JudikaturOLG Wien

RW0000752 – OLG Wien Rechtssatz

Rechtssatz
16. Mai 2012

Die Nichteinrechnung der wegen der Ordnungswidrigkeit nach § 107 Abs 1 Z 7 StVG in Hausarrest verbrachten Zeit stellt keinen Verstoß gegen das Verbot der mehrfachen Verfolgung und Verurteilung nach Art 4 Abs 1 des siebenten Zusatzprotokolls zur EMRK dar, weil das Gericht nach § 115 StVG kein neues Disziplinarverfahren wegen derselben „strafbaren Handlung“, mithin kein eigenständiges Verfahren über die Schuld oder Nichtschuld des Strafgefangenen für dieselbe Tat einleitet, durch die er sich vorsätzlich seiner Arbeitspflicht entzogen hat, und weder eine zweite Sanktion desselben Charakters noch eine zur ersten Strafe hinzutretende Zusatzstrafe verhängt, sondern nur darüber entscheidet, ob die Zeit des Hausarrests nicht in die Strafzeit einzurechnen ist.

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