RS0088455 – OGH Rechtssatz
§ 115 StVG ist auf den Erfolg (vorsätzliche Entziehung der Arbeitspflicht) abgestellt, weshalb die Nichteinrechnung der im Hausarrest zugebrachten Zeit nur in Betracht kommt, wenn sich ein Strafgefangener seiner Arbeitspflicht entzogen hat, sohin dann nicht, wenn er nur einen mißglückten Fluchtversuch unternommen hat oder wenn der Strafgefangene nicht arbeitsfähig ist (§ 44 Abs 1 StVG) oder wenn ein an sich arbeitsfähiger Strafgefangener wegen Mangel an Arbeit nicht beschäftigt werden kann. Nachweis eines besonders gearteten Vorsatzes, nämlich jenes, sich durch die Flucht gerade (auch) der Arbeitspflicht zu entziehen, ist nicht erforderlich.