlich ging das Erstgericht entsprechend Artikel 9 Z 1 letzter Satz AFB 2013 von einem wirksamen Ausschluss von § 94 VersVG im Versicherungsvertrag aus. Damit stehe der geltend gemachte Zinsanspruch bereits nach Ablauf eines Monats seit der Anzeige des Versicherungsfalls (Umfang der Klagsausdehnung) nicht zu.
Die Bestimmungen des Artikel 9 AFB 2013 in Verbindung mit § 11 Abs 1 VersVG regelten darüberhinaus eine strenge Wiederherstellungsklausel bei der Neuwertversicherung. Der Versicherungsnehmer habe vorerst nur Anspruch auf den Ersatz des Zeitwerts, höchstens jedoch des Verkehrswerts. Sobald die Wiederherstellung gesichert sei, habe der Versicherungsnehmer Anspruch auf den Differenzbetrag zum Neuwertschaden. Diese strenge Wiederherstellungsklausel sei nach ständiger Rechtsprechung eine Risikobegrenzung. Durch diese Klausel werde mittelbar Zwang auf den Versicherungsnehmer ausgeübt, der erst bei Sicherung des Wiederaufbaus an die Neuwertschadenssumme gelange. Die Fälligkeit der Entschädigungsforderung sei bis dahin aufgeschoben.
Die nach Treu und Glauben zu entscheidende Frage, ob die Wiederherstellung gesichert erscheine, hänge allein von den Umständen des Einzelfalls ab. Grundsätzlich könne lediglich gesagt werden, dass eine 100 %ige Sicherheit nicht verlangt werden könne, sondern es ausreichen müsse, wenn angesichts der getroffenen Vorkehrungen keine vernünftigen Zweifel an der Durchführung der Wiederherstellung bestünden. Die Vorlage von Kostenvoranschlägen, Absichtserklärungen des Versicherungsnehmers, die bloße Planung oder eine bloße behelfsmäßige Reparatur reiche für die Sicherung der Wiederherstellung nicht aus. Soweit der Kläger eine Sicherung der Wiederherstellung bereits mit der Besprechung vom 31. März 2022 annehme, scheitere dies, weil zu diesem Zeitpunkt lediglich Angebote und Bestellungen vorgelegt worden seien. Die bereits eingeholten Auftragsbestätigungen seien der Beklagten nicht vorgelegt worden. Bloße Baupläne oder eine manifestierte Wiedererrichtungsabsicht seien nach ständiger Rechtsprechung für eine Sicherung der Wiederherstellung nicht ausreichend. Auch habe zu diesem Zeitpunkt noch keine Baubewilligung vorgelegen.
Erst mit der Besprechung vom 6. Mai 2022 habe die beklagte Partei gewusst, dass eine Baubewilligung vorliege, und dass der Baubeginn auch bereits erfolgt und damit die Wiederherstellung gesichert gewesen sei. Bis zu diesem Zeitpunkt sei es für sie nicht ausreichend gesichert gewesen, ob der Kläger, wie es zwar geplant gewesen sei, die Gebäude auch tatsächlich wiederherstelle. Es hätte auch sein können, dass die Baubewilligung nicht erteilt werde, weshalb sich der Kläger entschließen hätte können, die Gebäude nicht wiederherzustellen. Erst durch die Baubewilligung und den Baubeginn bestehe kein vernünftiger Zweifel mehr an der Wiedererrichtung und Wiederherstellung. Die Aussage des Vorstandsvorsitzenden der beklagten Partei, wonach die Auszahlung die Vorlage von Rechnung bedinge, ändere rechtlich an der Frage der Fälligkeit der Leistungen nichts. Folglich sei die Differenz zum Neuwertschaden mit 7. Mai 2022 fällig gewesen, weshalb für die zu diesem Zeitpunkt noch ausständige Versicherungsleistung von EUR 878.000,00 (bei einer Gesamtschadensleistung von zwei Millionen) Zinsen anfielen. Unter Berücksichtigung dieses Restbetrags von EUR 878.000,00 mit Fälligkeitsdatum vom 7. Mai 2022 errechne sich unter Einbeziehung der Zahlungen vom 13. Dezember 2022, 8. Februar 2023 und 6. Mai 2024, mit welchen der offene Betrag vollständig getilgt worden sei, ein Zinsenzuspruch von EUR 34.316,49. Zum am Fälligkeitsdatum 7. Mai 2022 noch offenen unternehmensbezogenen Teilschadenbetrag von EUR 37.989,39 errechne sich gemäß § 456 UGB ein Differenzzinssatz von 4,58 % und bis zum 13. Dezember 2022 damit EUR 1.053,48. Folglich stünden dem Kläger insgesamt Zinsen von EUR 35.369,98 zu.
Gegen diesen Zuspruch richtet sich die Berufung der beklagten Partei aus dem Berufungsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem auf Abweisung der Klage gerichteten Abänderungsantrag; in eventu wird ein Zurückverweisungsantrag gestellt.
Der Kläger beantragt mit seiner Berufungsbeantwortung, dem Rechtsmittel der beklagten Partei nicht Folge zu geben.
Die Berufung ist nicht berechtigt.
Die beklagte Partei wendet sich gegen die Rechtsansicht des Erstgerichts, wonach ein Anspruch auf Zinsen nach dem Fälligkeitsdatum 7. Mai 2022 zustehe, weil zu diesem Zeitpunkt die Baubewilligung bekannt gewesen sei und mit dem Bau auch bereits begonnen worden sei, was zur Sicherung der Wiederherstellung ausreiche.
