Hat sich ein Strafgefangener durch eine Selbstbeschädigung oder durch eine andere Ordnungswidrigkeit vorsätzlich seiner Arbeitspflicht entzogen, so ist dem Strafgefangenen die wegen dieser Ordnungswidrigkeit im Hausarrest zugebrachte Zeit ganz oder teilweise nicht in die Strafzeit einzurechnen. Hierüber hat das Vollzugsgericht auf Antrag des Anstaltsleiters zu entscheiden (§ 16 Abs. 2 Z. 6).
Rückverweise
StVG · Strafvollzugsgesetz
§ 16 Zuständigkeit
… 5 vorgesehenen Sicherheitsmaßnahmen, wenn diese mehr als 48 Stunden dauern; 6. über die Nichteinrechnung einer im Hausarrest zugebrachten Zeit in die Strafzeit (§ 115); 7. über die Anhaltung eines Strafgefangenen in Einzelhaft gegen seinen Willen, wenn diese mehr als vier Wochen dauert (§ 125); (Anm.: Z 8…