RS0087489 – OGH Rechtssatz
Für die örtliche Zuständigkeit zur Entscheidung über einen Antrag nach § 115 StVG ist der Zeitpunkt der Einleitung dieses Verfahrens auch dann maßgebend, wenn infolge einer mittlerweiligen Strafortsänderung die Strafhaft nunmehr in einer anderen Anstalt vollzogen wird als in jener, in welcher der (in die Strafzeit nicht einzurechnende) Hausarrest vollstreckt wurde.