Aus Artikel 9 Z 2 AFB 2013 (Wiederherstellung, Wiederbeschaffung) ergebe sich, dass der Versicherungsnehmer den Anspruch auf den die Zeitwertzahlung übersteigenden Teil der Entschädigung erst dann erwerbe und werde dieser erst dann und nur insoweit fällig, wenn gesichert sei, dass die Entschädigung zur Gänze zur Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung verwendet werde. Weder nach der gewöhnlichen Bedeutung des Wortes „Wiederherstellung“ noch nach dem Wortlaut des Artikel 9 AFB 2013 reichten damit die Vorlage der Baubewilligung und auch der tatsächliche Baubeginn nicht, um die Sicherung der Wiederherstellung annehmen zu können. Dies werde auch durch die Entscheidung 7 Ob 180/24g bestätigt. Die Verwendung der ganzen Entschädigung zur Wiederherstellung setze damit Rechnungen voraus, weil vor Fälligkeit des jeweiligen Werklohns eine Zahlung durch den Versicherungsnehmer und Auftraggeber nicht angezeigt sei. Würden die Schadenssummen vor Rechnungslegung ausbezahlt werden, stiege das subjektive Risiko des Versicherers, dass der Versicherungsnehmer die Entschädigung für frei bestimmbare Zwecke verwende. Auch der Baubeginn reiche nicht aus, weil Planausführung und -einhaltung an sich nicht gesichert seien. Nur die gelegten Rechnungen sicherten die Verwendung der Schadenszahlungen für die Wiederherstellung.
Die Argumente der beklagten Partei sind insgesamt nicht stichhältig. Wie bereits das Erstgericht unter Verweis auf einschlägige Rechtsprechungszitate (RS0112327) ausführte, ist nach der Rechtsprechung die Frage, ob die Wiederherstellung gesichert erscheine, nach Treu und Glauben im Einzelfall zu entscheiden (RS0081868). Grundsätzlich könne lediglich gesagt werden, dass eine 100 %ige Sicherheit nicht verlangt werden könne, sondern es reichen müsse, wenn angesichts der getroffenen Vorkehrungen keine vernünftigen Zweifel an der Durchführung der Wiederherstellung bestehen (RS0112327, RS0119959; 7 Ob 65/05t mwN). Würde man, wie die beklagte Partei unterstellt, die Fälligkeit erst an die Vorlage von bezahlten Rechnungen zu den erstellten Werkleistungen knüpfen, hätte die angesprochene Judikatur und die Bestimmung des Artikel 9 Abs 2.1 der AFB 2013 keinen Anwendungsbereich mehr, weil dann von einem Sicherungsverhältnis nicht mehr gesprochen werden könnte. In diesem Fall läge schon die vollständige Umsetzung der Arbeiten vor. Insgesamt spricht die Rechtsprechung von „getroffenen Vorkehrungen“ die keinen vernünftigen Zweifel an der Durchführung der Wiederherstellung bestehen lassen. Soweit ersichtlich finden sich in den veröffentlichten Entscheidungen (insbesondere Grubmann VersVG 9 E zu § 97) keine Sachverhalte, die die Sicherung der Wiederherstellung erst bei Vorlage von bezahlten Rechnungen zu den einzelnen Werkleistungen annehmen. Die Berufung auf die Entscheidung 7 Ob 180/24g [Rz 19] ist nicht einschlägig, weil im vorliegenden Fall für die Annahme der Fälligkeit nicht nur die Baubewilligung, sondern auch die bereits im Gang befindliche Bauausführung berücksichtigt werden konnte.
Wenn die Beklagte argumentiert, dass auch der Baubeginn nicht ausreiche, um von einer Sicherung der Wiederherstellung auszugehen, weil die Planausführung und -einhaltung nicht garantiert sei, fällt dies in den Risikobereich des Versicherers, wonach eine 100 %ige Sicherheit für die Wiederherstellung nicht verlangt werden kann. Dazu kommt, dass das neue Gebäude mit dem alten Gebäude nicht in allen Einzelheiten gleich sein muss (BGH VersR 1981, 379; OLG Linz Innsbruck 4 R 42/13b) und die angesprochenen möglichen Änderungen nicht zum Nachteil der beklagten Partei ausschlagen, weil diese nur den „Neubauwert“ des Altgebäudes zu ersetzen hat. Die angesprochenen Unsicherheiten in der Detailplanung und Bauausführung stehen nicht in Zusammenhang mit dem vereinbarten Pauschalbetrag der Entschädigung des Neubauwertes des Altbestandes, der von den Parteien mit EUR 2,000.000,00 festgelegt wurde.
Wenn das Erstgericht daher zum Zeitpunkt der Baubewilligung sowie der begonnenen Bauausführung am 7. Mai 2022 von der Fälligkeit der Neuwertschadenssumme ausging, ist dies von der vom Erstgericht zutreffend zitierten Judikatur (RS0112327) gedeckt und wird diese Ansicht vom Berufungsgericht geteilt.
Die Berufung bleibt erfolglos.
Die Kostenentscheidung im Berufungsverfahren gründet sich auf die §§ 50, 41 ZPO.
Die ordentliche Revision ist zulässig, weil der Frage, ob die Sicherung der Wiederherstellung im Sinne der „strengen Wiederherstellungsklausel“ nach Art 9 AFB 2013 nur durch Vorlage bezahlter Rechnungen angenommen werden kann, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukommt.
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